BGer 9C_490/2014 |
BGer 9C_490/2014 vom 23.01.2015 |
9C_490/2014 {T 0/2}
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Urteil vom 23. Januar 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Pfiffner,
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nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 6. Mai 2014.
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Sachverhalt: |
A. A.________, geboren 1964, geriet am 5. Februar 1985 bei der Arbeit mit ihrer rechten Hand in eine Wolle verarbeitende Maschine. Dabei kam es zu einer traumatischen Amputation der rechten Hand. Am folgenden Tag musste sich die Versicherte einem operativen Eingriff (Débridement, Vorderarmstumpfbildung rechts) unterziehen. Am 30. Mai 1985 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 12. Mai 1986 wurde A.________ ab 1. Januar 1986 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen, die ab 1. November 1987 auf eine halbe Rente herabgesetzt wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach A.________ am 9. Juli 1986 eine Komplementärrente zur Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50% zu.
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Mit Verfügung vom 14. Juni 2010 hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren auf Ende Juli 2010 auf. In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese Verfügung mit Entscheid vom 16. November 2010 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. Das Sozialversicherungsgericht beanstandete, dass sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung nicht mit den Einwänden zum Vorbescheid auseinandergesetzt habe, was es als schwere Gehörsverletzung betrachtete. Mit Vorbescheid vom 20. Dezember 2011 stellte die IV-Stelle Zürich wiederum die Aufhebung des Rentenanspruches in Aussicht. Gegen diese und weitere Vorbescheide erhob A.________ jeweils Einwand. Am 24. April 2013 hob die IV-Stelle wiedererwägungsweise die Verfügung vom 24. September 1987 auf und stellte die bisher ausgerichtete halbe Rente per 1. August 2010 ein.
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B. A.________ liess Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. April 2013 einreichen mit den Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die seit 1. August 2010 ausstehenden Rentenbetreffnisse sofort mit Verzugszins von 5% nachzuzahlen und die Rente während des laufenden Beschwerdeverfahrens weiterhin zu zahlen; die Verfügung vom 24. April 2013 sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Juli 2010 eine ganze Invalidenrente, eventualiter über den 31. Juli 2010 hinaus weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, es sei eine publikumsöffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen, und es sei ihr ein Dolmetscher in türkischer Sprache beizugeben. Ebenso ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 14. August 2013 wies das Sozialversicherungsgericht die Anträge auf sofortige Nachzahlung der Rentenbetreffnisse seit 1. August 2010 und die Weiterausrichtung der Rente während des laufenden Beschwerdeverfahrens wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Am 20. Februar 2014 führte die Referentin des Sozialversicherungsgerichts im Einverständnis des Rechtsvertreters von A.________ und von dieser persönlich anstelle der beantragten öffentlichen Verhandlung eine Instruktionsverhandlung durch. An dieser nahm auch ein Türkisch-Dolmetscher teil. Mit Entscheid vom 6. Mai 2014 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde teilweise gut und änderte die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 24. April 2013 insoweit ab, als es feststellte, dass die Versicherte bis Ende Mai 2013 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei ihr ab 1. Juli 2010 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei ihr über den 31. Mai 2013 hinaus weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen. Gleichzeitig stellt sie den Verfahrensantrag, es sei eine publikumsöffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziffer 1 EMRK durchzuführen. Dabei sie ihr eine dolmetschende Person türkischer Sprache beizugeben.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 1.1).
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1.2. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).
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2. Die Beschwerdeführerin stellt den Verfahrensantrag, es sei eine publikumsöffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen. Dabei sei ihr eine dolmetschende Person türkischer Sprache beizugeben. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann u.a. Anspruch darauf, dass seine Sache öffentlich von einem Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Nach der in BGE 122 V 47 E. 3 S. 54 f. bestätigten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte und nunmehr in Art. 30 Abs. 3 BV ausdrücklich gewährleistete Öffentlichkeit der Verhandlung - in Übereinstimmung mit der Praxis der Konventionsorgane - primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten (BGE 122 V 47 E. 3 S. 54 mit Hinweisen). Dabei setzt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung im Sozial-versicherungsprozess einen - im erstinstanzlichen Rechtsmittelver-fahren zu stellenden - klaren und unmissverständlichen Parteiantrag voraus (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 37 E. 2 S. 38 f.). Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin zwar einen Antrag auf mündliche Verhandlung bei der Vorinstanz gestellt, sich jedoch am 11. Dezember 2013 mit der Durchführung einer Instruktionsverhandlung einverstanden erklärt. Diese hat am 20. Februar 2014 stattgefunden. Dabei wurde von der Referentin festgehalten, dass nach Rücksprache und im Einverständnis mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und dieser selbst anstelle der beantragten öffentlichen Verhandlung eine Instruktionsverhandlung durchgeführt werde. Eine Begründung, warum trotzdem ein Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor Bundesgericht gestellt wird, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Insbesondere setzt sie sich auch nicht mit der Feststellung im angefochtenen Entscheid auseinander, dass mit ihrem Einverständnis anstelle der beantragten öffentlichen Verhandlung eine Instruktionsverhandlung durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin verletzt damit die ihr obliegende Begründungspflicht. Abgesehen davon muss ihr Verhalten auch als widersprüchlich qualifiziert werden, wenn von ihr nun trotz Verzichts auf eine publikumsöffentliche Verhandlung bei der Vorinstanz ein solcher Antrag erneuert wird. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesgericht ist daher abzusehen, zumal keine wesentlichen öffentlichen Interessen eine solche gebieten.
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3.
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3.1. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396; 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweisen).
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3.2. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (vgl. Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG sowie, je in der bis am 31. Dezember 2007 gültigen Fassung, Art. 28 Abs. 2 und 2bis IVG). Bei Teilerwerbstätigkeit ergibt sich die Invalidität unter Anwendung der gemischten Methode aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG sowie Art. 28 Abs. 2ter IVG in der bis am 31. De-zember 2007 gültigen Fassung; BGE 130 V 396 E. 3.3 S. 396).
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3.3. Nach Auffassung der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als zu 100 % im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren. Diese macht demgegenüber geltend, sie wäre im Gesundheitsfall voll, allenfalls zu 80 %, erwerbstätig.
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3.4. Die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 1.1) überprüft. Eine Rechtsfrage läge nur vor, wenn die Festlegung des Umfangs der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung erfolgt wäre (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.2 sowie Urteile 9C_686/2008 vom 4. November 2008 E. 4.1 und 9C_709/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 3.2).
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3.5. Die Vorinstanz legte plausibel und willkürfrei dar, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig wäre:
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3.5.1. Die IV-Stelle hat über die Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) einen Bericht verfasst. Dieser wurde von einer entsprechend qualifizierten Person (vgl. Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2) erstellt und von dieser Person auch - wie im entsprechenden Formular vorgesehen - unterzeichnet. Dieser Abklärungsbericht muss, um aussagekräftig zu sein, nicht zwingend von der Versicherten unterzeichnet sein. Vielmehr gibt er die Wahrnehmungen und Feststellungen der Abklärungsperson wieder. Auch ist nicht von Kommunikationsproblemen auszugehen. Die Beschwerdeführerin hält sich bereits seit ihrem 6. Lebensjahr in der Schweiz auf, hat während neun Jahren die Schule besucht und war danach auch während zweier Jahre im Verkauf beschäftigt, sodass von ungenügenden Deutschkenntnissen, wie sie letztinstanzlich erneut behauptet werden, insbesondere im Hinblick auf die im Rahmen einer Abklärung vor Ort zu erteilenden Antworten, keine Rede sein kann. Der Beizug eines Dolmetschers bei der Vorinstanz im Rahmen der Instruktionsverhandlung erfolgte auch nicht etwa aufgrund einer entsprechenden Anordnung des Gerichts, sondern allein darum, weil die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Gesuch gestellt hatte. Die Vorinstanz durfte aufgrund der Angaben im Abklärungsbericht Haushalt vom 22. Juni 1987 davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt angegeben hatte, auch ohne Behinderung nicht erwerbstätig zu sein. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor.
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3.5.2. Indessen braucht die Frage, ob die Beschwerdeführerin entsprechend ihren Ausführungen im Revisionsgesuch vom 8. Juli 2010 als voll- oder zumindest teilzeitlich Erwerbstätige und nicht als Hausfrau betrachtet werden müsste, weil ihre Kinder bereits in den Jahren 2001 und 2007 mündig geworden und Betreuungspflichten deshalb entfallen waren und überdies finanzielle Gesichtspunkte für eine Erwerbstätigkeit sprechen, nicht abschliessend geprüft zu werden. Denn wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung ausgeführt hat, gibt es auch bei funktioneller Einarmigkeit realistische Arbeitsmöglichkeiten, zumal die Versicherte, welche die gesamte Schulzeit in der Schweiz verbracht hat, gerade auch hinsichtlich Verständigungsmöglichkeiten hinreichend integriert ist, um eine einfache Erwerbstätigkeit auszuüben. Mit einer angepassten vollzeitlichen Arbeit könnte sie Einkünfte erzielen, welche 60% des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) übersteigen, was einen Invalidenrentenanspruch ausschliesst (Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f. mit Hinweisen).
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3.5.3. Kann die Statusfrage somit mangels Relevanz für den Rentenanspruch offen bleiben, zielt der Vorwurf der Versicherten, die Vorinstanz habe gegen das in Art. 8 Abs. 2 BV festgehaltene Diskriminierungsverbot verstossen, indem sie die Beschwerdeführerin als Hausfrau qualifiziert hat, ins Leere. Damit kann sich in Bezug auf den Status auch nicht die Frage nach einer Verletzung von Art. 6 EMRK stellen.
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4.
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4.1. Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff. mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Der Zeitpunkt der Berücksichtigung der Änderung bestimmt sich grundsätzlich nach Art. 88a IVV, wonach die Anpassung ex nunc bzw. nach einer Dauer von drei Monaten zu erfolgen hat.
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4.2. Die Mitteilungen vom 7. Dezember 1990 sowie 27. Mai 1994, die Verfügung vom 13. Januar 1998 und die Mitteilungen vom 2. Juli 2001 und 18. Oktober 2004 beruhten nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Damit ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Veränderung gegeben ist, als massgebender Bezugspunkt auf die Verfügung vom 24. September 1987 abzustellen, mit welcher der Beschwerdeführerin ab 1. November 1987 eine halbe Rente zugesprochen wurde. Die Situation im damaligen Zeitpunkt ist mit derjenigen am 24. April 2013 (verfügungsweise Aufhebung der halben Rente) zu vergleichen.
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4.3. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass sich seit 1. No-vember 1987 die Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin insofern geändert haben, als sie gegenüber der Tochter und dem Sohn keine Betreuungsfunktion mehr wahrzunehmen hat. Ebenso hat sie eine Adaptation der Versicherten an das Leiden angenommen. Daraus leitete das kantonale Gericht eine rentenrelevante Veränderung ab, indem basierend auf dem Abklärungsbericht Haushalt vom 25. Oktober 2011 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr ausgemacht werden könne. Es ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz bei der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung in Willkür verfallen sein soll. Insbesondere kann auf eine Adaptation auch ohne das Einholen eines zusätzlichen ärztlichen Berichtes geschlossen werden. Die Vorinstanz hat die Arztberichte im Einzelnen aufgelistet, aus welchen eine Anpassung abgeleitet werden kann. Auch ist anerkannt, dass selbst bei einem gleich gebliebenen Gesundheitszustand sich die Auswirkungen auf die Tätigkeit im üblichen Aufgabenbereich durch Zeitablauf erheblich verändern können (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 30-31 N 22). Bei Vorliegen eines Revisionstatbestandes gemäss Art. 17 ATSG ist eine allseitige Prüfung des Rentenanspruches vorzunehmen (Urteil 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2). Die Vorinstanz war nicht gehalten, sich bei der Invaliditätsbemessung von einem Rentenentscheid des obligatorischen Unfallversicherers leiten zu lassen. Sie musste sich auch nicht veranlasst sehen, eine klar den gesetzlichen Vorgaben widersprechende Bemessung des Invaliditätsgrades im Aufgabenbereich vorzunehmen, nur weil dies möglicherweise beim Erlass der ursprünglichen Verfügung am 24. September 1987 auf diese Weise gehandhabt wurde.
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4.4. Mit Bezug auf eine Rentenrevision, die infolge Statuswechsels nunmehr auf der Grundlage eines Einkommensvergleichs vorzunehmen wäre, ist auf die vorstehenden Erwägungen (E. 3.5.2 hievor) zu verweisen. Daraus erhellt, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der Anpassung an ihre Behinderung und mit Blick auf die auf dem Arbeitsmarkt auch für funktionell einarmige Versicherte bestehenden Erwerbsgelegenheiten möglich und zumutbar wäre, ein den Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliessendes Einkommen zu erzielen.
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5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe aufgrund des Vertrauensschutzes Anspruch auf eine weitere Ausrichtung ihrer Rente. Dieser Auffassung steht jedoch der klare Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 ATSG entgegen, der die Rentenrevision bei einer erheblichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen statuiert. Gegenstand des von ihr angeführten BGE 135 V 201 war nicht eine Rentenrevision nach Art. 17 ATSG, sondern eine Rentenanpassung aufgrund einer Rechtsprechungsänderung (BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205). Ebenso wenig ist schliesslich eine Übergangszeit vorzusehen. Vielmehr erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monates an, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat.
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Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gerade bei jüngeren Versicherten, die keine Anstalten trafen, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, auch bei über 15 Jahre dauerndem Rentenbezug ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint wird, wenn die subjektive Bereitschaft, sich in den Arbeitsprozess zu integrieren, nicht gegeben ist (Urteil 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführerin fehlte offensichtlich in der Vergangenheit die Bereitschaft, eine mit Blick auf ihre Behinderung zumutbare Teilzeitarbeit aufzunehmen, weshalb sie gehalten ist, ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit allenfalls gestützt auf die ihr obliegende Pflicht zur Selbsteingliederung zu verwerten. Dabei steht es der Beschwerdeführerin frei, bei der Invalidenversicherung um Arbeitsvermittlung zu ersuchen (Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG).
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6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Januar 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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