BGer 1C_569/2014
 
BGer 1C_569/2014 vom 27.01.2015
{T 0/2}
1C_569/2014
 
Urteil vom 27. Januar 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Misic.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Martin,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Oktober 2014 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
 
Sachverhalt:
A. Der libanesische Staatsangehörige A.________ heiratete am 24. April 2002 in Bern die Schweizer Bürgerin B.________. Die beiden gemeinsamen Kinder wurden jeweils kurz nach der Geburt in den Libanon gebracht.
B. Am 30. Mai 2007 ersuchte A.________ um erleichterte Einbürgerung. Am 26. November 2007 unterzeichnete das Ehepaar eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Zudem bestätigten A.________ und B.________ zu wissen, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 17. Dezember 2007 wurde A.________ erleichtert eingebürgert und erwarb, neben dem Bürgerrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft, auch die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Rüti bei Riggisberg.
C. Knapp zwei Wochen später, kurz vor Silvester 2007, eröffnete B.________ ihrem Ehegatten, sie wolle nicht mehr mit ihm zusammenleben. Der gemeinsame Haushalt wurde am 29. Januar 2008 auf unbestimmte Zeit aufgehoben.
D. Aufgrund dieser Umstände eröffnete das Bundesamt für Migration (BFM) [heute: Staatssekretariat für Migration SEM] am 19. Januar 2010 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Mit Einverständnis von A.________ nahm das BFM Einsicht in die Eheschutz- bzw. Scheidungsakten. Die Ehefrau wurde zudem schriftlich als Auskunftsperson befragt. A.________ machte mehrfach von seinem Äusserungsrecht Gebrauch.
E. Die Ehe wurde am 29. Mai 2012 geschieden; das Scheidungsurteil erwuchs am 12. Juni 2012 in Rechtskraft.
F. Nachdem der Kanton Bern als Heimatkanton am 2. November 2012 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt hatte, erklärte das BFM mit Verfügung vom 30. November 2012 die erleichterte Einbürgerung von A.________ für nichtig; gleichzeitig hielt es fest, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.
G. Mit Urteil vom 22. Oktober 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab.
H. A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben.
 
Erwägungen:
1. Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stellt einen Entscheid über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung dar, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offensteht (Urteil 1C_835/2013 vom 14. Februar 2014 E. 1.1, nicht publ. in BGE 140 II 65). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist als unmittelbar Betroffener zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
 
2.
2.1. Nach Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0) kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizerin lebt. Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in jenem der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1 S. 6.7).
2.2. Die Einbürgerung kann vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt demnach voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren. Der Betroffene muss die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen informieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht (BGE 140 II 65 E. 2.2 S. 67 f. mit Hinweisen).
2.3. Die Stabilität einer Ehe hängt von inneren Vorgängen ab, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, insoweit von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine Umkehrung der Beweislast (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). Begründet die kurze Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Trennung oder Einleitung einer Scheidung die tatsächliche Vermutung, es habe schon bei der Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden, so muss der Betroffene deshalb nicht das Gegenteil beweisen. Es genügt, wenn er einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass er bei der Erklärung, wonach er mit seiner Schweizer Ehepartnerin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebt, nicht gelogen hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der Einbürgerung eingetretenes Ereignis hadeln, welches zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder um das fehlende Bewusstsein des Gesuchstellers bezüglich bestehender Eheprobleme im Zeitpunkt der Einbürgerung (BGE 135 II 161 E. 2 S. 166 mit Hinweisen; Urteil 1C_337/2013 vom 13. September 2013 E. 5.5).
 
3.
3.1. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Ablauf der Ereignisse begründe die tatsächliche Vermutung, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden habe. Die Ehe mit der schweizerischen Ehegattin habe bis zur erleichterten Einbürgerung etwa fünfdreiviertel Jahre gedauert. Die Trennung zwischen den Eheleuten sei bereits sechs Wochen nach der Einbürgerung erfolgt. Zu einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens sei es nicht mehr gekommen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Gründe bzw. Sachumstände aufzuzeigen, die es als überzeugend oder nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Wochen zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt zerbrochen sei, dass es zu einer dauerhaften Trennung und später zur Scheidung gekommen sei.
 
3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Beweise nicht umfassend gewürdigt. Erstmals legt er im bundesgerichtlichen Verfahren eine von seiner ehemaligen Ehefrau verfasste E-Mail vom 10. November 2014 ins Recht. Darin erklärt sie, dass sie im Zeitpunkt, als sie die Erklärung vom 26. November 2007 unterzeichnet habe, noch an den Fortbestand der Ehe geglaubt habe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei damit erwiesen, dass die Ehe zum massgeblichen Zeitpunkt intakt gewesen sei. Für eine kurz bevorstehende Trennung habe es keine objektiven Indizien gegeben.
3.2.2. Im bundesgerichtlichen Verfahren dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dabei hat der Beschwerdeführer, der sich auf diese Ausnahmeregel beziehen will, klar aufzuzeigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil 2C_937/2012 vom 31. Mai 2013 E. 2.3). Dies ist hier nicht der Fall. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die E-Mail vom 10. November 2014 beruft und Tatsachenbehauptungen aufstellt, die er bereits vor der Vorinstanz hätte vorbringen können und müssen, ist er deshalb nicht zu hören.
3.2.3. Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2010 erklärte die ehemalige Ehefrau als Auskunftsperson unter anderem, Eheprobleme habe es wegen der Eifersucht des Beschwerdeführers, seiner Untreue, seinem Misstrauen und seinen Aggressionen gegeben, auch wegen der Schulden und der unterschiedlichen Vorstellungen über die Unterbringung der Kinder und deren Betreuung. In der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Juni 2011 führte sie zudem aus, der Beschwerdeführer sei schon immer überzeugt gewesen, dass sich mit der Einbürgerung die Situation in jeder Hinsicht verbessern werde. Auch habe sie gehofft, dass ihre Kinder dann endlich in die Schweiz zurückkehren würden. Der Glaube daran habe sie veranlasst, die Erklärung zu unterschreiben. In der Scheidungsklage vom 25. Oktober 2010 legte sie dar, sie habe Angst gehabt, ihre Kinder endgültig zu verlieren, weshalb sie die Trennung lange hinausgezögert habe. Erst als der Leidensdruck Ende 2007 zu gross geworden sei, habe sie sich zu diesem Schritt - trotz grosser Ängste - entschlossen.
3.3. Aufgrund der Darlegungen der Ehefrau ist davon auszugehen, dass jahrelange Spannungen zwischen den Ehegatten zum Scheitern der Beziehung geführt haben. Ausserordentliche Ereignisse sind nicht ersichtlich, die zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung geführt haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz seine Vorbringen, wonach die Ehe unerwartet und plötzlich zur Jahreswende 2007/2008, namentlich wegen des angeblichen neuen Freundes der damaligen Ehefrau, gescheitert sei, einlässlich geprüft und gewürdigt. Dies gilt auch für den Einwand des Beschwerdeführers, die Ausführungen seiner ehemaligen Ehefrau seien nicht glaubwürdig und stünden in Widerspruch zu verschiedenen Referenzschreiben von Freunden und Bekannten. Dazu führt die Vorinstanz aus, es handle sich bei den Referenzschreiben über das vermeintlich harmonische Auftreten der damaligen Eheleute in der Öffentlichkeit lediglich um Auskünfte von Drittpersonen über das äussere Erscheinungsbild des Ehepaars. Die Referenzschreiben seien hingegen wenig geeignet, um die Frage zu beantworten, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet gewesen sei.
3.4. Den Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Es verletzt Art. 41 Abs. 1 BüG nicht, wenn sie davon ausgeht, die Einbürgerung sei durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Misic