BGer 6F_26/2014 |
BGer 6F_26/2014 vom 29.01.2015 |
{T 0/2}
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6F_26/2014
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Urteil vom 29. Januar 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
A.X._______ und B.X.________,
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Gesuchsteller,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1075/2014 vom 11. November 2014.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
1. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_1075/2014 vom 11. November 2014 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie keine taugliche Begründung enthielt. Die Gesuchsteller verlangen die Revision des Urteils.
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Die Gesuchsteller stellen ein Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspersonen, die am Urteil vom 11. November 2014 mitgewirkt haben. Indessen stellt der Umstand, dass sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sind, keinen Nachweis der Befangenheit oder gar krimineller Handlungen und keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 BGG dar. Dasselbe gilt für eine Strafanzeige, welche sie wegen der angeblichen Unrichtigkeit des Entscheids eingereicht haben. Da sie keinen tauglichen Ausstandsgrund anführen, ist kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen. Auf das Ausstandsgesuch ist vielmehr nicht einzutreten.
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Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Die Gesuchsteller vermögen keinen dieser Gründe zu nennen. Dass sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sind und nachträglich ein unzulässiges Ausstandsgesuch stellen, stellt keinen Revisionsgrund dar. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.
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Schliesslich ist anzumerken, dass das Bundesgericht für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig ist.
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2. Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Januar 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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