BGer 9C_60/2015 |
BGer 9C_60/2015 vom 30.01.2015 |
{T 0/2}
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9C_60/2015
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Urteil vom 30. Januar 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin,
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Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 11. Dezember 2014.
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Nach Einsicht |
in den Entscheid vom 11. Dezember 2014, mit welchem das kantonale Gericht die renteneinstellende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2014 in teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde aufhob und die Sache zu weiterer Abklärung und anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies,
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in welcher die Aufhebung von kantonalem Gerichtsentscheid und angefochtener Verwaltungsverfügung vom 21. Februar 2014 sowie die Ausrichtung der "bisherigen Leistungen nach IVG" anbegehrt wird,
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in Erwägung, |
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, der nur unter den in Abs. 1 lit. a oder b alternativ stipulierten Voraussetzungen ans Bundesgericht weitergezogen werden kann,
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dass entgegen sämtlichen Beschwerdevorbringen die beiden Eintretensgründe offensichtlich nicht gegeben sind, kann doch zum einen der Beschwerdeführer sämtliche von ihm beanstandeten Punkte (das Gericht habe zu Unrecht die Wiedererwägungsvoraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG bejaht, was zu einer Umkehr der Beweislast führe usw.) nötigenfalls auch noch in einer Beschwerde gegen einen allfällig abschlägigen Endentscheid vortragen (Art. 93 Abs. 3 BGG) und kann doch zum andern in Anbetracht der vorinstanzlich angeordneten weiteren (medizinischen) Abklärung von der Ersparnis eines bedeutenden Aufwandes an Zeit oder Kosten nicht die Rede sein,
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dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz BGG), wogegen die unentgeltliche Rechtspflege in Form der Entschädigung des Rechtsvertreters infolge Aussichtslosigkeit (Art. 64 Abs. 1 BGG) nicht gewährt werden kann,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
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3. Es werde keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Januar 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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