BGer 4A_29/2015 |
BGer 4A_29/2015 vom 02.02.2015 |
{T 0/2}
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4A_29/2015
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Urteil vom 2. Februar 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marc Dübendorfer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Auftrag,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 18. November 2014.
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In Erwägung, |
dass das Bezirksgericht Aarau die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 18. April 2013 zur Zahlung von gesamthaft Fr. 19'821.75 nebst Zins an den Beschwerdegegner verpflichtete;
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dass die Parteien dieses Urteil je mit Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau anfochten;
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dass das Obergericht mit Entscheid vom 18. November 2014 auf die Berufung der Beschwerdeführerin nicht eintrat, weil sie den von ihr verlangten Kostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt hatte, und die Berufung des Beschwerdegegners abwies;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 11. Januar 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;
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dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Abweisung der Berufung des Beschwerdegegners richtet, weil die Beschwerdeführerin insoweit kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Rechtsschrift vom 11. Januar 2015 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit damit der Nichteintretensentscheid betreffend die Berufung der Beschwerdeführerin kritisiert wird;
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dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Februar 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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