BGer 6B_794/2014 |
BGer 6B_794/2014 vom 09.02.2015 |
{T 0/2}
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6B_794/2014
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Urteil vom 9. Februar 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Jametti,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Gefährdung des Lebens, grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Strafzumessung, Widerruf des bedingten Strafvollzugs,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 22. Mai 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
Den Schuldsprüchen wegen Gefährdung des Lebens und grober Verletzung der Verkehrsregeln liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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A.X.________ zog im September 2010 als Beifahrer von B.X.________ die Handbremse, als diese den Personenwagen mit der dreijährigen Tochter auf dem Rücksitz mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn von Baden Richtung Basel lenkte. Das Fahrzeug geriet dadurch unkontrolliert ins Schleudern und drehte sich einmal um 360 Grad, bevor es mit dem Heck gegen die rechte Leitplanke prallte und zum Stillstand kam.
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B. |
Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Die Vorinstanz stelle aktenwidrig fest, er habe die Aussage seiner Ehefrau, es seien andere Fahrzeuge gefolgt, nicht bestritten. Auch die Staatsanwaltschaft gehe von einem "relativ geringen" Verkehrsaufkommen aus. Der Beweis, dass unmittelbar hinter ihrem Fahrzeug weitere Fahrzeuge fuhren, lasse sich nicht rechtsgenügend erbringen.
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a).
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1.3. Die Vorinstanz stellt auf die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers ab, die angab, es seien Autos vorbeigefahren. Sie schliesst daraus willkürfrei, dass andere Fahrzeuge demjenigen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau folgten. Dies ist auch mit der Anklage vereinbar, die von einem "relativ geringen" Verkehrsaufkommen ausgeht. Der Beschwerdeführer gab an der von ihm zitierten Aktenstelle an, sie hätten Glück gehabt. Wenn ein anderes Auto hinter ihnen gefahren wäre, wäre es ganz anders rausgekommen (kant. Akten, act. 167). Dies widerspricht den Aussagen seiner Ehefrau nicht. Offensichtlich fuhr kein Fahrzeug unmittelbar hinter ihnen, ansonsten es zu einer Kollision gekommen wäre. Dies schliesst aber nicht aus, dass dennoch andere Fahrzeuge folgten. Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz festhält, der Beschwerdeführer habe die Aussagen seiner Ehefrau nicht bestritten. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht willkürlich.
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2.
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2.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, das Fahrzeug sei ausserhalb der Fahrbahn auf dem Pannenstreifen zum Stillstand gekommen.
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2.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, worauf er seine Behauptung stützt. Die Vorinstanz erwägt, die Verkehrsteilnehmer seien auf der Autobahn erfahrungsgemäss mit einer hohen Geschwindigkeit unterwegs und müssten bei geringem Verkehrsaufkommen, wie es im Zeitpunkt des Vorfalls geherrscht habe, nicht mit einem stillstehenden Fahrzeug rechnen (Urteil E. 4.3. S. 25). Sie geht folglich mit der Anklage davon aus, das Fahrzeug sei zumindest teilweise auf der Fahrbahn stehen geblieben. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist weder dargetan noch ersichtlich. Für die rechtliche Würdigung ist daher auf die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abzustellen.
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3.
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3.1. Der Beschwerdeführer verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens. Nach dem Stillstand des Fahrzeugs sei eine unmittelbare Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht mehr möglich gewesen. Auch auf der Autobahn müsse nach der Rechtsprechung auf Sicht gefahren werden. Er habe zudem nicht vorsätzlich gehandelt. Die Vorinstanz gehe selber davon aus, er habe (möglicherweise) darauf vertraut, dass die Gefahr nicht eintrete. Damit werfe sie ihm in ihrer Begründung explizit bewusste Fahrlässigkeit vor.
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3.2. |
3.2.1. Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens von Art. 129 StGB erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt.
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3.2.2. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich. Eine blosse Gefahr für die Gesundheit genügt nicht. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b/aa). Die Wahrscheinlichkeit des Todes muss nicht grösser sein als jene seiner Vermeidung (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa).
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3.2.3. Subjektiv setzt der Tatbestand einen direkten Vorsatz in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr voraus. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Erfolgseintritts (Tod), ist mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt nicht identisch. Bei Tötungsvorsatz greifen Art. 111 ff. StGB ein. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4; Urteile 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 4.1; 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.3).
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3.3. Als der Beschwerdeführer die Handbremse zog, hatte er keinen Einfluss auf das weitere Geschehen. Er war sich trotz des relativ geringen Verkehrsaufkommens nicht sicher, dass keine Fahrzeuge hinter ihnen fuhren. Auch konnte er nicht abschätzen, wie und wo ihr Fahrzeug zum Stillstand kommen wird. Ein ungünstiger Aufprall des Fahrzeugs oder eine Kollision mit anderen Fahrzeugen hätte angesichts der gefahrenen Geschwindigkeit ohne Weiteres tödliche Folgen haben können. Dass es nicht dazu kam und sich die Gefahr nicht verwirklichte, ist den glücklichen Umständen zu verdanken, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urteil S. 3.3.2. S. 22) und was sich auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergibt.
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Die Rechtsprechung erachtete den Tatbestand von Art. 129 StGB bezüglich eines Fahrzeugführers als erfüllt, der auf der Autobahn absichtlich eine seitliche Kollision mit einem anderen Fahrzeug herbeiführte. Die beiden Fahrzeuge gerieten dadurch ins Schleudern, doch konnten ihre Lenker sie auffangen (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Die unmittelbare Lebensgefahr ist daher auch bei dem vom Beschwerdeführer verursachten unkontrollierten Schleudern zu bejahen.
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3.4. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht vor, er habe nicht davon ausgehen können, dass seine Ehefrau das Fahrzeug noch unter Kontrolle haben würde und die Insassen nicht gefährdet würden. Dies zeige, dass er die Gefahr gewollt habe, mochte sie ihm auch unerwünscht sein und mochte er auch darauf vertraut haben, sie werde sich nicht realisieren (Urteil E. 3.3.2. S. 22). Damit geht sie von einer vorsätzlichen Lebensgefährdung aus, anerkennt aber, dass der Beschwerdeführer die Verwirklichung der Gefahr und damit den Tod von Personen nicht wollte. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz werfe ihm bewusste Fahrlässigkeit vor, geht fehl.
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3.5. Der Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens verletzt kein Bundesrecht.
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4. |
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. Die nahe und konkrete Gefahr werde in der Anklageschrift damit begründet, dass weitere Verkehrsteilnehmer in den Wagen rasen und dabei seine Familie wie auch sich selber ernsthaft in Lebensgefahr bringen könnten. Die Vorinstanz nehme demgegenüber an, bereits mit dem Aufprall an der Leitplanke habe die sehr hohe Wahrscheinlichkeit einer tödlichen Kollision bestanden.
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4.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen).
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Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 126 I 19 E. 2a mit Hinweisen).
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4.3. Die Anklage erwähnt u.a., das Fahrzeug sei ins Schleudern geraten und schliesslich mit dem Heck in die Leitplanke auf der rechten Fahrbahnseite geprallt. Dadurch habe eine nahe und konkrete Gefahr bestanden, dass weitere Verkehrsteilnehmer in den Wagen rasen und dabei die Familie des Beschwerdeführers wie auch sich selber ernsthaft in Lebensgefahr bringen könnten.
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4.4. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund des unkontrollierten Schleuderns und der hohen Geschwindigkeit von 120 km/h habe für die Fahrzeuginsassen die sehr hohe Wahrscheinlichkeit einer tödlichen Kollision mit der Leitplanke bestanden. Sie bejaht zudem sowohl während des unkontrollierten Herumschleuderns des Fahrzeugs als auch nach dessen Stillstand eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit einer tödlichen Kollision mit den nachfolgenden Fahrzeugen (Urteil E. 3.3.1. S. 21 f.). Sie sieht die unmittelbare Lebensgefahr demnach nicht nur in der möglichen Folge einer Kollision mit anderen Fahrzeugen, sondern unabhängig davon in einer solchen mit der Leitplanke.
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Dies verstösst nicht gegen das Anklageprinzip. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift eine unmittelbare Gefährdung des Lebens seiner Familie vorgeworfen. Dass angesichts der Geschwindigkeit von 120 km/h auch die Kollision des Fahrzeugs mit der Leitplanke eine unmittelbare Lebensgefahr für die Fahrzeuginsassen hervorrufen kann, ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Eine explizite Erwähnung dieses Umstands in der Anklageschrift war unter den konkreten Umständen nicht zwingend. Worin genau die konkrete und unmittelbare Lebensgefahr bestand, war eine Frage der rechtlichen Würdigung. Die Vorinstanz war diesbezüglich frei. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
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5.
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5.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung von aArt. 90 Ziff. 2 SVG komme nicht in echter Konkurrenz zur Lebensgefährdung im Sinne von Art. 129 StGB zur Anwendung. Da das Fahrzeug auf dem Pannenstreifen und damit ausserhalb der Fahrbahn zum Stillstand gekommen sei, habe für die weiteren Verkehrsteilnehmer keine erhöhte abstrakte Gefahr einer Kollision bestanden. Die an sich nicht bestrittene Verkehrsregelverletzung bestehe im brüsken Ziehen der Handbremse und sei spätestens mit dem Aufprall an der Leitplanke beendet gewesen.
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5.2. Nach aArt. 90 Ziff. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung ist die Nähe der Verwirklichung. Subjektiv erfordert der Tatbestand von aArt. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen).
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Die Tatbestände der fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung (Art. 117 und 125 StGB) und der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG gelangen nach der Rechtsprechung in echter Konkurrenz zur Anwendung, wenn neben der verletzten oder getöteten Person weitere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet wurden (BGE 96 IV 39 E. 2; 91 IV 211 E. 4; vgl. auch BGE 119 IV 280 E. 2c). Gleiches gilt für durch Verkehrsregelverletzungen begangene vorsätzliche Delikte gegen Leib und Leben (vgl. Gerhard Fiolka, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 188 zu Art. 90 SVG; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 45 zu Art. 90 SVG) und entsprechend auch für die Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (vgl. BGE 136 IV 76; Hans Schultz, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, 1964, S. 174; Fiolka, a.a.O., N. 192 zu Art. 90 SVG).
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5.3. Indem der Beschwerdeführer die Handbremse zog, griff er wie ein Fahrzeugführer in das Fahrgeschehen ein und verletzte offensichtlich elementarste Verkehrsregeln. Dass das Fahrzeug nicht vollständig auf dem Pannenstreifen, sondern zumindest teilweise auch auf der Fahrbahn zum Stillstand kam, wurde bereits dargelegt (oben E. 2). Die Vorinstanz erwägt, es habe die konkrete Möglichkeit einer Kollision der nachfolgenden Fahrzeuge mit jenem von B.X.________ bestanden (Urteil E. 4.2.2. S. 24). Es ist daher von einer konkreten Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer auszugehen. Der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln ist bundesrechtskonform. Offenbleiben kann, ob echte Konkurrenz auch bei einer bloss erhöhten abstrakten Gefahr für weitere Verkehrsteilnehmer zu bejahen ist (vgl. Weissenberger, a.a.O., N. 45 zu Art. 90 SVG).
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6. |
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe ihn im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen und das Verfahren teilweise gestützt auf Art. 55a Abs. 3 StGB eingestellt. Dennoch habe sie die Strafe verdoppelt. Sie hätte auch die Rolle des Opfers, die damalige eheliche Konfliktsituation und die von seiner Ehefrau erklärte Desinteresseerklärung einbeziehen müssen. Die Vorstrafen, welche die Zeit vor der Eheschliessung beträfen, habe sie zu stark straferhöhend gewürdigt. Sein Geständnis sowie seine Einsicht habe sie zu Unrecht nur leicht bzw. in mittlerem Masse strafmindernd berücksichtigt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit verneint. Sein Wohlverhalten nach der Tat, das in einer aufrichtigen Entschuldigung und einer nachhaltigen Veränderung in seinem Verhalten bestehe und die Versöhnung mit seiner Ehefrau ermöglicht habe, sei gänzlich übergangen worden.
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6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 und 5.5 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).
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6.3. |
6.3.1. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer werden nebst dem erwähnten Vorfall von September 2010 auch zwei Vergewaltigungen seiner Ehefrau, begangen im Frühling und im August 2001, vorgeworfen. Er ist zudem mehrfach, wenn auch - abgesehen von der groben Verkehrsregelverletzung - nicht einschlägig vorbestraft. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Würdigung der Vorstrafen, der Einsicht und Reue des Beschwerdeführers, seinem Teilgeständnis sowie der Rolle des Opfers und der damaligen ehelichen Konfliktsituation nicht überschritten. Ein eigentliches Selbstverschulden des Opfers behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Das Wohlverhalten während des hängigen Strafverfahrens führt nebst der bereits berücksichtigten Einsicht und Reue zu keiner zusätzlichen Strafminderung. Dieses stellt keine besondere Leistung dar und ist daher neutral zu werten (Urteile 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4; 6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.4.4; je mit Hinweisen).
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6.3.2. Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers sind ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz wirft der ersten Instanz ein methodisch falsches Vorgehen vor. Sie nahm daher eine eigene Strafzumessung vor. Sie war dabei nicht verpflichtet, auf die erstinstanzliche Strafzumessung Bezug zu nehmen und explizit zu begründen, weshalb sie in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe ausspricht. Eine Desinteresseerklärung des Opfers führt bei den hier zu beurteilenden Offizialdelikten nicht zwingend zu einer Strafminderung (Urteile 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.9.2; 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 6.4). Die Vorinstanz durfte schliesslich trotz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände (Vater zweier Kleinkinder, berufliche Integration ohne Lehrabschluss, alleiniger Ernährer) ohne Überschreitung ihres Ermessens eine erhöhte Strafempfindlichkeit verneinen. Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine solche nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (vgl. etwa Urteile 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3; je mit Hinweisen).
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6.4. Die vorinstanzliche Strafzumessung hält vor Bundesrecht stand. Die Freiheitsstrafe von vier Jahren ist zwingend unbedingt auszusprechen (vgl. Art. 43 StGB). Die Frage des bedingten oder teilbedingten Vollzugs (vgl. Beschwerde S. 16 f.) stellt sich nicht.
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7. |
7.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe seine Beweisanträge auf Einvernahme seiner Ehefrau und Einholung eines Berichts der Jungend- und Familienberatung Brugg zu Unrecht abgelehnt.
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7.2. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das Gericht kann auf die Abnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, das Beweisergebnis werde durch weitere Erhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).
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7.3. Die Vorinstanz stellt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Versöhnung mit seiner Ehefrau, die aufrichtige Entschuldigung, deren Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung und die erheblichen Erfolge der Familientherapie nicht infrage. Sie stellt diesbezüglich vielmehr auf die Angaben des Beschwerdeführers ab (vgl. Urteil E. 8.4.2. S. 35). Eine zusätzliche Befragung von dessen Ehefrau und die Einholung eines Berichts der Jugend- und Familienberatung war daher nicht erforderlich.
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8.
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8.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, das erstinstanzliche Gericht sei bei der Strafzumessung methodisch falsch vorgegangen. Die Vorinstanz hätte die Angelegenheit in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO zur Neubeurteilung an dieses zurückweisen müssen. Der Beschwerdeführer sieht im Verzicht darauf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und einen Verstoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV).
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8.2. Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO weist das Berufungsgericht die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Die Bestimmung greift nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint (Urteile 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2.2; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2; je mit Hinweisen). Dies ist bei einer bloss methodisch falschen Strafzumessung nicht der Fall. Im Übrigen musste die Vorinstanz die Strafzumessung aufgrund der zweitinstanzlichen Teilfreisprüche und -einstellungen ohnehin neu vornehmen. Das rechtliche Gehör und das Gebot der Rechtsgleichheit sind ebenfalls nicht verletzt. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
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9.
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9.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz bejahe eine erhöhte Rückfallgefahr und widerrufe daher auch den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Er habe sich während des laufenden Strafverfahrens wohlverhalten und sich mit seiner Ehefrau ausgesöhnt. Die Vorinstanz gehe davon aus, er habe auch die früheren Straftaten während des Zusammenlebens mit dieser begangen, obwohl er aktenkundig erst im August 2006 geheiratet habe. Die neuen Straftaten seien Beziehungsdelikte, weshalb kein eigentlicher Rückfall vorliege. Eventualiter sei zudem zu berücksichtigen, dass er eine Freiheitsstrafe von vier Jahren zu vollziehen habe.
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9.2. |
9.2.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).
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9.2.2. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufsverzicht nicht erforderlich. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben jedoch auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf insoweit von Bedeutung, als diese Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlauben. Die Prognose für den Entscheid über den Widerruf kann umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen).
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9.2.3. Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Richter sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 134 IV 140 E. 4.2).
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9.3. Der Beschwerdeführer weist eine bedingte Jugendstrafe von sechs Tagen Einschliessung wegen Hehlerei und Strassenverkehrsdelikten (aArt. 90 Ziff. 1 und aArt. 95 Abs. 1 SVG, Art. 96 VRV) auf. In der Zeit vom 1. September 2005 und dem 30. Juni 2006 beging er zudem verschiedene Betäubungsmitteldelikte sowie am 7. Dezember 2008 eine grobe Verkehrsregelverletzung. Er wurde hierfür mit Urteil vom 14. Dezember 2006 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen und einer Busse von Fr. 800.-- sowie am 12. August 2009, als Teilzusatzstrafe zu diesem Urteil, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt (kant. Akten, act. 230 f.). Der Beschwerdeführer verübte nicht nur die vorliegend zu beurteilenden Taten, sondern bereits früher die Betäubungsmitteldelikte und die grobe Verkehrsregelverletzung während laufender Probezeit. Er wurde wiederholt rückfällig, wenn auch mehrheitlich nicht einschlägig.
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9.4. Die Vorinstanz schliesst daraus, der Beschwerdeführer habe aus den in den einzelnen Verfahren ausgesprochenen Strafen keine Lehre gezogen. Sein bisheriges Verhalten lasse die Begehung weiterer Delikte ernsthaft befürchten. Dass er heute wieder mit seiner Ehefrau zusammenlebe und eine Familientherapie besuche, führe zu keinem anderen Ergebnis. Er habe auch die früheren Taten während des Zusammenlebens mit dieser begangen. Aufgrund der erneuten Rückfälligkeit während der Probezeit, wobei die neuen Delikte teilweise noch schwerer wiegen würden als die zuvor begangenen, sei ihm auch unter Berücksichtigung der Wirkung des Vollzugs der im vorliegenden Verfahren auszusprechenden Freiheitsstrafe von vier Jahren eine schlechte Prognose zu stellen (Urteil E. 9.2. S. 37).
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9.5. Die Vorinstanz berücksichtigt die Wirkung der zu vollziehenden Freiheitsstrafe von vier Jahren und die geltend gemachte Versöhnung mit seiner Ehefrau auf das Legalverhalten des Beschwerdeführers. Dieser beging zumindest die vorliegend zu beurteilenden Taten sowie die grobe Verkehrsregelverletzung vom 7. Dezember 2008 während dem Zusammenleben mit dieser. Er machte sich während laufender Probezeit wiederholt strafbar, auch wenn seine Vorstrafen mehrheitlich nicht einschlägig sind. Gemäss der Rechtsprechung sind beim Entscheid über den Widerruf auch Art und Schwere der erneuten Delinquenz von Bedeutung. Die Vorinstanz durfte daher miteinbeziehen, dass die neuen Straftaten teilweise schwerer wiegen als die Vorstrafen (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5). Zwar wäre angesichts der Familientherapie, der aufrichtigen Entschuldigung, der Warnwirkung der zu vollziehenden Freiheitsstrafe von vier Jahren und des Umstands, dass die Betäubungsmitteldelikte bereits einige Zeit zurückliegen, auch ein Verzicht auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 15 Monaten denkbar gewesen. Die Vorinstanz verfügt auf diesem Gebiet allerdings über einen Ermessensspielraum. Ihr Entscheid liegt ohne Weiteres im Rahmen ihres Ermessens. Es kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe dieses überschritten, wenn sie dem Beschwerdeführer eine schlechte Prognose stellt.
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10. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Februar 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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