BGer 6B_1168/2014 |
BGer 6B_1168/2014 vom 13.02.2015 |
{T 0/2}
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6B_1168/2014
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Urteil vom 13. Februar 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Advokat Simon Berger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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2. A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügung (falsches Gutachten); Beschwerdelegitimation,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Oktober 2014.
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Sachverhalt: |
A. X.________ wurde am 9. April 1999 im Kantonsspital Aarau ein Restcavernom im Hirn operativ entfernt. Die Folgen des Eingriffs waren Gegenstand eines Schadenersatzprozesses gegen den Kanton Aargau. Im Rahmen dieses Prozesses wurde bei Dr. med. A.________ ein Gutachten zwecks Klärung der Umstände des chirurgischen Eingriffs und dessen mögliche Auswirkungen auf X.________ eingeholt. Das Bezirksgericht Aarau wies die Klage am 9. Juni 2010 ab, wobei es sich weitgehend auf das Gutachten von Dr. med. A.________ stützte. In der Folge erstattete X.________ Strafanzeige gegen Dr. med. A.________ wegen falschen Gutachtens.
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B. Am 11. Januar 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen Dr. med. A.________. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hob die Nichtanhandnahmeverfügung am 9. März 2011 auf Beschwerde von X.________ hin auf.
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In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ein Strafverfahren gegen Dr. med. A.________. Sie verfügte die Abtretung des Verfahrens an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
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Am 6. März 2014 stellte die Oberstaatsanwaltschaft das Strafverfahren ein.
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C. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die Beschwerde von X.________ gegen die Verfahrenseinstellung am 28. Oktober 2014 ab.
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D. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sowie die Einstellungsverfügung seien aufzuheben und das Verfahren sei an die Oberstaatsanwaltschaft zurückzuweisen, mit der Auflage, Anklage zu erheben. Eventualiter sei die Untersuchung zu ergänzen.
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Erwägungen: |
1. Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen.
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.1. mit Hinweisen).
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Nach ständiger Rechtsprechung können öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 S. 191; Urteil 6B_980/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2; je mit Hinweisen).
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1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, infolge des falschen Gutachtens den Schadenersatzprozess gegen den Kanton Aargau verloren zu haben. Demzufolge wirke sich die Einstellung des Strafverfahrens auf seine zivilrechtlichen Ansprüche aus.
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1.2. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, gegen wen der Beschwerdeführer welche Ansprüche geltend zu machen beabsichtigt. Sollte er seine Beschwerdelegitimation damit begründen wollen, das Strafverfahren habe einen Einfluss auf seine bereits vor dem Zivilgericht eingeklagte Forderung gegen den Kanton Aargau, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. Wie sich aus dem Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 9. Juni 2010 ergibt, handelte es sich dabei um einen Anspruch aus Staatshaftung und nicht um eine Zivilforderung. Zudem ist der Kanton Aargau nicht Verfahrensbeteiligter des Strafverfahrens.
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Der Beschwerdeführer müsste darlegen, inwiefern sich der Ausgang des Strafprozesses auf eine Forderung, die ihm gegen den Beschuldigten und damit gegen den Beschwerdegegner 2 zusteht, auswirken kann (BGE 138 IV 186 E. 1.4.1 S. 189 mit Hinweisen; ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 51 und N. 58 zu Art. 122 StPO). Dazu finden sich in der Beschwerde jedoch keine konkreten Ausführungen. Das Bezirksgericht Aarau erteilte dem Beschwerdegegner 2 am 11. Februar 2010 einen Gutachterauftrag. Jener erstattete sein Gutachten am 15. März 2010. Als gerichtlicher Sachverständiger stand er in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Staat (BGE 134 I 159 E. 3 S. 163 mit Hinweisen; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, CPP, Code de procédure pénale, 2013, N. 5 zu Art. 184 StPO; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 184 StPO). Gemäss § 75 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) haften der Kanton und die Gemeinden für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und übrigen Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursachen. Die Geschädigten haben insoweit gegenüber den Mitarbeitenden, die den Schaden verursacht haben, keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung (§ 10 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009; SAR 150.200). Dass die allenfalls adhäsionsweise gegen den Beschwerdegegner 2 geltend zu machenden Forderungen ihren Grund im Zivilrecht haben, ist angesichts des erhobenen strafrechtlichen Vorwurfs gegen den als Gerichtsgutachter amtenden Beschwerdegegner 2 nicht offensichtlich. Ob der Beschwerdeführer seine Legitimation genügend begründete bzw. er zur Erhebung der Beschwerde überhaupt legitimiert ist, ist mithin fraglich, kann aber offenbleiben, da auf die Beschwerde aus anderen Gründen nicht einzutreten ist.
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Die zu Art. 81 Abs.1 lit. b Ziff. 5 BGG ergangene Rechtsprechung verlangt, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirkt. Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Privatklägerschaft lediglich als Straf- (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) und nicht auch als Zivilkläger (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat. Die Erklärung ist gegenüber den Strafverfolgungsbehörden spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO; Urteil 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 4 f.). Aus dem vorinstanzlichen Entscheid sowie den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer lediglich als Strafkläger konstituiert hat (angefochtenes Urteil E. 1 mit Verweis auf act. 149). Da es der Beschwerdeführer versäumt hat, sich vor Abschluss der Voruntersuchung im Zivilpunkt zu konstituieren, kann er allfällige zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschwerdegegner 2 im Strafverfahren nicht mehr adhäsionsweise geltend machen. Der angefochtene Entscheid kann sich somit nicht auf seine Zivilforderungen auswirken, weshalb der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde legitimiert ist.
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2. Auch als nicht Legitimierter ist der Beschwerdeführer grundsätzlich befugt, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geltend zu machen. Unzulässig sind allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.1 mit Hinweisen).
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2.1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung wendet und in diesem Zusammenhang die Einholung eines Obergutachtens beantragt, kann nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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2.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe seine Akten zur Krankengeschichte nicht beigezogen. Dies wäre erforderlich gewesen, um die Schlussfolgerungen des Gutachtens zu überprüfen. Die Vorinstanz gehe zudem ohne weitere Sachverhaltsermittlungen davon aus, das Gutachten des Beschwerdegegners 2 sei korrekt. Die medizinisch relevanten Fragen hätten jedoch durch ein Obergutachten überprüft werden müssen. Was der Beschwerdeführer einwendet, zielt im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Entscheides ab. Dazu ist er mangels Legitimation in der Sache nicht berechtigt.
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3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Februar 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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