BGer 9C_105/2015 |
BGer 9C_105/2015 vom 13.02.2015 |
{T 0/2}
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9C_105/2015
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Urteil vom 13. Februar 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Valitas Sammelstiftung BVG, Wenigstrasse 1, 8026 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 2. Dezember 2014.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 23. Januar 2015 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2014,
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in Erwägung, |
dass das Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Januar 2015 gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG einen Formmangel (fehlende Beilage) angezeigt und sie aufgefordert hat, den angefochtenen Entscheid bis am 6. Februar 2015 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung nicht entgegennahm, die Zustellung indessen trotzdem als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin den Mangel nicht innerhalb der ihr angesetzten Nachfrist behoben hat,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG darauf nicht einzutreten ist,
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dass zudem die Eingabe offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Begründung enthält und auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. Februar 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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