BGer 5A_128/2015 |
BGer 5A_128/2015 vom 18.02.2015 |
{T 0/2}
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5A_128/2015
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Urteil vom 18. Februar 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt David Wehrli,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Vorsorgliche Massnahmen (im Verfahren betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 28. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 28. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das, soweit zulässig, eine Berufung des Beschwerdeführers gegen eine vorsorgliche Massnahmeverfügung betreffend das (in der Schweiz auszuübende) Besuchsrecht des Beschwerdeführers gegenüber seiner 2006 geborenen Tochter (zuerst vier begleitete Besuche à 6 Stunden, anschliessend unbegleitete Besuche à 9 Stunden pro Monat) abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt hat,
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in die Gesuche des Beschwerdeführers u.a. um aufschiebende Wirkung, um vorsorgliche Massnahmen, um Aktenedition und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung, |
dass das Obergericht erwog, Anlass für einstweiligen Rechtsschutz im Berufungsverfahren bestehe keiner, auf die Einholung der vom Beschwerdeführer genannten Akten könne verzichtet werden, der Beschwerdeführer setze sich kaum mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach die Besuchskontakte (die in letzter Zeit nur unregelmässig stattgefunden hätten) nach einer Phase der schrittweisen Wiederannäherung kontinuierlich zu steigern seien, die Einwendungen des Beschwerdeführers erwiesen sich, soweit zulässig, als unbegründet, schliesslich seien die unsubstanzierten Vorwürfe der Befangenheit des erstinstanzlichen Richters nicht zu hören, nachdem der (damals anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer das beanstandete Verhalten sofort hätte bei der Vorinstanz geltend machen können,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 28. Januar 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), ebenso unzulässig ist, soweit sie sich gegen die erstinstanzliche Massnahmeverfügung richtet,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, die EMRK anzurufen, den kantonalen Behörden Befangenheit, Rechtsbeugung, "kriminelles Vorgehen" und Lüge vorzuwerfen, die Kindsmutter als gewalttätig zu bezeichnen sowie den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern,
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2015 verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers (aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahmen, Aktenedition) gegenstandslos werden,
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dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Februar 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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