BGer 2C_165/2015 |
BGer 2C_165/2015 vom 21.02.2015 |
{T 0/2}
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2C_165/2015
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2C_166/2015
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Urteil vom 21. Februar 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
B.A.________, A.A.________ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Möhr,
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gegen
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Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen,
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Gegenstand
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Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2003; Nachsteuerverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 23. Januar 2015.
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Erwägungen: |
1. Mit Schreiben vom 28. November 2013 erklärte die Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen, gegen B.A.________ und A.A.________ ein Nach- und Strafsteuerverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2003 zu eröffnen. Am 13. März 2014 erging die Verfügung betreffend Nachsteuern und Busse. Die hiergegen erhobene Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 8. September 2014). Am 23. Januar 2015 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rechtsmittel (Rekurs betreffend Kantons- und Gemeindesteuern, Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer) ab.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Februar 2015 beantragen B.A.________ und A.A.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass das Recht zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens betreffend Steuerperiode 2003 infolge Ablauf der Frist von zehn Jahren verwirkt sei.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1. Das Obergericht hat den Einwand der Beschwerdeführer verworfen, das Recht zur Einleitung des Nachsteuerverfahrens für das Steuerjahr sei mit dem Ablauf des Jahres 2013 darum verwirkt, weil ihnen der Bescheid vom 28. November 2013 über die Eröffnung des Nachsteuerverfahrens nicht (jedenfalls nicht im Jahr 2013) eröffnet worden sei. Es hat alsdann die Nachsteuererhebung und die Steuerbussen in materieller Hinsicht geprüft und bestätigt. Vor Bundesgericht bestreiten die Beschwerdeführer einzig die rechtzeitige Einleitung des Nachsteuerverfahrens, nicht die Rechtmässigkeit der Nachsteuer- und Bussenentscheide in materiellrechtlicher Hinsicht.
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2.2. Sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern (Art. 53 Abs. 2 StHG bzw. Art. 170 Abs. 1 des Schaffhauser Gesetzes vom 20. März 2000 über die direkten Steuern [StG-SH]) wie auch für die direkte Bundessteuer (Art. 152 Abs. 1 DBG) erlischt das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Vorliegend musste das Nachsteuerverfahren für die Steuerperiode 2003 spätestens per Ende 2013 eingeleitet werden.
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2.3. Gemäss Darstellung im angefochtenen Entscheid hat die Kantonale Steuerverwaltung ihr Schreiben über die Einleitung des Nachsteuerverfahrens vom 28. November 2013 gleichentags mit A-Post-Plus versandt; als Zeitpunkt der Zustellung ist auf dem Dokument "Sucherergebnisse" der Post der 29. November 2013, 10.31 Uhr, vermerkt. Die Beschwerdeführer stellen die vom Obergericht wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Zustellungsart (Urteile 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010, in StR 65/2000 S. 396; 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.2 und 4.3, in: StR 67/2012 S. 301) nicht in Frage. Sie bestreiten auch nicht, dass der Versand am 28. November erfolgt und am 29. November 2013 durch "8260 Stein am Rhein 1" eine Zustellung erfolgt sei. Sie machen jedoch geltend, es sei nicht bekannt, an wen zugestellt worden sei, an sie oder an eine andere Person; das Obergericht habe in die "Suchergebnisse" etwas hineininterpretiert, was gar nicht darin stehe und auch nicht zutreffe; "bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes und insbesondere der eingereichten Beweismittel hätte das Obergericht Schaffhausen die Beschwerde gutheissen müssen".
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Nach der Rechtsprechung liegt (auch bei der Zustellungsart Post-A-Plus) ein Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit; eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint; auf die Darstellung des Steuerpflichtigen, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliege, ist dann abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist; rein hypothetische Überlegungen des Steuerpflichtigen, wonach die Sendung einem Nachbarn (oder sonst einer Drittperson) zugestellt worden sein könnte, sind unbehelflich (Urteil 2C_2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.3; mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer, die von dieser Rechtsprechung Kenntnis haben (s. Beschwerdeschrift S. 3 unten), zeigen nicht den geringsten konkreten Umstand auf, der die (aus den Suchergebnissen der Post resultierende) Vermutung korrekter Postzustellung umzustossen vermöchte. Sie begnügen sich mit allgemeinen, rein hypothetischen Darlegungen über die Möglichkeit der Zustellung des Schreibens vom 28. November 2013 an eine Drittperson. Es bleibt dabei unerfindlich, welche "eingereichten Beweismittel" (es werden keine solchen genannt) das Obergericht im Sinne ihrer Auffassung hätte würdigen müssen.
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2.4. Der Rechtsschrift lässt sich nicht entnehmen, inwiefern der angefochtene Entscheid auf offensichtlich fehlerhafter Sachverhaltsermittlung beruhte (Art. 97 Abs. 1 BGG) bzw. gegen schweizerisches Recht verstossen könnte (Art. 95 BGG). Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.5. Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Februar 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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