BGer 8C_889/2014 |
BGer 8C_889/2014 vom 23.02.2015 |
{T 0/2}
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8C_889/2014
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Urteil vom 23. Februar 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Taggeld),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 30. Oktober 2014.
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Sachverhalt: |
A. Der 1974 geborene A.________ war als Arbeitsloser bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. August 2011 verletzte er sich bei einem Sturz auf der Treppe am rechten Knie. Laut Operationsbericht der orthopädischen Klinik des Spitals B.________ vom 7. September 2011 zog er sich bei diesem Ereignis, bei vorbestehender Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine Meniskuskorbhenkelläsion zu. Die SUVA anerkannte für die von diesem Unfall herrührenden Beschwerden die Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 28. Dezember 2011 teilte sie A.________ mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 mit, ihm sei aufgrund der Unfallfolgen am rechten Knie eine meist sitzende, gelegentlich wechselbelastende Tätigkeit ganztags zu mindestens 75 Prozent zumutbar, weshalb die Taggeldleistungen ab dem 31. Januar 2012 eingestellt würden. Ein weiteres Unfallereignis vom 22. Januar 2012 hatte keine Befundänderung am rechten Knie zur Folge. Mit Verfügung vom 7. Januar 2013, welche mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2013 bestätigt wurde, hielt die SUVA an ihrer Leistungseinstellung fest.
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B. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 30. Oktober 2014 insofern teilweise gut, als es die SUVA verpflichtete, A.________ für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2012 weiterhin die bisherigen Taggelder auszurichten. Unter Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid hiess es die Beschwerde auch bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren gut. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Taggeldleistungen nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 Prozent über den 31. März 2012 hinaus zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an die SUVA zurückzuweisen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 137 II 313 E. 1.4 S. 317 f. mit Hinweis; vgl. auch BGE 139 V 127 E. 1.2 S. 129 mit Hinweisen). Trotzdem obliegt es der Beschwerde führenden Partei, sich in ihrer Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; vgl. auch BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584; je mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat zunächst erwogen, Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens bilde nach Massgabe des Inhalts der Verfügung vom 7. Januar 2013 und des Einspracheentscheids vom 11. Oktober 2013 einzig die Aufhebung des Taggeldanspruchs per 31. Januar 2012. Auf den Antrag betreffend Rente trat es daher nicht ein. Der Versicherte begründet nicht, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid im Nichteintreten rechtswidrig sein soll, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
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3. |
3.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Taggeld der Unfallversicherung (Art. 16 UVG) bei Arbeitsunfähigkeit als Folge eines Unfalles (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) und die für arbeitslose Personen geschaffene Sonderregel (Urteil 8C_188/2010 vom 22. November 2010 E. 3.1; vgl. auch BGE 126 V 124 E. 3c S. 128; Urteil 8C_72/2013 vom 28. März 2013 E. 4), wonach bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent kein Anspruch auf Taggeld besteht (Art. 25 Abs. 3 UVV), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.2. Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (BGE 135 V 287 E. 3.1 S. 288 f.). Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000 Nr. KV 112 S. 122, K 14/99 E. 3a). Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist in der Regel auf drei bis fünf Monate festzulegen (BGE 114 V 281 E. 5b S. 289; RKUV 2005 Nr. KV 342 S. 358, K 42/05 E. 1.3; Urteil 8C_803/2010 vom 17. Dezember 2010 E. 3.1.2). Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu erzielen wäre (BGE 114 V 281 E. 3c S. 286; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 26 zu Art. 6 ATSG). Diese Grundsätze gelten (unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Koordination mit den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung) auch für arbeitslose Versicherte (vgl. RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92, U 104/99 E. 4; Urteile U 108/05 vom 28. August 2008 E. 2.4; U 194/03 vom 14. Juni 2004 E. 5.3; U 213/00 vom 28. August 2003 E. 3.1).
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3.3. Ist die versicherte Person, die Taggeldleistungen bezieht, arbeitslos, so erbringt die Unfallversicherung gemäss Art. 25 Abs. 3 UVV die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein Taggeldanspruch. Bei dieser Norm handelt es sich um eine Koordinationsbestimmung zwischen der Unfall- und der Arbeitslosenversicherung. Deren Anwendung setzt das Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit solchen der Arbeitslosenversicherung voraus (Urteil 8C_173/2008 vom 20. August 2008 E. 2.2, in: Plädoyer, 3/2009, S. 76; vgl. auch Urteil 8C_188/2010 vom 22. November 2010 E. 3.1).
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4. |
4.1. Der Beschwerdeführer war nach Lage der Akten im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und hat Arbeitslosenentschädigung bezogen. Der Anwendung von Art. 25 Abs. 3 UVV steht damit unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen. Es wird auch nichts anderes geltend gemacht.
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4.2. Streitig und zu prüfen ist die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit wegen der Beschwerden im rechten Kniegelenk (Teilmeniskektomie) in einer leidensangepassten Tätigkeit im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung.
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4.2.1. Die Vorinstanz kam in Würdigung der medizinischen Unterlagen und insbesondere gestützt auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.________ vom 28. Dezember 2011, 19. März 2012, 19. Juli 2012 und 8. November 2012 zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung der unfallbedingten Kniebeschwerden in einer angepassten Tätigkeit in einem Vollpensum arbeitsfähig. Aufgrund der Meniskusläsion seien ihm gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 28. Dezember 2011 meist sitzende, gelegentlich wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Nicht geeignet seien Tätigkeiten, welche mit Zwangshaltungen im rechten Kniegelenk, Lastentragen, Lastenbalancieren, Treppen und Leitern Besteigen sowie Gehen auf unebenem und abschüssigem Gelände verbunden seien. Bei Beachtung der Zumutbarkeitsgrenzen seien ganztägige Arbeitsplatzpräsenzen realisierbar. Weiter hält die Vorinstanz fest, der Kreisarzt habe im Bericht vom 19. Juli 2012 zwar ergänzend ausgeführt, dass eine gewisse zeitliche Reduktion ärztlicherseits nachvollzogen werden könnte. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 8. November 2012 habe er jedoch keine zeitliche Einschränkung festgelegt, sondern auf seine bisherige Zumutbarkeitsbeurteilung verwiesen. Daraus schloss das kantonale Gericht, dass Dr. med. C.________ - auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen medizinischen Unterlagen - bei angepasster Tätigkeit von keiner zeitlichen Einschränkung ausgehe.
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4.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beurteilung, wonach aufgrund der unfallbedingten Befunde am rechten Knie für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit resp. eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 Prozent bestehe, sei unbewiesen und beruhe auf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Zur Begründung führt er aus, wenn der Kreisarzt im Bericht vom 19. Juli 2012 festhalte, dass auch in einer angepassten Tätigkeit von einer gewissen zeitlichen Reduktion auszugehen sei, bestünden ernsthafte Zweifel für die von der Vorinstanz getroffene Annahme einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 25 Prozent. Der Kreisarzt habe die postulierte zeitliche Reduktion nicht näher quantifiziert, weshalb seine Untersuchungsberichte nicht schlüssig seien und keine verlässliche Entscheidungsgrundlage bildeten.
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4.2.3. Die beschwerdeführerischen Vorbringen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dr. med. D.________ vom Spital B.________ hat im Bericht vom 27. Januar 2012 die Arbeitsfähigkeit für sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten ausdrücklich bestätigt. Inwiefern bei einer solchen Tätigkeit eine Reduktion des Arbeitspensums aus medizinischer Sicht erforderlich wäre, wird von keiner Seite dargetan. Dass für den Kreisarzt eine zeitliche Reduktion nachvollziehbar wäre, heisst nicht, dass sie medizinisch notwendig ist. Etwas anderes lässt sich den Akten nicht entnehmen, wie die Vorinstanz zutreffend festhält. Dem kantonalen Gericht ist auch darin beizupflichten, dass Beschwerden am Nervus saphenus im statuierten Zumutbarkeitsprofil (angepasste, meist sitzend ausgeführte Arbeiten) hinreichend berücksichtigt werden. Es besteht somit kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen, wie etwa mittels des beantragten medizinischen Gutachtens. Solche lassen keinen entscheidrelevanten neuen Aufschluss erwarten. Damit geht auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf fehl, das kantonale Gericht habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
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4.2.4. Da ein Berufswechsel unter dem Titel der Schadenminderungspflicht unbestrittenermassen geboten ist, richtet sich der Taggeldanspruch nach der Höhe des Restschadens. Für den hier interessierenden Zeitraum ist nicht auf den Grad der Arbeitsfähigkeit im neuen Beruf, sondern auf die wegen des gebotenen Berufswechsels resultierende Einkommensdifferenz abzustellen. Die Vorinstanz hat ausgehend vom zuletzt als Gastronom erzielten Einkommen von monatlich Fr. 4'500.- für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 54'432.- ermittelt. Gestützt auf die herangezogenen Zahlen der SUVA-internen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) hat sie das Einkommen in einer neuen Tätigkeit auf Fr. 50'027.- festgesetzt. Daraus resultiert ein Erwerbsausfall bzw. Restschaden von rund 8 Prozent. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Demgemäss hat der während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit arbeitslose Versicherte nach Art. 25 Abs. 3 UVV keinen Anspruch auf Taggeld mehr.
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4.3. Streitig ist weiter die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zugestandene Übergangsfrist bis 31. März 2012.
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4.3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Übergangsfrist beginne in dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die versicherte Person von der sich abzeichnenden Notwendigkeit der Aufgabe ihres bisherigen Berufes von ärztlicher Seite Kenntnis erhalte, ohne dass es dafür einer expliziten Aufforderung durch den Unfallversicherer bedürfe. Der Beschwerdeführer habe von der Notwendigkeit eines Berufswechsels mit hinreichender Bestimmtheit erstmals im Rahmen der Beurteilung des Kreisarztes vom 28. Dezember 2011 erfahren. Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung geforderten, minimalen Anpassungsfrist von drei Monaten und des Umstandes, dass der Versicherte bereits vorher arbeitslos war, setzte sie die Übergangsfrist bis 31. März 2012 fest.
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4.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte von der SUVA vor Erlass der Verfügung vom 7. Januar 2013 unter Ansetzung einer angemessenen Übergangsfrist dazu aufgefordert werden müssen, sich eine Arbeit in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit zu suchen. Da der Unfallversicherer nicht in diesem Sinne vorgegangen sei, sei der Grad der Arbeitsunfähigkeit weiterhin aufgrund seiner angestammten Tätigkeit als Gastronom zu bestimmen. Diese Ausführungen sind zwar grundsätzlich richtig. Der Beschwerdeführer war jedoch arbeitslos, weshalb eine besondere Aufforderung, sich eine neue Stelle zu suchen, entbehrlich war (vgl. Urteil 8C_838/2012 vom 19. April 2013 E. 4.2.2). Gemäss Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Dezember 2011 hat Dr. med. C.________ dem Versicherten die erhobenen Befunde und die daraus zu ziehenden Folgerungen erläutert. Der Beschwerdeführer konnte daher zu diesem Zeitpunkt erkennen, dass von ihm zumutbarerweise verlangt werden durfte, die Arbeitsfähigkeit in einem leidensangepassten Beruf zu verwerten. Er war daher gehalten, eine leidensangepasste Tätigkeit zu suchen. Den gegebenen Verhältnissen ist eine Anpassungsfrist von drei Monaten angemessen, welche nach dem Gesagten Ende März 2012 ablief. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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5. Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Februar 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Hofer
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