BGer 4A_28/2015
 
BGer 4A_28/2015 vom 25.02.2015
{T 0/2}
4A_28/2015
 
Urteil vom 25. Februar 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. Bank C.________,
3. D.________ AG,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2014.
 
In Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit vom 14. Januar 2015 datierter Rechtsschrift beim Bundesgericht anfocht;
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Februar 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Huguenin