BGer 4A_121/2015 |
BGer 4A_121/2015 vom 03.03.2015 |
{T 0/2}
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4A_121/2015
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Urteil vom 3. März 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kreisgericht Rorschach, Einzelrichter, 3. Abteilung,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 22. Januar 2015.
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In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer am 26. August 2014 beim Kreisgericht Rorschach eine Klage gegen B.________ anhängig machte;
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege am 22. Dezember 2014 vom Einzelrichter am Kreisgericht wegen Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen wurde;
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dass der Beschwerdeführer hiergegen an das Kantonsgericht St. Gallen gelangte, das seinerseits mit Entscheid vom 22. Januar 2015 sowohl die kantonale Beschwerde als auch das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts beantragt, "[d]em Gesuchsgegner sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren", unter Kosten- und Entschädigungsfolge "zulasten des Staates";
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn eine solche Rüge in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. Februar 2015 nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. Januar 2015auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern ohne jeden Bezug zum prozessgegenständlichen Sachverhalt behauptet, die "heutige Rechtsprechung" öffne "der Willkür Tür und Tor" und verstosse gegen die Verfassung und die EMRK;
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dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG);
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dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. März 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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