BGer 2C_898/2014 |
BGer 2C_898/2014 vom 06.03.2015 |
{T 0/2}
|
2C_898/2014
|
Urteil vom 6. März 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Zünd, Präsident,
|
Bundesrichterin Aubry Girardin
|
Bundesrichter Stadelmann,
|
Gerichtsschreiberin Dubs.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Bernhard A. Leuenberger,
|
gegen
|
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
|
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
|
Gegenstand
|
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2014.
|
Sachverhalt: |
A. Der mazedonische Staatsangehörige A.B.________ (geb. 1982) reiste am 9. Februar 1990 im Rahmen des Familiennachzugs mit seiner Mutter zum Stiefvater in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Er ist Vater von vier Kindern, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen: Aus der nicht- ehelichen Beziehung mit der Schweizerin C.________ stammen die zwei Söhne C1.________ (geb. 2000) und C2.________ (geb. 2004). Aus der nicht-ehelichen Beziehung mit der Schweizerin D.________ ist die Tochter D1.________ (geb. 2008) hervorgegangen. Aus der Beziehung mit der Schweizerin E.A.________ stammt die Tochter F.A.________ (geb. 2012). Am 1. März 2013 hat A.B.________ die Tochter F.A.________ anerkannt und die Kindsmutter geheiratet. Gemäss Auszug aus dem Heiratsregister lautet sein Nachname seither A.________.
|
A.A.________ (ehemals: A.B.________) gab ab 2003 wiederholt zu Klagen Anlass und wurde deshalb wie folgt strafrechtlich verurteilt:
|
- Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 4. Dezember 2003 wegen Widerhandlung gegen die Strafverkehrsgesetzgebung: Busse von Fr. 280.--;
|
- Strafmandat des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 18. Februar 2004 wegen Diebstahls: Fünf Tage Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren und Busse von Fr. 400.-- (widerrufen mit Urteil des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach vom 23.06.2009);
|
- Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 27. April 2004 wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in angetrunkenem Zustand, Vereitelung der Blutprobe, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) : 20 Tage Gefängnis bedingt und Busse von Fr. 1'200.-- (widerrufen mit Urteil vom 23.06.2009);
|
- Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 22. Juni 2005 wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand und Unterlassens der Meldung/nicht rechtzeitigen Meldens von Tatsachen, die eine Änderung oder den Ersatz eines Ausweises oder einer Bewilligung erfordern (begangen am 5.06.2005) : Busse Fr. 850.--;
|
- Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 28. Dezember 2006 wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) durch Besitz von Marihuana (begangen am 23.07.2006: Busse von Fr. 140.--;
|
- Urteil des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach vom 23. Juni 2009 wegen einfacher Körperverletzung (mit Gift/Waffe/gefährlichem Gegenstand), einfacher Körperverletzung, Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand: 720 Stunden gemeinnützige Arbeit;
|
- Urteil des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 25. November 2010 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG begangen im Zeitraum von Herbst 2005 bis 20. Juni 2007 (Verkauf von mindestens 23,8 kg Cannabis, Kauf von mindestens 1,2 kg Cannabis, Verkauf von Cannabis und Anbau von ca. 325 Cannabispflanzen), Widerhandlungen gegen das BetmG (Konsum von Cannabis, Kokain und LSD, begangen vom 1.12.2007 bis 24.11.2009 sowie vom 12.01.2010 bis 30.03.2010), Hehlerei (begangen vom 15.05.2008 bis 24.11.2009) sowie Nötigung (mehrfach begangen von Oktober 2009 bis 24.11.2009 sowie vom 1.02.2010 bis Anfang März 2010), Drohung (mehrfach begangen Ende November 2009 sowie vom 1.02.2010 bis Anfang März 2010) und Tätlichkeiten (mehrfach begangen von Sommer 2005 bis Oktober 2009) zum Nachteil von D.________: Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unbedingt) und Busse von Fr. 1'000.-- sowie Verurteilung zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 80'000.-- aus dem Handel mit Betäubungsmitteln als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach vom 23. Juni 2009;
|
- Urteil der Cour de Justice, Chambre pénale, des Kantons Genf vom 14. Februar 2011 wegen Freiheitsberaubung und Entführung, Nötigung, einfacher Körperverletzung und Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen im August 2009) : Freiheitsstrafe von 30 Monaten (6 Monate unbedingt/24 Monate bedingt) bei einer Probezeit von fünf Jahren. Bestätigung des Urteils des Tribunal de Police des Kantons Genf vom 5. Mai 2010.
|
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Berner Jura-Seeland, vom 25. Januar 2013 wegen Widerhandlung gegen das BetmG: Busse von Fr. 100.--.
|
B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 widerrief das Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst, des Kantons Bern die Niederlassungsbewilligung von A.B.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. Mai 2013 ab und setzte eine neue Ausreisefrist auf den Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug fest. Die am 21. Juni 2013 von A.A.________ (unter dem Namen A.B.________) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eingereichte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
|
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 1. Oktober 2014 beantragt A.A.________ (ehem. A.B.________), das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. August 2014 aufzuheben und die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen, ihn nicht aus der Schweiz wegzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
|
Die Polizei- und Militärdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie das Bundesamt für Migration (ab 1.1.2015: Staatssekretariat für Migration SEM) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Migrationsdienst des Kantons Bern verzichtet auf Vernehmlassung.
|
D. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde hinsichtlich der mit dem angefochtenen Urteil verbundenen Ausreiseverpflichtung aufschiebende Wirkung zuerkannt.
|
Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung besteht (vgl. Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S.4). Der Beschwerdeführer kann sich zudem auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145; 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Ob der Anspruch zu bejahen ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich einzutreten. Die ebenfalls eingereichte Verfassungsbeschwerde ist insoweit unzulässig, da diese subsidiärer Natur ist (Art. 113 BGG).
|
1.2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die ihm auferlegte Ausreiseverpflichtung zur Wehr setzt, indem er beantragt, ihn nicht wegzuweisen, kann indessen auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die Wegweisung ist die normale Folge des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG); ist diese verfassungsrechtlich zulässig, gilt dies auch für die Wegweisung. Vollzugshindernisse (vgl. Art. 83 AuG), welche der subsidiären Verfassungsbeschwerde - unter Vorbehalt der qualifizierten Rügepflicht (Art. 117 und 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237) - zugänglich sind (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
|
2. |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
|
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen - soweit entscheidrelevant - berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (Art. 99 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123 mit Hinweisen).
|
Die Unterlagen betreffend die X.________ GmbH sowie der für das Jahr 2013 von dieser Gesellschaft ausgestellte, auf den Namen A.B.________ lautende Lohnausweis sind neue Beweismittel, die im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können.
|
3. |
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147; 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015 E. 4). Der genannte Widerrufsgrund gilt auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich - wie der Beschwerdeführer - seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).
|
3.2. Schliesslich muss die ausländerrechtliche Massnahme verhältnismässig sein (vgl. dazu Art. 96 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 u. 4.5 S. 381 ff.). Entscheidend ist demnach eine Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (BGE 130 II 176 E. 3.3.4 S. 182). Dabei sind praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen, wobei gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine vergleichbare Interessenabwägung vorzunehmen ist (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 148; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S.
|
Die Anwesenheitsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann möglich, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und das bereits zitierte EGMR-Urteil Trabelsi ). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190). Dabei fliesst in die Interessenabwägung mit ein, dass namentlich Drogenhandel und Gewaltdelikte nach dem Willen des Verfassungsgebers zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteile 2C_844/2013 vom 6. März 2014 E. 5.6, 2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2, 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3.2). Im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ist bei erst kurzer Aufenthaltsdauer in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist (sogenannte "Reneja-Praxis"; BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.).
|
4. Der Beschwerdeführer wurde seit 2003 wiederholt straffällig und wurde mit Urteil der Cour de Justice, Chambre pénale, des Kantons Genf vom 14. Februar 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Damit ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a und Art. 62 lit. b AuG erfüllt. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Widerrufsgrundes nicht, sondern bemängelt einzig die Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat. Er rügt eine Verletzung von Art. 62 ff. AuG sowie Art. 8 EMRK.
|
4.1. Die Vorinstanz ist gestützt auf die Strafurteile des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 25. November 2010 sowie der Cour de Justice des Kantons Genf vom 14. Februar 2011 von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen. Der Beschwerdeführer wurde damit zu Freiheitsstrafen von 24 bzw. 30 Monaten verurteilt, was bereits für sich genommen sehr schwer wiegt. Der Beschwerdeführer hat aus rein finanziellen Motiven gewerbsmässig Drogenhandel mit einer erheblichen Deliktssumme betrieben und auch nicht vor erheblichen Übergriffen auf die Freiheit und die körperliche Integrität anderer Personen zurückgeschreckt (Faustschläge und Fusstritte, Einsatz eines Tasers) und mit einer Feuerwaffe gedroht. Er hat alle Straftaten als Erwachsener begangen, das schwerste Delikt im Alter von 27 Jahren. Sein Einwand, es handle sich um im sehr jungen Erwachsenenalter begangene Delinquenz, ist daher untauglich. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er sei, abgesehen vom Strafbefehl wegen Haschischkonsums, seit 2010 nicht mehr straffällig geworden. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht erwogen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in der fünfjährigen Probezeit und zudem unter dem Druck des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens befinde, weshalb nicht von einer nachhaltigen Bewährung gesprochen werden könne. Es trifft zu, dass mit der im Jahre 2013 verhängten Busse wegen Haschischkonsums ein Bagatelldelikt sanktioniert wurde. Indessen zeugt das Delikt von weiter bestehendem Kontakt des Beschwerdeführers zu Kreisen, in denen er in vergangenen Jahren schwer straffällig wurde, was zu Bedenken Anlass gibt. Ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschwerdeführer seit 2003 eine Vielzahl von Delikten begangen hat und sich weder durch die strafrechtlichen Verurteilungen noch durch die Verantwortung gegenüber seinen Kindern von der Begehung von weiteren, zudem immer schwerwiegenderen Straftaten hat abhalten lassen, was von einer gewissen Einsichtslosigkeit und Unbelehrbarkeit zeugt. Unter den vorliegenden Umständen lässt sich eine Rückfallgefahr nicht ausschliessen, wobei diesem Gesichtspunkt ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens allerdings keine vorrangige Bedeutung zukommt, da namentlich auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden darf (vgl. Urteil 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 6.). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34). Die Vorinstanz hat daher zu Recht ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz bejaht.
|
4.2. |
4.2.1. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 71 /2 Jahren in die Schweiz eingereist. Trotz langer Aufenthaltsdauer kann schon angesichts seiner langjährigen Straffälligkeit nicht von einer gelungenen Integration in die hiesige Gesellschaft ausgegangen werden. Dass der Beschwerdeführer Dialekt spricht, darf bei einem Ausländer, der in der deutschsprachigen Schweiz aufgewachsen ist, allgemein erwartet werden. Ob der Beschwerdeführer - abgesehen von den Schweizer Bürgerinnen, mit denen er Kinder gezeugt hat, - über einen schweizerischen Freundeskreis verfügt und hier sozial integriert ist, lässt sich nicht erkennen. Er verfügt über keine Berufsausbildung und ist beruflich nicht besonders verankert. Er war bei zahlreichen Unternehmen in verschiedenen Funktionen angestellt, war immer wieder arbeitslos, hat Schulden und bezog teilweise Sozialhilfe. Die Alimente für seine Kinder mussten bisher bevorschusst werden. Aktenkundig ist, dass er von Januar 2012 bis zum Wegzug aus der Gemeinde U.________ keine Sozialhilfeleistungen mehr bezogen hat, was positiv zu würdigen ist. Am 19. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer die X.________ GmbH im Handelsregister eintragen, wobei er als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer aufgeführt wurde. Ab März 2013 hatte er gemäss Arbeitsvertrag eine feste Anstellung als Allrounder in einer Autowerkstatt in Biel. In der Folge lagen der Vorinstanz jedoch keine konkreten Angaben betreffend seine Erwerbstätigkeit vor, weshalb Zweifel bestanden, ob der Beschwerdeführer über ein für den Unterhalt der Familie ausreichendes Einkommen verfügte. Im bundesgerichtlichen Verfahren bringt der Beschwerdeführer vor, er arbeite nun ausschliesslich selbstständig in seiner Garage (X.________ GmbH) und betreibe Handel mit Fahrzeugen aller Art (An- und Verkauf). Dieses Vorbringen ist neu und daher (sowie die eingereichten Unterlagen) unbeachtlich (vgl. E. 2.2), liesse aber im Hinblick auf die mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verbundenen Unsicherheiten ohnehin (noch) nicht auf eine stabilisierte, berufliche Situation schliessen.
|
4.2.2. Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass dem Beschwerdeführer die heimatlichen Gepflogenheiten nicht fremd seien und er nach eigenen Angaben regelmässigen Kontakt zu einer Tante im Heimatland pflege. Im Winter 2012/ 2013 habe er sich zudem während ungefähr drei Monaten in Mazedonien aufgehalten. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Verbindungen zum Heimatland erachtete die Vorinstanz die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazedonien und seine dortige soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung als zumutbar. Dagegen wendet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nichts ein.
|
4.2.3. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner schweizerischen Ehegattin und der gemeinsamen Tochter zusammen. Anhaltspunkte dafür, dass die familiäre Beziehung nicht gelebt würde, bestehen keine. Im Hinblick auf diese Beziehung kann sich der Beschwerdeführer somit auf Art. 8 EMRK berufen. Die Vorinstanz hat die Interessen der Ehegattin und namentlich des Kindes sorgfältig geprüft; es kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Sie kam zum Schluss, dass es namentlich das Kind hart treffen würde, wenn der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müsste und es deshalb, wovon auch die Vorinstanz ausgeht, zur Trennung der Familie käme. Die Vorinstanz bejahte daher zu Recht ein gewichtiges privates Interesse des Kindes am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz.
|
4.2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe die Gefahr, dass seine Ehegattin nach seiner Ausreise Fürsorgeleistungen beanspruchen müsse, was nicht im öffentlichen Interesse sei. Die Vorinstanz hat zutreffend befunden, diesem Umstand sei vorliegend keine wesentliche Bedeutung beizumessen. Von einer vorinstanzlichen Empfehlung, die Ehegattin solle Sozialhilfe beanspruchen, womit - so der Beschwerdeführer - die Menschenwürde einer Schweizer Bürgerin tangiert werde, kann somit nicht die Rede sein. Abgesehen davon, ist nicht ersichtlich, weshalb es der schweizerischen Ehegattin nicht zumutbar wäre, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
|
4.2.5. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer sich erst entschieden hat, eine Familie zu gründen, als ihm das Migrationsamt den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt hatte. Im Zeitpunkt sowohl der Zeugung des Kindes als auch der Heirat, mussten die Ehegatten aufgrund der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers und des daher hängigen Widerrufsverfahrens damit rechnen, die familiäre Beziehung nicht in der Schweiz leben zu können. Insofern wird das private Interesse der Ehegattin am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers relativiert. Aus dem Umstand, dass das Rechtsmittelverfahren betreffend Bewilligungswiderruf eine gewisse Zeit beansprucht hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es erübrigt sich, auf seine diesbezüglichen ohnehin nicht substantiierten Vorwürfe einzugehen.
|
4.2.6. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, der absolute Schutz der Öffentlichkeit vor weiteren kriminellen Taten müsse hinter dem Wohl der Familie zurückstehen, verkennt er, dass der nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleistete Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht uneingeschränkt gilt (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zwar können familiäre Beziehungen dazu führen, dass von der Entfernung eines straffälligen Ausländers abzusehen ist, wenn die Massnahme wegen der Unzumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen zu einer Trennung der Familiengemeinschaft führt. Angesichts der Vielzahl der begangenen Straftaten, des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers und der nicht hinzunehmenden Rückfallgefahr fällt eine solche Rücksichtnahme vorliegend ausser Betracht.
|
Die vorinstanzliche Interessenabwägung entspricht denn auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die in vergleichbaren Konstellationen (Ehefrau und Kinder mit Schweizer Bürgerrecht; für die Familie Ausreise in Heimat des Ehemanns/Vaters nicht zumutbar) den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung regelmässig bestätigt hat (z.B. Urteile 2C_983/2013 vom 20. Juni 2014 [4 1/2 Jahre Freiheitsstrafe]; 2C_1071/2013 vom 6. Juni 2014 [3 Jahre Freiheitsstrafe]; 2C_586/2013 vom 3. Dezember 2013 [3 Jahre Freiheitsstrafe]; 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 [3 Jahre Freiheitsstrafe]; 2C_934/2011 vom 25. Juli 2012 [insgesamt 29 1/2 Monate Freiheitsstrafe]; 2C_295/2011 vom 30. August 2011 [3 Jahre Freiheitsstrafe]). Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Rechtsprechung habe sich selten bis nie mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt befassen müssen, trifft somit nicht zu.
|
4.2.7. Wie erwähnt, ist der Beschwerdeführer Vater von drei weiteren Kindern, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Während er zur Tochter D1.________ keinen Kontakt pflegt, beruft er sich im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur noch am Rande auf die Beziehung zu seinen zwei Söhnen aus einer früheren Partnerschaft. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass es dem bloss über ein Besuchsrecht verfügenden Beschwerdeführer an der für die Berufung auf Art. 8 EMRK erforderlichen besonders engen Beziehung zu seinen Söhnen in wirtschaftlicher Hinsicht sowie am verlangten tadellosen Verhalten fehle und dass er den Kontakt zu seinen Söhnen auch vom Heimatland aus werde aufrecht erhalten können. Dies ist mit Art. 8 EMRK vereinbar. Abgesehen davon, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer bei einem weiteren Verbleib nun plötzlich die Sozialhilfeabhängigkeit seiner beiden Söhne und derer Mutter verringern könnte, nachdem die Alimente bisher bevorschusst werden mussten und er jetzt zusätzlich für seine Ehegattin und das gemeinsame Kind zu sorgen hat.
|
4.2.8. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass deliktisches Verhalten die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für alle Mal verunmöglicht. Unter gewissen Voraussetzungen kann nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch die zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3 mit Hinweisen). In diesem Rahmen ist der Zeitablauf, verbunden mit Deliktsfreiheit, angemessen zu berücksichtigen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die seit der Tat verflossene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers beim bewilligungsrechtlichen Entscheid mitzuberücksichtigen sind (BGE 139 I 325 E. 2.4 S. 329 f.; 130 II 493 E. 5 S. 504; allgemein BGE 139 II 534 E. 5.4.2 S. 542; zu Art. 8 EMRK vgl. z.B. Urteile des EGMR
|
4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung der Anwesenheit des Beschwerdeführers das private Interesse an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die angefochtene ausländerrechtliche Massnahme erweist sich somit als bundesrechts- und konventionskonform.
|
5.
|
5.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nicht eingetreten werden.
|
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
|
2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
|
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 6. März 2015
|
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Zünd
|
Die Gerichtsschreiberin: Dubs
|