BGer 6B_852/2014 |
BGer 6B_852/2014 vom 12.03.2015 |
{T 0/2}
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6B_852/2014
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Urteil vom 12. März 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Brandstiftung, Betrugsversuch,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 8. Mai 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
1. |
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
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1.2. Unbestritten ist, dass A.Y.________ das Feuer legte. Als Brandbeschleuniger diente im ganzen Haus ausgeschüttetes Benzin und als Auslöser eine offene Zündquelle.
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1.3. Die Vorinstanz bezeichnet die Beweislage zu Recht als erdrückend. Was der Beschwerdeführer ihr entgegenhält, vermag weder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung zu begründen. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dies ist beispielsweise der Fall, soweit der Beschwerdeführer unterstreicht, es liege ein reiner Indizienprozess vor, weshalb erhebliche Zweifel an seiner Schuld bestünden. Er habe die Tat konstant bestritten, und seine Rolle sei nicht zweifelsfrei erstellt. Während seine eigenen Aussagen nur in Nebenpunkten angebliche Widersprüche enthielten, würden die Schilderungen von B.Y.________ erhebliche und wichtige Widersprüche aufweisen. Solche allgemein gehaltenen Einwände sind zum einen in dieser pauschalen Form unzutreffend, da der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig ist (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 69 Rz. 12 ff.). Zum anderen sind die Einwände ungenügend und erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Die Vorinstanz zeigt entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers im Einzelnen auf, in welchen zentralen Punkten er widersprüchliche Schilderungen zu Protokoll gab. Mit ihren Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
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2. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. März 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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