BGer 2C_244/2015
 
BGer 2C_244/2015 vom 21.03.2015
{T 0/2}
2C_244/2015
 
Urteil vom 21. März 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt,
gegen
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2015.
 
Erwägungen:
1. Die thailändische Staatsangehörige A.________, geboren am 24. Januar 1974, heiratete am 27. November 2009 in ihrer Heimat einen Schweizer Bürger. Am 23. Juni 2010 reiste sie im Alter von gut 36 Jahren zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, offenbar letztmals verlängert bis zum 30. Juni 2012. Der gemeinsame Haushalt wurde im April 2011 aufgehoben und die kinderlos gebliebene Ehe am 18. Februar 2014 geschieden.
Mit Verfügung vom 2. September 2013 lehnte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab und setzte ihr eine Ausreisefrist an (Wegweisung). Die dagegen erhobene Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos (Entscheid vom 2. September 2014). Die gegen diesen Beschwerdeentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 12. Februar 2015 ab, soweit darauf einzutreten war; die Ausreisefrist setzte es neu auf den 31. März 2015 an.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. März 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, in Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts sei die Verfügung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 2. September 2014 vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz darzulegen, inwiefern diese schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt habe.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin nach Auflösung der Ehegemeinschaft entweder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (mindestens dreijährige Dauer der Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) oder auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (wichtige persönliche Gründe machen einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich) eine Bewilligungsverlängerung beanspruchen kann. Das Verwaltungsgericht hat dies in Bezug auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verneint, weil eine Ehegemeinschaft von weit weniger als drei Jahren vorliege; dazu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Ausdrücklich wird hingegen ein nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG geltend gemacht. Damit hat sich das Verwaltungsgericht in E. 3.2 - E. 3.4 seines Urteils befasst; es legt die hohen Anforderungen an die Anerkennung eines solchen Härtefalls dar und erläutert, worauf es dabei ankommt, um alsdann zu erklären, warum die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin diese Anforderungen klar nicht erfüllten, diese namentlich nicht ansatzweise begründet habe, weshalb ihr "kaum mehr möglich" sein solle, sich wieder in Thailand einzugliedern.
Die Beschwerdeführerin führt Folgendes aus: Sie lebe seit dem 23. Juni 2010 in der Schweiz, wohin sie ihrem Ehemann nach der Heirat in Bangkok gefolgt sei; dabei sei sie davon ausgegangen, dass ihr Ehemann eine in der Schweiz finanziell gesicherte Existenz bieten könne, was ein fataler Irrtum gewesen sei; der abgeschiedene Ehemann sei Sozialhilfeempfänger, weshalb sie bereits von Beginn weg auf eigenen Beinen habe stehen müssen und während der Dauer der Ehe den Ehemann unterstützt habe; sie lebe in geordneten Verhältnissen, sei nie mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten und habe über ihre Erwerbstätigkeit ordnungsgemäss mit der AHV abgerechnet; ebenso habe sie keine Schulden; damit lebe sie in der Schweiz völlig unauffällig und falle auch den Sozialwerken nicht zur Last; die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 AuG sei auch dann möglich, wenn die Voraussetzung der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft nicht erfüllt sei, aber wichtige persönliche Gründe dafür sprechen würden; dies sei vorliegend der Fall; die Beschwerdeführerin habe sich beruflich in der Schweiz integriert, lebe in einer eigenen Wohnung und sei in ein soziales Umfeld eingebettet; es sei ihr nicht möglich, sich "gleichermassen" in Thailand zu reintegrieren, um für sich selber sorgen zu können; entsprechend sei ihr die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu verlängern. Diese Schilderungen lassen die gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG erforderliche gezielte Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG und den diesbezüglich von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vermissen. Im Übrigen werden damit keine Umstände namhaft gemacht, welche die Annahme eines nachehelichen Härtefalls rechtfertigen könnten.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller