BGer 1B_79/2015 |
BGer 1B_79/2015 vom 24.03.2015 |
{T 0/2}
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1B_79/2015
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Urteil vom 24. März 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Justizvollzug Kanton Zürich,
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Rechtsdienst der Amtsleitung,
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Feldstrasse 42, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. März 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Präsident der 2. Abteilung.
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In Erwägung, |
dass A.________ in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 5. März 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden ist;
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dass A.________ am 9. März 2015 um unentgeltliche Prozessführung und ev. auch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht hat;
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 11. März 2015 abgewiesen und A.________ eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde angesetzt hat;
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dass A.________ dagegen mit Eingabe vom 13. März 2015 Beschwerde in Strafsachen erhoben hat;
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dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
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dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justizvollzug Kanton Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Präsident der 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. März 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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