BGer 8C_644/2014 |
BGer 8C_644/2014 vom 25.03.2015 |
{T 0/2}
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8C_644/2014
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Urteil vom 25. März 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
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2. B.________,
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beide vertreten durch Fürsprecher Matthias Frey,
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Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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Kanton Bern,
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handelnd durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, Münstergasse 2, 3011 Bern,
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und die Geschäftsleitung des Obergerichts, Hochschulstrasse 17, 3001 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Öffentliches Personalrecht (Besoldung; Einreihung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 30. Juni 2014.
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Sachverhalt: |
A. Die 1957 geborene A.________ ist seit 1. Januar 2003, die 1958 geborene B.________ seit 1. Juli 2002 Mitglied des Obergerichts des Kantons Bern. Seit Februar 2004 ersuchten die beiden Oberrichterinnen wiederholt die zuständigen Stellen, ihre gehaltsmässige Einstufung zu überprüfen. Am 1. Oktober 2012 erliess der Kanton Bern, handelnd durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) und die Geschäftsleitung des Obergerichts, eine anfechtbare Verfügung, mit welcher er die bisherige Einstufung bestätigte.
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B. Während das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juni 2014 abwies, hiess es mit demselben Entscheid die von B.________ erhobene Beschwerde teilweise gut und sprach ihr per 1. Januar 2009 und per 1. Januar 2012 je vier zusätzliche Gehaltsstufen zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % zu.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________, der Kanton Bern sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verurteilen, sie ab 1. November 2008 in die Gehaltsklasse 30, Stufe 74 und ab 1. Januar 2012 in die Gehaltsklasse 30, Stufe 80 einzureihen und ihr das zustehende Mehrgehalt zuzüglich 5 % Zins nachzuzahlen.
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Mit Beschwerde beantragt B.________, der Kanton Bern sei unter Aufhebung der Verfügung und Anpassung des kantonalen Gerichtsentscheides zu verurteilen, sie ab 1. November 2008 in die Gehaltsklasse 30, Stufe 69 und ab 1. Januar 2012 in die Gehaltsklasse 30, Stufe 80 einzureihen und ihr das zustehende Mehrgehalt zuzüglich 5 % Zins nachzuzahlen.
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Der Kanton Bern, handelnd durch die JGK und die Geschäftsleitung des Obergerichts, und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
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In ihrer Eingabe vom 7. November 2014 halten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest.
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Erwägungen: |
1. Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG) und betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben ist (vgl. auch Urteil 8C_649/2010 vom 1. März 2011 E. 1.1). Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG; erwähntes Urteil 8C_649/2010 E. 1.2) ist erreicht (Streitwertangabe in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheids vom 30. Juni 2014).
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2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Der angefochtene Entscheid stützt sich in der Sache auf kantonales Recht. Als Beschwerdegrund kommt im Wesentlichen die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten in Frage (Art. 95 BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonstwie gegen übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.; Urteile 8C_687/2010 vom 5. Januar 2011 E. 3.1 und 8C_690/2010 vom 1. November 2010 E. 2.1, auch zum Folgenden). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, auch zum Folgenden). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S. 120; je mit Hinweisen).
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3. Streitig sind die Gehaltseinstufungen der Beschwerdeführerinnen in der Zeit ab 1. Januar 2008. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht gegen Bundesrecht verstiess, als es den Anträgen der beiden Mitglieder des Obergerichts des Kantons Bern nicht (vollumfänglich) gefolgt ist.
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4.
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4.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Sie machen diesbezüglich aber nicht geltend, Opfer einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 GlG zu sein.
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4.2. Art. 8 Abs. 1 BV verlangt, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird. Das Bundesgericht hat freilich den politischen Behörden einen grossen Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 125 I 71 E. 2c/aa S. 79; 124 II 409 E. 9b S. 426 f.; 123 I 1 E. 6b S. 8; 121 I 102 E. 4a/c S. 104 f.). Nach ständiger Rechtsprechung ist Art. 8 BV (bzw. Art. 4 aBV) nicht verletzt, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; 123 I 1 E. 6c S. 8, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 1C_295/2008 vom 29. Mai 2009 E. 2.6 und 2P.95/2001 vom 14. November 2001 E. 4). Das Bundesgericht übt eine gewisse Zurückhaltung und greift von Verfassungs wegen bloss ein, wenn der Kanton mit den Unterscheidungen, die er trifft, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (BGE 129 I 161 E. 3.2 S. 165; 123 I 1 E. 6a S. 7 f., mit Hinweisen). Schliesslich hält auch ein gewisser, aus praktischen Gründen bestehender Schematismus innerhalb der Besoldungsordnung vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand, selbst wenn er Grenzfällen nicht immer gerecht zu werden vermag (BGE 121 I 102 E. 4d/aa S. 107; Urteile 1C_295/2008 vom 29. Mai 2009 E. 2.7 und 8C_5/2012 vom 16. April 2013 E. 4).
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5. Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, sie würden durch einen zu langsamen Gehaltsaufstieg gegenüber jenen Kolleginnen und Kollegen benachteiligt, welche im Zeitpunkt ihrer Wahl zum Obergericht über eine umfassendere berufliche Erfahrung verfügten, legen sie nicht dar, inwieweit die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu diesem Punkt bundesrechtswidrig sein sollten. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht weiter einzugehen.
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6. Die Beschwerdeführerinnen sehen sich weiter gegenüber jenen Kolleginnen und Kollegen benachteiligt, welche ihr Amt als Oberrichter bereits vor dem 31. Dezember 1996 antraten. Hiezu ist Folgendes festzuhalten:
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6.1. Die Beschwerdeführerinnen sind als Mitglieder des Obergerichts in die kantonale Gehaltsklasse 30 eingeteilt. Ihr Gehalt setzt sich zusammen aus einem Grundgehalt und einem individuell festgelegten Gehaltsbestandteil; dieser beträgt höchstens 60 % des Grundgehaltes. Der Aufstieg vom Grundgehalt zum maximalen Gehalt erfolgt mittels 80 Gehaltsstufen von je 0,75 % des Grundgehaltes (bis zum 31. Dezember 2004: 40 Gehaltsstufen von je 1,5 % des Grundgehaltes). Beim Eintritt in die Funktion wurde ein individuelles Anfangsgehalt nach objektiven Kriterien, insbesondere unter Berücksichtigung der Berufserfahrung, festgelegt.
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6.2. Zu Beginn der vorliegend streitigen Zeit, mithin ab 1. Januar 2008, war die Beschwerdeführerin 1 in die Gehaltsstufe 69 eingereiht; ihr Verdienst entsprach damit rund 94,8 % des Maximums ihrer Gehaltsklasse. Ab dem 1. Januar 2010 erfolgte die Einreihung in die Gehaltsstufe 70 (rund 95,3 % des Maximums), ab 1. Januar 2011 in die Gehaltsstufe 72 (rund 96,2 % des Maximums), ab 1. Januar 2012 in die Gehaltsstufe 74 (rund 97,2 % des Maximums), ab 1. Januar 2013 in die Gehaltsstufe 75 (rund 97,7 % des Maximums) und ab 1. Januar 2014 in die Gehaltsstufe 78 (rund 99,1 % des Maximums).
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Gemäss dem kantonalem Entscheid ist die Beschwerdeführerin 2 wie folgt einzureihen: ab 1. Januar 2008 in die Gehaltsstufe 61 (rund 91,1 % des Maximums), ab 1. Januar 2009 in die Gehaltsstufe 65 (rund 93 % des Maximums), ab 1. Januar 2010 in die Gehaltsstufe 66 (rund 93,4 % des Maximums), ab 1. Januar 2011 in die Gehaltsstufe 68 (rund 95,4 % des Maximums), ab 1. Januar 2012 in die Gehaltsstufe 74 (rund 97,2 % des Maximums), ab 1. Januar 2013 in die Gehaltsstufe 75 (rund 97,7 % des Maximums) und ab 1. Januar 2014 in die Gehaltsstufe 78 (rund 99,1 % des Maximums).
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6.3. Bei jenen Mitgliedern des Obergerichts, welche ihr Amt bereits vor dem 31. Dezember 1996 angetreten haben, entsprach das Gehalt ab Amtsantritt dem Maximum der obersten Gehaltsklasse. Auf den 1. Januar 1997 wurden diese Oberrichterinnen und Oberrichter im Sinne einer Besitzstandsgarantie in die höchste Gehaltsstufe der obersten Gehaltsklasse überführt, so dass diese heute in der Gehaltsklasse 30, Gehaltsstufe 80 eingereiht sind.
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6.4. Änderungen im Besoldungssystem werfen regelmässig die Frage auf, wie die bisher bereits Angestellten zu behandeln seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind dabei verschiedene Lösungsmöglichkeiten verfassungsrechtlich zulässig: Es besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Lohneinstufung oder des einmal festgelegten Lohnanstiegs (Urteil 2P.222/2003 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist aber im Falle von Schlechterstellungen auch verfassungsrechtlich haltbar, im Sinne einer vorübergehenden oder dauerhaften Besitzstandsgarantie gewisse Vorteile zu erhalten und die einschränkenden Vorschriften nur auf das neu eingestellte Personal anzuwenden (BGE 118 Ia 245 E. 5d S. 257; Urteil 2P.222/2003 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Umso mehr ist es zulässig, eine günstigere altrechtliche Stellung nur befristet aufrechtzuerhalten, was sich unter Umständen verfassungsrechtlich aufdrängt. Umgekehrt liegt es auch im Rahmen der Gestaltungsfreiheit, neu eingeführte Vorteile nur dem neu einzustellenden Personal zukommen zu lassen. Änderungen im Besoldungssystem können somit zur Folge haben, dass Mitarbeiter je nach Anstellungszeitpunkt für die gleiche Arbeit unterschiedlich entlöhnt werden. Dies ist zulässig, solange die Unterschiede in der Besoldung kein unvertretbares Mass annehmen (BGE 118 Ia 245 E. 5d S. 258; Urteil 2P.222/2003 vom 6. Februar 2004 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
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6.5. Der Kanton Bern hat auf den 1. Januar 1997 eine Privilegierung der Mitglieder des Obergerichts gegenüber dem restlichen Staatspersonal teilweise abgeschafft, den bisherigen Oberrichterinnen und Oberrichtern jedoch eine zeitlich unbefristete Besitzstandsgarantie gewährt. Eine solche ist rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 6.4 hievor) grundsätzlich von Verfassungs wegen zulässig, solange die Unterscheide in der Besoldung kein unvertretbares Mass annehmen. Somit ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen von Verfassungs wegen noch nicht bereits aus dem Grund einzuschreiten, dass auch zwölf Jahre nach der Änderung des Lohnsystems die Mitglieder des Obergerichts je nach Anstellungszeitpunkt unterschiedlich entlöhnt werden.
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6.6. Jedenfalls für die vorliegend streitige Zeit ab dem 1. Januar 2008 und nach Korrektur des Gehaltes der Beschwerdeführerin 2 durch die Vorinstanz kann nicht gesagt werden, der Lohnunterschied zwischen den Beschwerdeführerinnen und den altrechtlichen Mitgliedern des Obergericht übersteige das vertretbare Mass (vgl. die Zahlen in E. 6.2). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die beiden Beschwerdeführerinnen erst mehrere Jahre nach dem Systemwechsel ans Obergericht gewählt wurden und sie daher auch entsprechend amtsjünger als die vor dem 31. Dezember 1996 gewählten Oberrichterinnen und Oberrichter sind. Hält demnach im konkreten Fall der Lohnunterschied einer Verfassungsprüfung stand, so braucht auch nicht näher geprüft zu werden, ob der auf den 1. Januar 1997 erfolgte Systemwechsel überhaupt noch kausal für den Lohnunterschied ist, ob also diejenigen Mitglieder des Obergerichts, welche ihr Amt noch unter altem Recht angetreten haben, nicht auch bei einer Einreihung nach neuem Recht in der Zwischenzeit die oberste Gehaltsstufe erreicht hätten.
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6.7. Somit hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie die Begehren der Beschwerdeführerinnen um Höhereinstufung abwies (bzgl. Beschwerdeführerin 1) resp. nur teilweise guthiess (bzgl. Beschwerdeführerin 2). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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7. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. März 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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