BGer 6B_222/2015
 
BGer 6B_222/2015 vom 30.03.2015
{T 0/2}
6B_222/2015
 
Urteil vom 30. März 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Postfach 959, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtabgabe des entzogenen Ausweises und der Kontrollschilder,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 4. Februar 2015.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Landgerichtsvizepräsidium Uri verurteilte den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 4. Februar 2014 wegen Nichtabgabe des entzogenen Ausweises und der Kontrollschilder zu fünf Tagessätzen zu Fr. 40.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Das Dispositiv nahm er am 10. Februar 2014 in Empfang.
Nachdem der Beschwerdeführer am 10. Februar 2014 telefonisch dem Vizepräsidenten des Landgerichts gegenüber seinen Unmut über das Urteil zum Ausdruck gebracht hatte, stellte er in einer schriftlichen Eingabe, die vom 20. Februar 2014 datiert, indessen erst am 22. Februar 2014 auf die Post gebracht wurde, fest, im Anschluss an das erwähnte Telefongespräch bestätige er, dass er die Entscheidung des Landgerichts vor dem Obergericht anfechten werde.
Das Obergericht des Kantons Uri trat am 4. Februar 2015 auf die Berufung mangels formgültiger und fristgerechter Anmeldung des Rechtsmittels nicht ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 4. Februar 2015 und der Entscheid des Landgerichtsvizepräsidiums vom 4. Februar 2014 seien aufzuheben.
2. Im vorliegenden Verfahren kann ausschliesslich geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer habe die Berufung nicht formgültig und fristgerecht angemeldet, oder ob diese Schlussfolgerung das Recht verletzt.
Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache, die Vorinstanz habe Art. 6 EMRK verletzt, indem sie ihm das Recht abgesprochen habe, gegen den erstinstanzlichen Entscheid zu appellieren, der von einem voreingenommenen Richter gefällt worden sei. Folglich sei ihm der Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht verwehrt worden (Ziff. 2.1 und 2.2).
Die Rüge geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nicht das Recht zu appellieren abgesprochen, sondern festgestellt, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen einer gültigen Berufung missachtet hat. Dass diese Feststellung rechtswidrig wäre, macht er nicht geltend.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die EMRK verletzt, indem sie sich geweigert habe, sich zur Frage zu äussern, ob er gegen Art. 97 SVG verstossen habe (Ziff. 2.3).
Auch diese Rüge geht an der Sache vorbei. Nachdem der Beschwerdeführer keine gültige Berufung erhoben hat, konnte sich die Vorinstanz mit der materiellen Seite der Angelegenheit nicht befassen. Inwieweit bei dieser Sachlage eine Verletzung der EMRK vorliegen könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen.
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn