BGer 4D_16/2015
 
BGer 4D_16/2015 vom 09.04.2015
{T 0/2}
4D_16/2015
 
Urteil vom 9. April 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph D. Braendli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verfahrenskosten,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung,
1. Zivilkammer, vom 12. Januar 2015.
 
Sachverhalt:
 
A.
Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) leitete bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland mit Gesuch vom 10. September 2014 ein Schlichtungsverfahren gegen die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) betreffend Forderung auf Zahlung aus Miet- respektive Pachtrecht ein.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 beantragte die Beklagte bei der Schlichtungsbehörde sinngemäss die Sistierung des Schlichtungsverfahrens bis zum definitiven Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums Obwalden im Verfahren auf Eröffnung des Konkurses über die Klägerin. Die Schlichtungsbehörde sistierte das Verfahren mit Verfügung vom 31. Oktober 2014.
 
B.
Gegen die Sistierungsverfügung erhob die Klägerin am 12. November 2014 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern.
Während des laufenden Beschwerdeverfahrens, am 20. November 2014, wies das Kantonsgerichtspräsidium des Kantons Obwalden das Konkursbegehren der Beklagten gegen die Klägerin ab, weil die Klägerin den von der Beklagten verlangten Betrag in der Zwischenzeit beglichen habe.
Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Entscheid vom 12. Januar 2015 fest, das aktuelle und praktische Interesse der Klägerin an der Beurteilung der Beschwerde sei damit dahingefallen, denn deren Gutheissung würde ihr keinerlei praktischen Nutzen bringen; die Sistierung sei befristet gewesen und habe ohne weiteres im Zeitpunkt geendet, in dem der rechtskräftige und für die Sistierung ursprünglich ausschlaggebende Entscheid der anderen Behörde vorgelegen habe. Demzufolge schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegte es der Klägerin und verpflichtete dieselbe, der Beklagten eine Parteientschädigung zu entrichten.
 
C.
Gegen diesen Kostenentscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 12. Februar 2015 subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Replik ein.
Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2015 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen Endentscheide zulässig, worunter solche Entscheide zu verstehen sind, die den Prozess beenden, sei es insgesamt (Art. 90 BGG), sei es hinsichtlich eines Teils der gestellten Begehren, die unabhängig von den anderen beurteilbar sind, sei es nur für einen Teil der Streitgenossen (Art. 91 BGG; zum Ganzen BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216 ff.). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1).
1.1. Angefochten ist vorliegend die Kostenregelung in einem Abschreibungsbeschluss, der ein Beschwerdeverfahren betreffend die Sistierung des Verfahrens vor der Schlichtungsbehörde abschliesst. Der Beschluss beendigt nur das Zwischenverfahren betreffend Sistierung des Schlichtungsverfahrens und stellt daher keinen verfahrensabschliessenden Entscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar (BGE 137 III 261 E. 1.2; 134 IV 43 E. 2; vgl. auch BGE 139 V 600 E. 2.1, 604 E. 2.1; Urteil 4A_307/2014 vom 17. September 2014 E. 1.3; je mit Hinweisen). Es handelt sich dabei vielmehr um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG; eine ausnahmsweise Qualifikation des angefochtenen Entscheids betreffend die Sistierung als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG steht hier nicht zur Diskussion (vgl. dazu BGE 138 III 190 E. 5 und 6; 136 III 597 E. 4.2 in fine).
1.2. Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Kosten- und Entschädigungspunkt, wie er hier angefochten ist, kann nur im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid im Hauptpunkt an das Bundesgericht weitergezogen werden, soweit der Rechtsweg nach Art. 93 Abs. 1 BGG im Hauptpunkt offensteht, was vorliegend von vornherein nur unter der Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht fällt, während die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausscheidet. Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über Kosten- und Entschädigungsfolgen kann nicht selber einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, so dass dagegen eine selbständige Beschwerde im Anschluss an den Zwischenentscheid nicht zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333 f.; 133 V 645 E. 2.2 S. 648). Soweit nicht zulässigerweise eine Anfechtung des Kostenentscheides im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid im Hauptpunkt erfolgt ist, kommt nur eine Anfechtung im Rahmen von Art. 93 Abs. 3 BGG mit Beschwerde gegen den Endentscheid in Betracht (vgl. BGE 138 III 94 E. 2.3 S. 96; 135 III 329 E. 1.2.2 S. 334) oder mit selbständiger Kostenbeschwerde im Anschluss an einen Endentscheid, falls derselbe die betreffende Partei nicht belastet und sie keinen Anlass hat, diesen mitanzufechten (Urteil 4A_307/2014 vom 17. September 2014 E. 1.4; vgl. auch BGE 139 V 600 E. 2.3 in fine).
1.3. Die Anfechtung des Kostenentscheids mit der vorliegenden Beschwerde ist schon unzulässig, weil die Beschwerdeführerin den Zwischenentscheid in der Hauptsache nicht angefochten hat.
Eine solche Anfechtung wäre überdies auch nicht zulässig, ist doch nicht erkennbar, inwiefern der angefochtene Abschreibungsbeschluss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Zwar muss nach der Rechtsprechung bei Beschwerden gegen eine Verfahrenssistierung die Voraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt sein, wenn die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung rügt, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot (BGE 138 III 190 E. 6; 137 III 261 E. 1.2; 134 IV 43 E. 2.5, je mit Hinweisen). Diese Ausnahme kommt hier indessen von vornherein nicht zum Tragen, da der vorliegend angefochtene Abschreibungsbeschluss nicht geeignet ist, eine weitere (behauptete) Verzögerung des Schlichtungsverfahrens zu bewirken.
 
2.
Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer