BGer 6B_310/2015 |
BGer 6B_310/2015 vom 09.04.2015 |
{T 0/2}
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6B_310/2015
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Urteil vom 9. April 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
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2. Y.________,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Unterdrückung von Urkunden),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 27. Februar 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. |
2. |
2.1. Soweit es in der Beschwerde um das Strafantragsrecht als solches geht, ist darauf unter dem Gesichtswinkel der Beschwerdelegitimation einzutreten (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG).
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2.2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass es um ein Antragsdelikt (Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil von Angehörigen im Sinne von Art. 254 Abs. 2 StGB) geht. Folglich erlosch sein Recht, Strafantrag gegen die Beschuldigte zu stellen, nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist an dem Tag zu laufen begann, an welchem ihm die Täterin bekannt wurde (Art. 31 StGB). Die Kenntnis der Täterin setzt die Kenntnis der Tat selbstverständlich voraus. Die Antragsfrist begann somit an dem Tag zu laufen, an welchem der Beschwerdeführer feststellte, dass die Beschuldigte die in Frage stehenden Unterlagen, über die sie seiner Ansicht nach nicht allein verfügen durfte, beiseitegeschafft hat.
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3. |
4. |
Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
2. |
3. |
4. |
Lausanne, 9. April 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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