BGer 2C_300/2015 |
BGer 2C_300/2015 vom 14.04.2015 |
{T 0/2}
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2C_300/2015
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Urteil vom 14. April 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
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gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
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vom 28. Januar 2015.
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Erwägungen: |
1. |
2. |
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; Urteil 2C_291/2015 vom 9. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).
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2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hängt mithin davon ab, ob die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch geltend macht.
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2.2.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV im Zusammenhang mit Art. 98 Abs. 4 ZGB auf dem Hintergrund des Grundsatzes des Vorrangs des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG. Danach lässt sich bei den Umständen, in der sich die Beschwerdeführerin befindet, ein Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung - bloss - dann geltend machen, wenn keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch bestehen und hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass die Betroffene, einmal verheiratet, aufgrund ihrer persönlichen Situation die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz erfüllen wird (BGE 137 I 351 E. 3, namentlich E. 3.9 S. 361 f.; Urteil 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin will diese erfüllen, weil ihr nach der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zustehen würde; ihr Bräutigam habe ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz.
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2.2.2. Das Verwaltungsgericht hat sich, da es den Rechtsmissbrauchsvorwurf von Migrationsamt und Sicherheitsdirektion bestätigte, mit dem ausländerrechtlichen Status des Bräutigams nicht befasst; es hält bloss fest, dass er aufenthaltsberechtigt sei, was auch für den Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung gilt. Nebenbei erwähnt es die Nachzugsvoraussetzungen von Art. 44 AuG. Die Beschwerdeführerin behauptet, das Migrationsamt habe festgestellt, der Bräutigam verfüge über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Sie präzisiert dazu (in einer Fussnote 1 auf S. 5 der Beschwerdeschrift) : "Geboren in Damaskus (SYR), libanesischer Staatsangehöriger, Jahresaufenthalter B., Sohn des B.________ und C.________, geschieden von D.________, Taxifahrer, wohnhaft ....... U.________".
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2.3. Die Beschwerde erweist sich gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. April 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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