BGer 5A_791/2014 |
BGer 5A_791/2014 vom 23.04.2015 |
{T 0/2}
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5A_791/2014
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Urteil vom 23. April 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
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Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.B.________,
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2. C.B.________
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege (erbrechtliche Ungültigkeitserklärung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 25. August 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. A.________ (Beschwerdeführer) leitete am 22. Februar 2013 beim Bezirksgericht Lenzburg ein Verfahren betreffend das Erbe seiner verstorbenen Ehefrau gegen B.B.________ und C.B.________ (Eltern der Verstorbenen, Beschwerdegegner) ein. Mit Verfügung vom 7. November 2013 wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'300.-- aufgefordert. Am 5. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer - innert verlängerter Zahlungsfrist - rückwirkend um unentgeltliche Rechtspflege. In ihrer Stellungnahme vom 26. März 2014 verlangten die Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer habe ihnen für die Parteientschädigung eine Sicherheit von mindestens Fr. 9'000.-- zu leisten. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 30. Mai 2014 dies abzuweisen.
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A.b. In zwei separaten Verfügungen vom 20. Juni 2014 wies das Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, innert 20 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung den Beschwerdegegnern eine Sicherheit von Fr. 8'903.50 zu leisten.
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B. |
B.a. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juli 2014 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Er beantragte die Aufhebung beider Verfügungen. Ihm sei sowohl vor erster als auch zweiter Instanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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B.b. Mit Entscheid vom 25. August 2014 wies das Obergericht die Beschwerde und auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten.
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C. |
C.a. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde vom 9. Oktober 2014 an das Bundesgericht. In Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm für die kantonalen Verfahren unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und er sei von jeglichen Kostenvorschuss- oder Sicherheitsleistungen zu befreien. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm Armenrecht zu gewähren. Seiner Beschwerde sei sodann aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdegegner liessen mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Obergericht verzichtete diesbezüglich auf eine Stellungnahme.
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C.b. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde zur Vermeidung von Säumnisfolgen aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 138 III 471 E. 1 S. 475).
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1.2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie die Sicherstellung der Parteientschädigung in einem erbrechtlichen Prozess, der weiterhin vor Bezirksgericht hängig ist. Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder lit. b BGG zulässig. Der die unentgeltliche Rechtspflege abweisende und einen Kostenvorschuss verlangende Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403). Dasselbe gilt für die Verpflichtung, eine Sicherheit gemäss A rt. 99 Abs. 1 lit. a ZPO zu leisten (Urteil 5A_733/2012 vom 16. November 2012 E. 1.2). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In dieser geht es um eine erbrechtliche Angelegenheit, mithin eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Streitwert ist gemäss vorinstanzlicher Rechtsmittelbelehrung erfüllt (Art. 74 BGG). Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten.
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2. Der Beschwerdeführer richtet sich in erster Linie gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor Bezirksgericht.
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2.1. Die Vorinstanz hat auf die Erwägungen des Bezirksgerichts abgestützt, wonach der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aufgrund des Todes seiner Ehefrau im Jahr 2011 von der beruflichen Vorsorge mittels Kapitalzahlung Fr. 450'000.-- ausbezahlt bekommen habe. Davon wolle er Fr. 250'000.-- für Wohneigentum samt Renovation in Tunesien, Fr. 70'000.-- für Anwaltskosten seit dem Tod der Ehefrau, Fr. 60'000.-- [recte: Fr. 50'000.--] für die Unterstützung seiner Familie in Tunesien, Fr. 30'000.-- für seinen schwer kranken Vater und Fr. 50'000.-- als Lebensunterhaltskosten zum Aufbau einer neuen Existenz in Tunesien ausgegeben haben. Belege habe er keine eingereicht, sondern lediglich Behauptungen über die angebliche Verwendung der Fr. 450'000.-- aufgestellt. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er (zu der Zeit) Fr. 200.-- pro Monat verdient habe, mit welchen er knapp seine Unterhaltskosten in Tunesien habe finanzieren können. Eine Zahlung der Skandia Lebensversicherung von Fr. 92'089.-- solle gemäss Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegner in der Zahlung der beruflichen Vorsorge von Fr. 450'000.-- enthalten gewesen sein. Er verfüge über zwei Liegenschaften in Tunesien, die er belasten könne. Gemäss Bezirksgericht habe er nicht glaubhaft machen können, dass bzw. wofür er das erhaltene Geld verwendet habe. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
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2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie falsche und willkürliche (Art. 9 BV) Sachverhaltsfeststellung. In Bezug auf den (behaupteten) Vermögensverzehr beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanzen hätten willkürlich die Schwierigkeit der Aufbringbarkeit resp. Verzögerung bei der Aufbringbarkeit gewisser Belege in Tunesien ausser Acht gelassen. Die Bürokratie funktioniere nicht wie hier.
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2.2.1. Bezüglich Krankheitskosten für seinen Vater nennt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht den Betrag von Fr. 30'000.--, welche er für Medikamente, Operationen, Spital- und Arztbesuche sowie Untersuchungen ausgegeben haben will. Soweit ersichtlich, legte der Beschwerdeführer während der gesamten Verfahrensdauer aber keinen einzigen Beleg vor. Indes darf erwartet werden, dass es - zumindest für einen Teil dieser Kosten - auch in Tunesien Rechnungskopien, Quittungen oder Kontotransaktionen gibt. Diese hätte der Beschwerdeführer vorlegen können und müssen.
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2.2.2. Bezüglich Restauration und Renovierung seiner Liegenschaften verweist der Beschwerdeführer auf Rechnungen und Quittungen in der Höhe von rund Fr. 73'420.--. Gemäss ursprünglichem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege will er dagegen Fr. 250'000.-- für Wohneigentum ausgegeben haben, womit nicht einmal ein Drittel belegt ist. Er begründet auch nicht mit einem Wort, für was konkret im Zusammenhang mit seinen Liegenschaften er die Differenz von Fr. 176'580.-- aufgewendet haben will.
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2.2.3. Bezüglich den behaupteten Anwaltskosten hat der Beschwerdeführer, obwohl er durch eine Schweizer Anwaltskanzlei vertreten wird, im Armenrechtsgesuch ebenfalls keinen Beleg eingereicht. Erst im kantonalen Beschwerdeverfahren legte er ein Dokument vor, aus welchem offene Anwaltsleistungen von rund Fr. 70'000.-- hervorgehen sollen. Dabei übersieht er, dass offene - möglicherweise noch nicht einmal in Rechnung gestellte - Forderungen seines Anwalts keinen effektiven Vermögensverzehr beim Beschwerdeführer nachzuweisen vermögen.
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2.2.4. Zur behaupteten Verwandtenunterstützung von Fr. 50'000.-- äussert sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde an das Bundesgericht mit keinem Wort, womit diese blosse Behauptung bleiben, wie dies die Vorinstanzen festgestellt hatten.
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2.2.5. Was schliesslich den behaupteten Verzehr von Fr. 50'000.-- für den Lebensunterhalt betrifft, setzt sich der Beschwerdeführer nicht detailliert mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Er bestreitet zwar, dass er in Tunesien mit monatlich Fr. 200.-- auskommen könne, die Lebenskosten betrügen etwa Fr. 1'200.--. Dabei muss er selbst einräumen, dass er bei Annahme dieses Betrages bei Gesuchseinreichung noch über rund Fr. 20'000.-- verfügt hätte. Nicht Fr. 50'000.--, sondern maximal Fr. 30'000.-- könnten gemäss seinen eigenen Angaben somit als Lebensunterhaltskosten verzehrt worden sein. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auflistet, worin seine Lebenshaltungskosten bestehen. Auch bei fehlenden Belegen könnte und müsste er aber zumindest angeben, welche Posten in welcher Höhe zum behaupteten monatlichen Lebensunterhalt führen. Damit kam der Beschwerdeführer auch hier der Obliegenheit, seine behaupteten Auslagen zu substanziieren und sich konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, nicht nach.
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2.2.6. Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer in keinem Punkt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz darzutun. Vor diesem Hintergrund ist keine Bundesrechtsverletzung ersichtlich, wenn die Vorinstanz einen Vermögensverzehr in der behaupteten Höhe als weder belegt noch glaubhaft erachtete. Verfügte der Beschwerdeführer aber noch über Vermögen, wurde ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verneint.
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2.3. Im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege kritisiert der Beschwerdeführer sodann ganz allgemein, der urteilende Richter sei befangen gewesen. Dieser habe früher in einer strafrechtlichen Sache gegen ihn geurteilt.
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2.4. Auf die zusätzlich erhobene, aber nicht rechtsgenüglich begründete Rüge, der Beschwerdeführer hätte rechtshilfeweise persönlich befragt werden müssen, ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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3. Der Beschwerdeführer we hrt sich auch gegen die Verpflichtung, den Beschwerdegegnern Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung leisten zu müssen. Zur Begründung führt er aus, die Verpflichtung sei aufzuheben, da er entgegen der Vorinstanz Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege habe. Infolge Mittellosigkeit sei er von der Pflicht zur Zahlung solcher Sicherheitsleistungen, Kostenvorschüssen und Gerichtskosten befreit.
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4. Schliesslic h wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht.
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5. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da der Beschwerde zur Vermeidung der Säumnisfolgen wegen Nichtleistung des Gerichtskostenvorschusses innert angesetzter Frist die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, muss dem Beschwerdeführer diese Frist neu angesetzt werden (Urteil 5A_486/2011 vom 25. August 2011 E. 7 mit Hinweis; vgl. auch BGE 138 III 163 E. 4.3 S. 166). Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass dem Beschwerdeführer bereits drei Fristverlängerungen zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses gewährt wurden (Bezirksgericht act. 54 - 62) und dass das Bezirksgericht die mit Verfügung vom 21. Januar 2014 gewährte letzte Fristverlängerung mit dem Hinweis versah, dass nicht mit einer weiteren Fristerstreckung gerechnet werden dürfe undeinem weiteren Fristerstreckungsgesuch die Stellungnahme der Gegenpartei beigelegt werden müsste.
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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden hingegen nicht entschädigungspflichtig. Weil die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden muss, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieses Urteils dem Bezirksgericht Lenzburg für das Hauptverfahren den mit Verfügung vom 7. November 2013/21. Januar 2014 verlangten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'300.-- einzubezahlen.
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5. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert einer Frist von 20 Tagen ab Erhalt dieses Urteils dem Bezirksgericht Lenzburg die mit Verfügung vom 20. Juni 2014 angeordnete Sicherheit von Fr. 8'903.50 einzubezahlen.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Lenzburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. April 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
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