BGer 2C_337/2015 |
BGer 2C_337/2015 vom 28.04.2015 |
{T 0/2}
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2C_337/2015
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Urteil vom 28. April 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch VWTI AG,
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gegen
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Eidgenössische Steuerverwaltung.
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Gegenstand
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Mehrwertsteuer (4. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2009 sowie 2010; Ermessenseinschätzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 13. März 2015.
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Erwägungen: |
1. Bei einer am 26. und 27. März 2012 durchgeführten Mehrwertsteuer-Kontrolle bei A.________ betreffend dessen Geschäftstätigkeit (Restaurant-/Hotelbetrieb) fand die Eidgenössische Steuerverwaltung keine Buchhaltung und nur spärliche Belege vor. Sie nahm daher eine Ermessensveranlagung vor: Mit Einschätzungsmitteilungen vom 1. Mai 2012 verfügte sie für die Abrechnungsperioden 4. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2009 bzw. für die Steuerperiode 2010 eine Steuerkorrektur zugunsten des Bundes von Fr. 51'168.-- bzw. von Fr. 12'622.--. Die dagegen erhobenen Einsprachen blieben erfolglos. Mit Urteil vom 13. März 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Einspracheentscheide erhobenen Beschwerden ab; bereits zuvor hatte es die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert (dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_683/2014 und 2C_684/2014 vom 24. Oktober 2014).
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. April 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, "das Urteil des Bundesverwaltungsgericht (s) zurückzuweisen zur Neubeurteilung".
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen), sofern sie nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.2. Das Bundesverwaltungsgericht erörtert umfassend, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Grundsätzen die Eidgenössische Steuerverwaltung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer eine Ermessensveranlagung vornimmt. Es nennt dabei als zentrales Element die Pflicht zur Führung und Vorlage von Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge und erläutert die Konsequenzen von deren Missachtung sowie die Bedeutung von Erfahrungszahlen. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer seiner Aufzeichnungspflicht klar unzureichend bzw. schlicht nicht nachgekommen sei. Es schildert, dass die Steuerbehörde einen einzigen am 2. März 2009 ausgedruckten Monatsbeleg über Einnahmen des Restaurants von Fr. 70'347.80 und des Hotels von Fr. 6'915.-- (Total Fr. 77'262.80) vorgefunden habe; zusätzliche Angaben habe der Beschwerdeführer nicht geliefert; die Anzahl Plätze des Restaurants habe immerhin von einer Drittperson in Erfahrung gebracht werden können. Die Vorinstanz nimmt dann über Seiten hinweg Stellung zu Vorbringen des Beschwerdeführers; spezifisch legt es dar, warum isolierte, von diesem vorgelegte, angeblich den Monat Januar 2009 betreffende Tagesbelege nicht verwendbar seien. Unter Hinweis auf die Natur der Ermessensveranlagung und die damit verbundene Beweislastverteilung erkennt es, dass die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung angewandte Schätzungsmethode - Umrechnung des einzigen belegten Monatsumsatzes auf ein Jahr und Anwendung des für die betroffene Branche geltenden Saldosteuersatzes - korrekt sei.
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Wohl wird in der Beschwerdeschrift Bezug auf gewisse Äusserungen in den Erwägungen des angefochtenen Urteils genommen. So wird eine "unerklärbare" Differenz zwischen dem Betrag von Fr. 12'000.-- gemäss "Tagesbelege (n) des Monates Januar 2009" und dem von der Vorinstanz als massgeblich bestätigten Monatsumsatz von Fr. 77'262.80 geltend gemacht; auf die vorinstanzlichen diesbezüglichen Erläuterungen wird indessen nicht bzw. höchst unzureichend eingegangen. Ferner wird - offenbar - hinsichtlich der Ermittlung der Plätze im Restaurant bemängelt, dass die Steuerverwaltung sich diesbezüglich von einer Drittperson habe informieren lassen; es werden Vermutungen über Motive für eine Fehlinformation angestellt. Diese Spekulationen erscheinen schon darum irrelevant, weil nicht behauptet wird, dass bzw. inwiefern bei der Einschätzung von einer unrichtigen, die Umsatzschätzung bedeutend verfälschenden Platzzahl ausgegangen worden wäre. Darüber hinaus bleibt unerfindlich, welche zusätzlichen Abklärungen die Steuerverwaltung im März 2012 "vor Ort" hätte vornehmen sollen, nachdem der Beschwerdeführer seine selbstständige Erwerbstätigkeit schon per Mai 2010 aufgegeben und eine Anstellung als Koch angenommen hatte. So entbehrt denn auch die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsverletzungsrüge jeglicher Substanzierung.
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2.3. Die dem Bundesgericht vorgelegte Rechtsschrift enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG)
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. April 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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