BGer 2C_344/2015
 
BGer 2C_344/2015 vom 28.04.2015
{T 0/2}}
2C_344/2015
 
Urteil vom 28. April 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
gegen
Staatssekretariat für Migration.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; vorläufige Aufnahme (Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V, vom 20. März 2015.
 
Erwägungen:
 
1.
2. 
2.1. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind. Ebenso ist sie gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 3 AuG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme. Den Beschwerdeführern sind diese Unzulässigkeitsgründe bekannt und sie gehen zumindest von der Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG aus. Hingegen machen sie geltend, ihr im Wiedererwägungsgesuch gestellter Antrag auf vorläufige Aufnahme sei unbeurteilt geblieben; für diese formelle Rechtsverweigerung käme der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG nicht zum Tragen.
2.2. Die Ausschlussgründe des Bundesgerichtsgesetzes betreffen nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.) jegliche Art von Entscheiden, so Entscheide verfahrensrechtlicher Natur wie Nichteintretensentscheide, ferner Revisionsentscheide (vgl. Urteil 2C_329/2011 vom 20. April 2011). Unzulässig ist nach dem erwähnten Grundsatz insbesondere auch die Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde. Die Beschwerdeführer machen geltend, etwas anderes ergebe sich (zwar nicht für die Rechtsverzögerungs-, jedoch für die Rechtsverweigerungsbeschwerde) aus Art. 94 BGG. Dies ist schon angesichts des Wortlauts von Art. 94 BGG gerade nicht der Fall, kann doch nur das Verweigern oder Verzögern von 
2.3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Begehren der Beschwerdeführer um vorläufige Aufnahme bei der gegebenen Konstellation im Ergebnis ohnehin nicht übergangen wurde: Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM, wenn es das Asylgesuch ablehnt, in der Regel die Wegweisung und ordnet deren Vollzug an; dabei finden für die Anordnung des Vollzugs die Art. 83 und 84 AuG Anwendung. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung 
2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.5. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65, 66 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller