BGer 8C_198/2015 |
BGer 8C_198/2015 vom 30.04.2015 |
8C_198/2015
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{T 0/2}
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Urteil vom 30. April 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Frésard,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren, Fristversäumnis),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 5. Februar 2015.
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Sachverhalt: |
Mit Verfügung vom 19. September 2014 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Rentenbegehren von A.________ (Jg. 1970) mangels anspruchsrelevanter Invalidität ab.
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Auf eine hiegegen erhobene Beschwerde ist das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Einzelrichterentscheid vom 5. Februar 2015 wegen Versäumnis der Rechtsmittelfrist nicht eingetreten; eine Wiederherstellung der verpassten Frist lehnte es ab.
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A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, es seien der kantonale Entscheid vom 5. Februar 2015 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Erlass und die Eröffnung von Verfügungen (Art. 49 ATSG) sowie über den mit deren Zustellung ausgelösten Lauf der Rechtsmittelfrist und deren Berechnung (Art. 60 in Verbindung Art. 38 und 39 ATSG) hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3. |
3.1. Unbestrittenermassen wurde die Verfügung vom Freitag, 19. September 2014, gleichentags als A-Post-Plus-Sendung verschickt und am nächsten Tag, Samstag, den 20. September 2014, ins Postfach der Vertreterin der Beschwerdeführerin gelegt. Diese hat ihr Postfach erst am folgenden Montag, dem 22. September 2014, geleert und die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) ab dem Folgetag, dem 23. September 2014, berechnet.
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3.2. Im bundesgerichtlichen Urteil 2C_430/2009 vom 14. Januar 2010 wurde das mittels des elektronischen Suchsystems "Track & Trace" der Post festgelegte Datum der Einlage einer A-Post-Plus-Sendung in einen Briefkasten als für die Auslösung einer Rechtsmittelfrist verbindlich eingestuft (E. 2.3). Daran wurde seither etwa in den Urteilen 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 (E. 4.2), 2C_68/2014 vom 13. Februar 2014 (E. 2.2 f.) und 8C_573/2014 vom 26. November 2014 (E. 2 f.) wiederholt festgehalten. Damit hat die Verfügung der IV-Stelle vom 19. September 2014 am 20. September 2014 (Samstag) als zugestellt zu gelten, was durch Track & Trace der Post ausgewiesen ist und von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird. Die Beschwerdefrist begann damit am folgenden 21. September 2014 (Sonntag) zu laufen und endete am 20. Oktober 2014. Die erst am 22. Oktober 2014 der Post übergebene Beschwerde erfolgte damit verspätet, weshalb die Vorinstanz darauf mit Recht nicht eingetreten ist. Die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 1 des Bundesgesetzes über den Fristenlauf an Samstagen (SR 173.110.3), wonach der Samstag hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen einem anerkannten Feiertag gleichgestellt wird, ändert daran nichts, zeitigt diese Regelung (in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 ATSG) doch Auswirkungen einzig auf das Ende des Fristenlaufs und nicht auf dessen Beginn.
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4. Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) - abgewiesen. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 BGG) sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da das ergriffene Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG) nicht erfüllt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. April 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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