BGer 6B_744/2014 |
BGer 6B_744/2014 vom 05.05.2015 |
{T 0/2}
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6B_744/2014
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Urteil vom 5. Mai 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Advokat Alain Joset,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Rechtliches Gehör (Verpflichtung zur Rückzahlung der Kosten für die amtliche Verteidigung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 4. April 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er sei in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung der Kosten für seine amtliche Verteidigung verurteilt worden, ohne dass dies im Urteil begründet werde. Die Rückerstattungspflicht gehe einzig aus dem Urteilsdispositiv hervor. Die Vorinstanz hätte nachvollziehbar darlegen müssen, inwiefern seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben würden, die fragliche Entschädigung zurückzuzahlen. Dies habe sie unterlassen. Im Übrigen sei ihm die Rückzahlungspflicht auch materiell zu Unrecht auferlegt worden. Sein momentanes Einkommen lasse eine Rückerstattung der Verteidigungskosten nicht zu.
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1.2. |
1.2.1. Aufgrund der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO) ist das Gericht gehalten, sein Urteil zu begründen. Es kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, muss jedoch wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Urteil stützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene in voller Kenntnis der Tragweite des Entscheids die Sache weiterziehen kann und der Rechtsmittelinstanz die Überprüfung der Rechtsanwendung möglich ist (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis).
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1.2.2. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen und gestützt auf welche Unterlagen die Vorinstanz den Beschwerdeführer dazu verpflichtet, ihr die Kosten für seine amtliche Verteidigung zurückzuzahlen. Aufgrund der mangelhaften Begründung kann das Bundesgericht die Rechtmässigkeit dieser Verpflichtung nicht überprüfen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als zutreffend. Das vorinstanzliche Urteil ist ungenügend begründet und verletzt sein rechtliches Gehör.
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1.3. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Ziffer IV. Abs. 14 des angefochtenen Urteils ist in Bezug auf die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird zu begründen haben, weshalb sie die entsprechenden Voraussetzungen als gegeben erachtet und insbesondere auch prüfen müssen, ob ihr Entscheid sich mit seinen finanziellen Verhältnissen bzw. der aktuellen diesbezüglichen Beweislage vereinbaren lässt.
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2. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1.
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2.
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3.
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4.
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Lausanne, 5. Mai 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler
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