BGer 9C_123/2015 |
BGer 9C_123/2015 vom 05.05.2015 |
9C_123/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 5. Mai 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Parrino,
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Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Invalidenrente, gemischte Bemessungsmethode),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 8. Januar 2015.
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Sachverhalt: |
Mit Verfügung vom 22. April 2014 verneinte die IV-Stelle Bern einen Anspruch der 1959 geborenen A.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. Januar 2015 ab.
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A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer IV-Viertelsrente.
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Erwägungen: |
1. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid zutreffenderweise auf die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Hausfrauen nach der gemischten Methode gestützt (Art. 28a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVG sowie mit Art. 16 ATSG [SR 830.1]; BGE 137 V 334; 131 V 51 E. 5.1 S. 52 ff.; 130 V 393; 125 V 146; Urteil 9C_693/2013 vom 24. Oktober 2014 E. 3, zur Publikation vorgesehen; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, I 156/04). Darauf wird verwiesen.
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2. Unter den Verfahrensbeteiligten ist - zu Recht - unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu 72 % einer Teilerwerbstätigkeit nachgehen würde, womit 28 % auf den Teilbereich der Haushaltführung entfallen. Ebenfalls nicht streitig ist, dass die Versicherte als Gesunde mit dem genannten Pensum im Jahre 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 39'015.- hätte verdienen können, wogegen ihr wegen ihrer Schulter-, Fibromyalgie- und psychischen Beschwerden nur mehr eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit und auch eine solche nur noch im Umfange von 50 % (ca. 4 Std. pro Tag) zumutbar ist. Ferner liegt auch nicht im Streite, dass zur Ermittlung des trotz Gesundheitsschaden erzielbaren hypothetischen Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen ist, bei einem entsprechenden Vollzeitpensum für das Jahr 2013 ein Lohn von Fr. 54'187.- anzunehmen wäre und überdies ein sog. leidensbedingter Abzug von 10 % vom Tabellenlohn zu berücksichtigen ist. Und schliesslich ist unter den Beteiligten unbestritten, dass im Teilbereich der Haushaltführung von einer 17%igen Einschränkung auszugehen ist.
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In der Beschwerde wird einzig geltend gemacht, die von IV-Stelle und kantonalem Gericht vorgenommene Berechnung des Gesamtinvaliditätsgrades führe zu einer Verzerrung; im erwerblichen Teilbereich bilde das Valideneinkommen Ausgangspunkt für die Ermittlung des Invalideneinkommens. Die Beschwerdeführerin schlägt deshalb eine Invaliditätsberechnung vor, bei welcher das trotz Beeinträchtigung noch zumutbare Erwerbseinkommen nicht voll, sondern lediglich proportional zum hypothetischen Arbeitspensum als Gesunde zu berücksichtigen ist, andernfalls würden "Äpfel mit Birnen verglichen".
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3. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die beanstandete Ermittlung des Invaliditätsgrades entspricht vollumfänglich der eingangs angeführten ständigen Rechtsprechung (E. 1 hievor), wovon abzuweichen kein Anlass besteht. Auf der Grundlage der dargelegten unbestrittenen Eckwerte ergibt sich zunächst für den Teilbereich der Erwerbstätigkeit folgendes Bild: Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 39'015.-) und Invalideneinkommen (Fr. 24'384.- [= Fr. 54'187.- x 0,5 x 0,9]) resultiert eine Erwerbseinbusse, d.h. ein Invaliditätsgrad von 37,5 % (= Fr. 14'631.- / Fr. 39'015.-x 100 %). Dieser führt zusammen mit der 17%igen Einschränkung im Teilbereich der Haushaltführung zum - rentenausschliessenden - Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 32 % (= 37,5 % x 0,72 + 17 % x 0,28), wie ihn das kantonale Gericht zutreffend ermittelt hat (vgl. BGE 137 V 334 E. 5.5.4 und 5.5.5 S. 346 sowie E. 7.1 S. 350; 125 V 146 E. 6 S. 161).
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4. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Mai 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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