BGer 4A_682/2014
 
BGer 4A_682/2014 vom 11.05.2015
{T 0/2}
4A_682/2014
 
Verfügung vom 11. Mai 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hochstrasser und Rechtsanwältin Simone Fuchs,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ mbH,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Hansjörg Stutzer
und Michael Bösch,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen ein Schiedsurteil vom 31. Oktober 2014.
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2015 den Rückzug der gegen das Schiedsurteil vom 31. Oktober 2014 erhobenen Beschwerde erklärte;
dass die Beschwerdeführerin auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich Bezug nahm, nach welchem jede Partei die ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren entstandenen Kosten selbst trägt;
dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. Mai 2015 bestätigte, dass sie für das bundesgerichtliche Verfahren auf eine Parteientschädigung verzichte;
dass das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
 
verfügt die Präsidentin:
 
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Ad hoc Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Huguenin