BGer 2D_24/2015
 
BGer 2D_24/2015 vom 12.05.2015
{T 0/2}
2D_24/2015
 
Urteil vom 12. Mai 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Philosophische Fakultät der Universität Zürich.
Gegenstand
Modulbewertung, Verfahrensabschreibung,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 31. März 2015.
 
Erwägungen:
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ausser Betracht (Art. 64 BGG). Indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos, abgeschrieben.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller