BGer 8C_216/2015 |
BGer 8C_216/2015 vom 12.05.2015 |
{T 0/2}
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8C_216/2015
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Urteil vom 12. Mai 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Maillard,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 18. Februar 2015.
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Nach Einsicht |
in die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2014, worin an der medizinischen Begutachtung von A.________ durch die ärztliche Begutachtungsstelle B.________, polydisziplinäre Medizinische Abklärung, festgehalten wurde,
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in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2015, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde,
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in die hiegegeneingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über die Plattform SuisseMED@P eine neue Gutachterstelle suche; es sei auf jeden Fall die Beschwerdegegnerin anzuhalten, sicherzustellen, dass die einzusetzenden Gutachter über die notwendigen versicherungsmedizinischen Kenntnisse verfügen gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts; es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen,
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in Erwägung,
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320, 135 III 1 E. 1.1 S. 3 und 134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381),
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dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
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dass solche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318; 271, insbesondere E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen); hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Anordnung des Gutachtens gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. statt vieler: Urteile 8C_20/2015 vom 19. Februar 2015, 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014, 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.6 f., nicht publ. in: BGE 139 V 349, und 8C_227/2013 vom 22. August 2013),
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dass Letzteres praxisgemäss insbesondere bezüglich Einwendungen materieller Natur gilt, welche in der Regel erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache zu behandeln sind (vgl. statt vieler Urteile 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014 und 8C_497/2014 vom 31. Oktober 2014),
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dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin keine formellen Ausstandsgründe geltend macht, sondern - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - vor allem materielle Einwendungen (so insbesondere bezüglich der von der ärztlichen Begutachtungsstelle B.________ vorgesehenen Gutachter, welche als deutsche Ärzte, die nicht in der Schweiz praktizierten, nicht mit den hiesigen versicherungsmedizinischen Gegebenheiten zureichend vertraut seien) erhebt, welche nicht erst mit dem Endentscheid zu prüfen seien,
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dass sich die Vorinstanz mit diesen Vorbringen, soweit wesentlich, - unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung - bereits eingehend und zutreffend befasst hat, woran die in der letztinstanzlichen Beschwerde vorgetragenen Ausführungen nichts zu ändern vermögen,
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dass bezüglich des geltend gemachten Verstosses gegen Verfahrensgrundrechte sowie einer allfälligen Praxisänderung auf die hievor erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen ist, von der abzugehen auch im vorliegenden Fall kein Anlass besteht,
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dass auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren praxisgemäss unerheblich sind, weil diese Einwendungen - wie bereits erwähnt - in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid vor Bundesgericht thematisiert werden können, was eine Überprüfung dieser Vorbringen im jetzigen Verfahrensstadium offenkundig ausschliesst,
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dass demnach auf die unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung sowie unter Verweis auf den Entscheid der Vorinstanz (Art. 109 Abs. 3 BBG) - nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Mai 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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