BGer 6B_93/2015 |
BGer 6B_93/2015 vom 19.05.2015 |
{T 0/2}
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6B_93/2015
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Urteil vom 19. Mai 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Verweigerung der bedingten Entlassung; Willkür, rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 17. Dezember 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
1. |
1.1. Das vorinstanzliche Urteil betrifft eine Frage des Vollzugs von Strafen und Massnahmen, weshalb es der Beschwerde in Strafsachen unterliegt (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist beschwerdeberechtigt, da er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).
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1.2. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung auf seine Eingaben im kantonalen Verfahren verweist, ist er nicht zu hören. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; je mit Hinweisen).
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1.3. Die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift eingereichten Schreiben seiner Ehefrau und ihrer gemeinsamen Tochter vom 10. Januar 2015 sind als unzulässige Noven unbeachtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).
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1.4. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vorbringen auf seine rechtskräftige Verurteilung zurückkommt, die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens und die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts in Zweifel zieht sowie auf die Möglichkeit eines Fehlurteils hinweist. Er geht damit über den Streitgegenstand hinaus.
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2. |
3. |
3.1. Die Vorinstanz berücksichtigt bei ihrer Würdigung insbesondere das psychiatrische Gutachten vom 21. Dezember 2004, die Rückfallrisikobeurteilung des Amts für Justizvollzug vom 12. Juli 2006 und das psychiatrische Aktengutachten vom 16. Januar 2014. Sie befasst sich einleitend mit den prozessualen Anträgen des Beschwerdeführers zum Aktengutachten und erwägt, dieses sei in fachlicher Hinsicht nicht zu bemängeln. Es würdige die Situation umfassend und berücksichtige das Gutachten von 2004, den Bericht der Vollzugskoordinationssitzung vom 24. Mai 2012 sowie den Vollzugsbericht der IKS Bostadel vom 19. Dezember 2013. Der Sachverständige halte fest, vorliegend seien die Einschätzung der Behandelbarkeit und der Veränderungsmotivation über viele Jahre ausgesprochen konsistent sowie sehr kritisch. Eine Auseinandersetzung mit der eigenen Delinquenz sei nicht erkennbar, weshalb eine weitere Datenerhebung durch eine Exploration auch keine zusätzlichen relevanten Informationen erwarten liesse. Die Vorinstanz schliesst daraus, im Aktengutachten werde nicht nur auf den Tatzeitpunkt abgestellt, sondern auch der Vollzugsverlauf berücksichtigt. Da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, mit dem Sachverständigen zu sprechen, habe er selbst zu verantworten, dass dieser das Gutachten ohne Untersuchung gestützt auf die Akten verfasst habe. Die Vorinstanz sieht keinen Anlass für die Anordnung eines Obergutachtens und erachtet das Aktengutachten als verwertbar.
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3.2. Das Vorleben des Beschwerdeführers bewertet die Vorinstanz im Rahmen der Prognose als ungünstig. Vor dem Anlassdelikt sei er unter anderem wegen Vermögensdelikten und fahrlässiger Tötung verurteilt worden. Diese Vorstrafe hätte ihn nicht beeindruckt.
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4. |
4.1. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Drittel der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte (BGE 119 IV 5 E. 1b S. 7; 98 Ib 106 E. 1b S. 107) hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 203; 125 IV 113 E. 2a S. 115 f.; je mit Hinweis).
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4.2. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört den Gefangenen an (Art. 86 Abs. 2 StGB). Eine Begutachtung durch Sachverständige schreibt das Bundesrecht an dieser Stelle nicht vor. Hat der Täter ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, wozu die vorsätzliche Tötung zählt, und kann die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten, beurteilt die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB im Hinblick auf die Bewilligung von Vollzugsöffnungen, wozu die bedingte Entlassung zählt, die Gemeingefährlichkeit des Täters (Art. 75a Abs. 1 und 2 StGB).
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4.3. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise beziehungsweise der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Art. 9 BV; BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.; 136 II 539 E. 3.2 S. 547 f.; 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; je mit Hinweisen; zur Willkür: BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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5. |
5.1. Der Beschwerdeführer hat am 11. Juni 2014 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit das zeitliche Erfordernis von Art. 86 Abs. 1 StGB für eine bedingte Entlassung erfüllt ist. Unbestritten ist, dass er sich im Strafvollzug wohl verhalten hat (Urteil S. 14). Demzufolge hängt der Entscheid über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers einzig davon ab, ob ihm eine günstige Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann (BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 204).
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5.2. Die Vorinstanz hat alle für die Frage der bedingten Entlassung zu berücksichtigenden prognoserelevanten Umstände einer Gesamtwürdigung unterzogen, ohne den ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum zu überschreiten, zu unterschreiten oder zu missbrauchen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass sie bei ihrer Würdigung unter anderem auf das Aktengutachten abstellt. Wie die nachstehenden Ausführungen (E. 5.3 ff.) zeigen, könnte dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung auch ohne aktuelle Begutachtung verweigert werden. Da die Vorinstanz die bedingte Entlassung unter anderem gestützt auf die im Aktengutachten dargelegten Diagnose und Legalprognose verweigert, ist dennoch kurz auf die Rügen einzugehen.
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5.3. Hinsichtlich der Legalprognose fällt die zeitlich relativ weit zurückliegende Delinquenz und das beanstandungsfreie Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug positiv ins Gewicht. Jedoch lassen sich entgegen seiner Ansicht allein aus seinem guten Verhalten im Vollzugsalltag keine prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf seine Rückfallgefährdung ableiten. Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5). Die Vorinstanz nimmt zu Recht eine Gesamtwürdigung vor. Dass dabei teilweise über zehnjährige Informationen und Daten herangezogen werden, ist nicht zu beanstanden.
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5.4. Soweit vorliegend die Vorstrafen des Beschwerdeführers bei der Beurteilung noch berücksichtigt werden dürfen (vgl. Art. 369 Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 Satz 2 StGB; BGE 135 IV 87 E. 2.4 S. 92; Urteil 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 2.4), wirken sie sich negativ auf die Legalprognose aus. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2000 wurde er wegen fahrlässiger Tötung, Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Geldfälschung, Einführens, Erwerbens und Lagerns falschen Geldes sowie falscher Anschuldigung zu 20 Monaten Zuchthaus verurteilt (kantonale Akten, act. 12/50). Im Dezember 2003 beging er die Anlasstat. Seine Straftaten sind vielfältig, wobei eine Steigerung seines kriminellen Verhaltens ersichtlich ist. Die unbedingte Strafe vom 4. Dezember 2000 beeindruckte ihn offensichtlich nicht.
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5.5. Im Gutachten von 2004 wurde beim Beschwerdeführer eine Störung des Sozialverhaltens sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit hoher Psychopathie diagnostiziert und von einer stationären oder ambulanten Therapie mangels Therapierbarkeit abgeraten (kantonale Akten, act. 12/5 S. 30 f. und 37). Soweit er sich gegen diese Diagnose wendet und argumentiert, angesichts seines Alters hätte bestenfalls von einer gestörten Persönlichkeitsentwicklung ausgegangen werden dürfen, beziehungsweise geltend macht, sein gutes Vollzugsverhalten stelle die Diagnose in Frage, genügen seine Ausführungen den Begründungsanforderungen einer Willkürrüge nicht. Darauf ist nicht einzutreten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich diese schwere Störung während des Strafvollzugs von alleine zurückbildete. Diese wirkt sich legalprognostisch negativ aus.
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5.6. Gemäss den unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen setzt sich der Beschwerdeführer weder mit seinen Taten noch seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinander (Urteil S. 15 f.). Zwar spricht die Uneinsichtigkeit eines Straftäters grundsätzlich nicht ohne Weiteres gegen dessen bedingte Entlassung, jedoch ist die fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant (Urteile 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 8.5 und 6B_375/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.3). Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Gesetz den Gefangenen verpflichtet, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Therapiearbeit im Strafvollzug ist mithin keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber (Urteile 6B_593/2012 vom 10. Juni 2013 E. 4.3 und 6B_4/2011 vom 28. November 2011 E. 2.6 sowie 2.9; Cornelia Koller, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 86 StGB). Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat stellen im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar (vgl. Urteile 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 8.5 und 6B_912/2010 vom 26. November 2010 E. 3). Die Weigerung, an den Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel aktiv mitzuwirken, kann als negatives Prognoseelement gewürdigt werden (vgl. Urteil 6B_842/2013 vom 31. März 2014 E. 3). Resozialisierungsmassnahmen setzen kein Schuldeingeständnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anlasstat voraus. Eine Auseinandersetzung mit seinen übrigen Straftaten und seinen Persönlichkeitsmerkmalen genügt. Unbehelflich ist daher sein Einwand, eine Aufarbeitung des Anlassdelikts scheitere an seiner Mentalität, die ihm verbiete, jemanden aus seiner Familie der Tat zu bezichtigen, und am Umstand, dass ihm kein der Geheimhaltung verpflichteter Therapeut aus seinem Kulturkreis zur Verfügung gestellt worden sei. Soweit er vorbringt, er habe sich mit seiner deliktischen Vergangenheit auseinandergesetzt, was sich in seinem tadellosen Vollzugsverhalten zeige, verkennt er, dass einzig eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Tat unter Anerkennung rechtsstaatlicher Prinzipien für den Vollzugsentscheid relevant sein kann (vgl. Urteil 6B_961/2009 vom 19. Januar 2010 E. 2.2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall (Urteil S. 15 f.). Die Einsichtslosigkeit des Beschwerdeführers indiziert vorliegend eine gefährliche Grundhaltung (vgl. Urteil 6B_1164/2013 vom 14. April 2014 E. 1.7 mit Hinweis).
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5.7. Hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse ist zwar positiv zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach seiner Entlassung mit seiner Familie in Kosovo leben will, wo ihm ein Wohnhaus und Arbeit zur Verfügung ständen. Relativierend darf jedoch in die Würdigung einbezogen werden, dass er auch noch delinquierte, als er bereits verheiratet und Vater war; seine Familie ihn folglich bisher auch nicht von Straftaten abhielt. Zudem ist zu beachten, dass in Anbetracht der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat nach der Entlassung aus dem Strafvollzug weder Bewährungshilfe angeordnet noch Weisungen erteilt werden können (Art. 87 Abs. 2 StGB). Eine stufenweise Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit ist somit nicht vorgesehen. Sein Vorbringen ist unbehelflich, der Sicherheit der hiesigen Gesellschaft würde mit seiner Entlassung nach Kosovo am besten gedient. Das Bedürfnis der Bevölkerung auf Rechtsgüterschutz ist keineswegs an Ländergrenzen gebunden (vgl. Urteil 6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2.2.1). Das Argument, der Staat würde mit seiner bedingten Entlassung viel Geld sparen, geht ebenso an der Sache vorbei, wie der Einwand, es müsse berücksichtigt werden, dass er bereits entlassen worden wäre, wenn er die Strafe in Kosovo verbüsst hätte. Einerseits belegt er dies nicht, andererseits hat er sein Desinteresse an einer Überstellung nach Kosovo erklärt (kantonale Akten, act. 12/74). Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die zu erwartenden Lebensverhältnisse legalprognostisch nicht als positiv wertet.
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5.8. Mit der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte. Zwar weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass seine dissoziale Persönlichkeitsstörung als nicht therapierbar angesehen wird. Dem ist entgegenzuhalten, dass er während der noch verbleibenden Strafdauer die Möglichkeit hätte, im Rahmen einer Therapie mit der Deliktaufarbeitung zu beginnen, sich mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen und einen Veränderungsprozess durchzumachen. Ferner könnte er allenfalls schrittweise an die Freiheit herangeführt werden. Der Beschwerdeführer legt nachvollziehbar dar, dass sich die Verweigerung seiner bedingten Entlassung negativ auf seine familiäre Situation auswirke. Jedoch durfte die Vorinstanz ausgehend von den möglichen Straftaten und den betroffenen Rechtsgütern dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit im Rahmen der Gesamtwürdigung Vorrang einräumen und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung verweigern. Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht erkennbar.
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6. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Mai 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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