BGer 9C_69/2015
 
BGer 9C_69/2015 vom 19.05.2015
9C_69/2015 {T 0/2}
 
Urteil vom 19. Mai 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner,
Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Williner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 19. Dezember 2014.
 
Sachverhalt:
A. Die 1955 geborene A.________, zuletzt vollzeitlich ab Mai 1987 bis Ende Juli 2007 als Kassiererin bei der B.________ tätig (letzter Arbeitstag: 3. Oktober 2006), meldete sich im März 2007 wegen Problemen beim Sitzen, Gehen, Stehen und Anziehen nach erfolgten Rückenoperationen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 9. November 2009 verneint hatte, hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde gut und sprach dieser mit Wirkung ab 1. Juli 2007 eine ganze Invalidenrente zu (Entscheid vom 15. November 2010). Dem Hinweis des kantonalen Versicherungsgerichts, der Rentenanspruch für die Zeit nach dem 9. November 2009 könne im Rahmen eines Revisionsverfahrens überprüft und gegebenenfalls neu beurteilt werden, folgte die IV-Stelle umgehend. Sie führte verschiedene medizinische Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie ein bidisziplinäres Gutachten bei den Dres. med. C._________, FMH Innere Medizin, und med. D._________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (rheumatologisches Gutachten vom 17. März 2012, psychiatrisches Gutachten sowie interdisziplinäre Zusammenfassung vom 10. April 2012) und verfügte gestützt darauf am 21. August 2012 die Renteneinstellung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats.
B. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Dezember 2014 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente über den 30. September 2012 hinaus; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.).
2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132), zum revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
3.1. Prozessthema bildet die Frage, ob und inwieweit sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. November 2010, wobei die Verfügung vom 9. November 2009 Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildete) bis zur verfügungsweisen Neuprüfung vom 21. August 2012 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hat (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Allerdings stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende Tatsachenänderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; Urteil 8C_972/2009 vom 27. Mai 2010 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 136 V 216, aber in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1).
3.2. Das kantonale Gericht hat die fachärztlichen Unterlagen gewürdigt und gelangte dabei zum Schluss, das bidisziplinäre Gutachten der Dres. C._________ und D._________ vom 10. April 2012 erfülle die von der Rechtsprechung an den Beweiswert einer ärztlichen Expertise gestellten Anforderungen. Gestützt insbesondere auf dieses Gutachten stellte die Vorinstanz fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich gegenüber demjenigen verändert, welcher der Verfügung vom 9. November 2009 zugrunde gelegen habe und mit Entscheid vom 15. November 2010 überprüft worden sei. Die gesundheitliche Situation hätte sich im Zeitraum bis zur Verfügung vom 21. August 2012 stabilisiert und die Arbeitsfähigkeit verbessert. Die Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Pausenbedarfs von 15 Minuten pro Halbtag sowohl in der angestammten wie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
3.3. Diese für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. E. 1 hievor) sind nicht zu beanstanden:
3.3.1. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Rentenzusprache im Entscheid vom 15. November 2010 auf dem Umstand gründete, dass wegen erfolgten Knieoperationen im Januar und Juli 2009 bis zur Verfügung vom 9. November 2009, welche zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildete, (noch) nicht von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden konnte und folglich eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes verneint wurde. Im September 2010 wurde der Beschwerdeführerin eine Totalprothese im rechten Knie eingesetzt. Die Vorinstanz hat sich nunmehr erneut und über den Zeitraum vom 9. November 2009 hinaus einlässlich mit der Frage einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes auseinandergesetzt. Dabei bejahte sie eine solche in nachvollziehbarer Weise nicht nur gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres. C._________ und D._________, sondern auch auf die Berichte des Spitals E.________ vom 22. November 2010 und vom 4. Februar 2011, welche in Bezug auf das rechte Knie einen regelrechten postoperativen Verlauf und einen stabilisierten Zustand beschreiben. Zudem erkannte das kantonale Gericht in der zwischenzeitlich neu hinzugetretenen Diagnose einer Oligoarthritis sowie einer im Bericht des Dr. med. B.________, FMH Rheumatologie, vom 30. Dezember 2011 umschriebenen Verbesserung im Bereich des rechten Sprunggelenkes weitere revisionsrechtlich relevante Veränderungen des Gesundheitszustandes.
Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu nicht in rechtsgenüglicher Art und Weise. Insbesondere trifft nach dem Gesagten nicht zu, Dr. C.________ habe lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vorgenommen. Dies lässt sich auch nicht mit dem Einwand erhärten, die Gutachterin habe auch retrospektiv eine andere, vom Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. November 2010 abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. So ist zumindest in Bezug auf die Problematik im rechten Knie kein solcher Widerspruch ersichtlich, nachdem Dr. C.________ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit jeweils während eines halben Jahres nach den Knieoperationen im Januar und Juli 2009 nicht in Abrede gestellt hat.
3.3.2. Insoweit die Beschwerdeführerin einwendet, es bestünden unüberwindbare Zweifel an der gebührenden Neutralität von Dr. C.________, was dazu führe, dass deren Gutachten nicht beweistauglich sei, handelt es sich um ein nicht weiter substanziiertes Vorbringen, auf das nicht weiter einzugehen ist. In Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG ist es zudem unerlässlich, dass die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör qualifiziert begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG), was ebenso wenig der Fall ist.
4. Nachdem die konkrete Invaliditätsbemessung nicht gerügt wird, besteht diesbezüglich kein Grund zu einer näheren Prüfung (vgl. E. 1.2 hievor). Damit hat es mit der vorinstanzlich bestätigten Ablehnung eines Rentenanspruchs sein Bewenden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Mai 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Williner