BGer 1B_89/2015 |
BGer 1B_89/2015 vom 20.05.2015 |
{T 0/2}
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1B_89/2015
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Urteil vom 20. Mai 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
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Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege, Ausstand,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Februar 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Präsident.
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Erwägungen: |
1. A.________ erhob gegen einen Entscheid des Gemeinderates von Goldach Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und ersuchte dabei u.a. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der zuständige Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 21. Januar 2015 ab. Dagegen erhob A.________ am 6. Februar 2015 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 13. Februar 2015 abwies. Das Verwaltungsgericht erachtete das von A.________ gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts gestellte Ausstandsbegehren als geradezu missbräuchlich und trölerisch. In der Sache selbst führte es zur Begründung zusammenfassend aus, dass A.________ die behauptete Mittellosigkeit nicht belegt habe und damit seiner Mitwirkungspflicht überhaupt nicht nachgekommen sei.
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2. Mit Eingabe vom 17. März 2015 führt A.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Der Beschwerdeführer stellt ein Ausstandsbegehren gegen die Bundesrichter und Bundesrichterinnen Fonjallaz, Merkli, Zünd, Escher, Denys, Oberholzer, Kiss, Klett und Niquille. Das Ausstandsbegehren begründet er einzig "mit dem Verdacht auf konspirierende Tätigkeit". Dermassen lässt sich von vornherein kein Ausstandsgesuch begründen, weshalb darauf ohne Ausstandsverfahren nach Art. 37 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe überhaupt nicht mit der Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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5. Die vorliegende Eingabe erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4. Es werden keine Kosten erhoben.
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5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Mai 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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