BGer 1C_240/2015 |
BGer 1C_240/2015 vom 22.05.2015 |
{T 0/2}
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1C_240/2015
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Urteil vom 22. Mai 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Führerausweisentzug,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. März 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter.
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In Erwägung, |
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich nach zwei strassenverkehrsrechtlichen Vorfällen am 22. Juli 2013 gegenüber A.________ eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung anordnete und am 7. April 2014 einen zweimonatigen Führerausweisentzug wegen mittelschwerer SVG-Widerhandlungen verfügte;
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dass A.________ hiergegen an die kantonale Sicherheitsdirektion gelangte, welche den Rekurs gegen die verkehrsmedizinische Begutachtung am 20. August 2014 infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb und denjenigen betreffend Ausweisentzug mit demselben Entscheid abwies;
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dass der Einzelrichter der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. März 2015 insoweit guthiess, als ihm - anders als noch durch die Sicherheitsdirektion - auch für das damalige Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, wogegen er die Beschwerde in Bezug auf den Ausweisentzug mit demselben Urteil als unbegründet abgewiesen hat;
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dass A.________ mit Eingaben vom 7./8. bzw. 11. Mai 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt und der Sache nach die Aufhebung des Urteils vom 24. März 2015 beantragt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, bei den weiteren Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer ganz allgemein Kritik am vorangegangenen kantonalen Verfahren und insbesondere an der Polizei übt, die ihn haltlos als "Lügner" bezeichnet habe;
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dass er betont, bei der erfolgten verkehrsmedizinischen Begutachtung handle es sich um "den grössten Skandal der Schweizer Verkehrs-medizin", wobei er aber nicht darlegt, inwiefern das verwaltungs-gerichtliche Urteil im Ergebnis bzw. die ihm zugrunde liegende ausführliche Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei nach dem Gesagten offenkundig aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass indes unter den gegebenen Umständen davon abgesehen wer-den kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Mai 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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