BGer 4A_88/2015 |
BGer 4A_88/2015 vom 22.05.2015 |
{T 0/2}
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4A_88/2015
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Verfügung vom 22. Mai 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
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vertreten durch Advokat Andreas Béguin,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Ralph D. Braendli,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mietvertrag,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 25. November 2014.
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In Erwägung, |
dass das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 3. Februar 2014 die Klage der Beschwerdeführerin abwies und feststellte, dass die Kündigung vom 22. Oktober 2012 per 30. November 2012 wirksam und nicht missbräuchlich sei;
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dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Berufung der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 25. November 2014 abwies;
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dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Appellationsgerichts mit Rechtsschrift vom 4. Februar 2015 beim Bundesgericht anfocht und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde ersuchte;
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dass sich die Beschwerdegegnerin mit Rechtsschrift vom 9. April 2015 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und zur Beschwerde vernehmen liess;
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dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. April 2015 erklärte, die Beschwerde zurückzuziehen, wobei sie beantragte, die Gerichts- und Parteikosten entsprechend dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens bei materieller Beurteilung zu verlegen;
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dass sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 30. April 2015 zu diesem Schreiben äusserte und beantragte, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und diese zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten;
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dass diese Eingabe der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde;
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dass das bundesgerichtliche Verfahren aufgrund der Rückzugserklärung im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
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dass im Fall des Rückzugs der Beschwerde die Gerichtskosten in der Regel gemäss dem Verursacherprinzip der beschwerdeführenden Partei auferlegt werden und diese die Gegenpartei für den aus dem bundesgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG);
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dass im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, von dieser Regel abzuweichen;
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dass demnach die reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 2 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
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dass die Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) auf Fr. 3'000.-- festzusetzen ist;
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verfügt die Präsidentin: |
1. |
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. |
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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4. |
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Mai 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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