BGer 8C_181/2015
 
BGer 8C_181/2015 vom 01.06.2015
{T 0/2}
8C_181/2015
 
Urteil vom 1. Juni 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 2. Februar 2015.
 
Sachverhalt:
A. Der 1974 geborene A.________ war bei der B.________ GmbH befristet bis Ende Juni 2010 als Eisenleger angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. Mai 2010 sprang er von der untersten Etage eines Baugerüsts und verdrehte sich bei der Landung das rechte Bein. Dabei zog er sich eine komplexe mediale Meniskusläsion (mehrfragmentär), eine radiale laterale Meniskushinterhornläsion sowie eine partielle vordere Kreuzbandläsion am rechten Knie zu (Bericht des Spitals C.________ vom 26. Mai 2010). Am 25. Mai 2010 operierte Dr. med. D.________, FMH Chirurgie, das rechte Knie (Arthroskopie mit Meniskussanierung; Berichte des Spitals C.________ vom 26. und 31. Mai 2010) und am 4. Januar 2011 ersetzte Dr. med. E.________, FMH für Orthopädische Chirurgie, arthroskopisch das vordere Kreuzband mit einem zentralen ligamentum patellae-Transplantat und nahm eine laterale Meniskushorn-Toilette sowie Microfrakturing des medialen Kondylus vor (Berichte vom 4. und 10. Januar 2011). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und klärte den Sachverhalt in medizinischer und beruflicher Hinsicht ab. Gestützt auf die Ergebnisse der ambulant und stationär durchgeführten ärztlichen Behandlungen sowie aufgrund einer eigenen Untersuchung vom 26. März 2013 gelangte Dr. med. F.________, Facharzt Chirurgie FMH, Kreisarzt, SUVA, zum Schluss, es sei von einer somatoformen Schmerzentwicklung ohne klinisch oder radiologisch nachweisbarem Korrelat auszugehen; der Versicherte sei prinzipiell für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten uneingeschränkt einsetzbar, bei welchen er das rechte Knie belastende Verrichtungen, die bspw. mit repetitivem Einnehmen einer Position in der Hocke verbunden seien, vermeiden könne; die Arbeitsfähigkeit könne ab sofort innerhalb von vier Wochen sukzessive auf 100 % gesteigert werden (kreisärztlicher Abschlussbericht vom 28. März 2013). Am 31. Oktober 2013 stellte die SUVA die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen auf den 30. November 2013 ein und teilte dem Versicherten mit, dass sie für die Kosten von Schmerzmedikamenten sowie Physiotherapie auch künftig bis auf Weiteres aufkommen werde. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 sprach sie ihm ab 1. Dezember 2013 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 13 % zu; einen Anspruch auf Integritätsentschädigung verneinte sie. Eine Einsprache lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 9. April 2014).
B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern ab (Entscheid vom 2. Februar 2015).
C. Mit Beschwerde lässt A.________ zusammengefasst beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids habe das kantonale Gericht, eventualiter die SUVA den medizinischen Sachverhalt und den Status quo sine vel ante mittels neutralem Gutachten abzuklären; die SUVA sei zu verpflichten, bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse und bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257E. 2.5 S. 262; 130 III 136E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
1.3. Die letztinstanzlich aufgelegten Unterlagen (Berichte des Dr. med. G.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [undatiert, bei der IV-Stelle Luzern am 7. Juli 2014 eingegangen], sowie der Klinik H.________, Muskulo-Skelettal Zentrum, Orthopädie Untere Extremitäten, vom 11. Juli 2014) stellen unzulässige neue Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG dar, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer sie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können.
 
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob aus dem Unfall vom 17. Mai 2010 über den 30. November 2013 hinaus Anspruch auf UVG-Leistungen bestand.
2.2. Das kantonale Gericht hat die dabei zu beachtenden kausal- und beweisrechtlichen Grundsätze zutreffend dargelegt. Zu wiederholen ist, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraussetzt (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). Dabei spielt im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Gemäss der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sog. Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren sog. Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 134 V 109 E. 3 f. S. 112 ff. geltend, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung habe über den 30. November 2013 hinaus noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden können. Entgegen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung sei PD Dr. med. I.________, Chefarzt des Zentrums J.________ für Schmerzmedizin, gemäss Bericht vom 24. Mai 2013 davon ausgegangen, mit gezielt durchzuführenden Therapien könne "ein aktiver, hilfsmittelfreier Gang mit deutlich reduzierter Schmerzstärke" realisiert werden. Weiter habe das kantonale Gericht den psychischen Gesundheitszustand in Verletzung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes nicht abgeklärt. Schliesslich habe es zu Unrecht nicht geprüft, ob die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung im Zeitpunkt des Fallabschlusses abgeschlossen waren.
 
3.2.
3.2.1. Zunächst übersieht der Beschwerdeführer, dass PD Dr. med. I.________ am 24. Mai 2013 festhielt, das chronifizierte Schmerzbild am rechten Kniegelenk werde - bei stabiler Bandführung ohne Ergussbildung - durch ein ausgeprägtes Angst-/Vermeidungsverhalten und eine dadurch induzierte unzureichende Aktivierung der Quadrizepsmuskulatur aufrecht erhalten. Das kantonale Gericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Befund ausweislich der umfangreichen medizinischen Akten, die im kreisärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. F.________ vom 28. März 2013 ausführlich zitiert wurden, während mindestens zwei Jahren unverändert bestätigt worden war. Daher ist nicht einzusehen, inwiefern von den beantragten fachärztlichen Untersuchungen zu der zur Diskussion stehenden, prospektiv auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung zu beurteilenden Frage (vgl. dazu Urteil U 244/04 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Mai 2005 E. 3.1 mit Hinweisen, publ. in: RKUV 2005 Nr. U 557 Nr. U 557 S. 388) neue Erkenntnisse zu gewinnen wären. Der psychische Gesundheitszustand ist im vorliegenden Kontext nicht zu berücksichtigen, bildet er doch Gegenstand - wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat - einer gesonderten Adäquanzprüfung (vgl. das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 4.1).
3.2.2. Sodann ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht nicht weiter geprüft hat, ob allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung im Zeitpunkt der Leistungseinstellung abgeschlossen waren. Wie sich aus dem Schreiben der SUVA vom 31. Oktober 2013 ergibt, beruhte der Fallabschluss auf Art. 19 Abs. 3 UVG. Danach erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. Laut Art. 30 Abs. 1 erster Satz UVV wird diesfalls vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet, die aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt wird. Das Bundesgericht hat hiezu festgehalten, dass die Übergangsrente ein (vorläufiges) Surrogat der allenfalls folgenden (definitiven) Invalidenrente ist; der Anspruch auf eine Übergangsrente setzt voraus, dass der ausstehende Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung einer Eingliederungsproblematik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheitsschadens gilt (Urteil 8C_304/2008 vom 1. April 2009 E. 3.1.2 und 3.2.2, publ. in: SVR 2009 UV Nr. 39 S. 134). Diese Frage ist, wie in der vorstehenden Erwägung festgehalten, bezogen auf die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen im Rahmen der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs gesondert zu prüfen.
 
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat anhand der Grundsätze von BGE 115 V 133 geprüft, ob die psychischen Befunde (somatoforme Schmerzstörung; Anpassungsstörung mit längerer depressiver Episode) in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 17. Mai 2010 und den dabei erlittenen körperlichen Verletzungen im Bereich des rechten Knies standen. Es hat die Frage offen gelassen, ob dieses Ereignis den mittelschweren Unfällen im engeren Sinn oder aber im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zugeordnet werden müsse. Von den ohnehin weiter zu prüfenden, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, sei allenfalls dasjenige der körperlichen Dauerschmerzen gegeben, was für die Annahme der Adäquanz jedoch nicht genüge.
4.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Adäquanzbeurteilung nicht auseinander. Das Bundesgericht verweist daher auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, welchen nichts beizufügen ist.
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 17. Mai 2010 und den psychischen Beeinträchtigungen zu Recht verneint hat.
5. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zum einen stattzugeben, weil keine Anhaltspunkte bestehen, von der vom kantonalen Gericht angenommenen Bedürftigkeit des Versicherten abzuweichen. Zum anderen ist die Beschwerde an das Bundesgericht inhaltlich nicht als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die anwaltliche Vertretung geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Beschwerdeführer wird daher eine angemessene Entschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG). Er wird indessen darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Josef Flury wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juni 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grunder