BGer 9C_120/2015
 
BGer 9C_120/2015 vom 03.06.2015
9C_120/2015 {T 0/2}
 
Verfügung vom 3. Juni 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern 3,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Christa Stamm,
Beschwerdegegnerin,
Kanton Zürich, vertreten durch die Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, Schaffhauserstrasse 78, 8057 Zürich.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2015.
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 28. Mai 2015, worin das Bundesamt für Sozialversicherungen die Beschwerde vom 12. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2015 zurückzieht,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG kosten- und entschädigungspflichtig wird,
 
verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen.
4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kanton Zürich und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juni 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Dormann