BGer 2C_277/2015 |
BGer 2C_277/2015 vom 09.06.2015 |
{T 0/2}
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2C_277/2015
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Verfügung vom 9. Juni 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte |
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________ GmbH, vertreten durch Herren Dr. Martin Eisenring und
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MLaw Jean-Claude Spillmann Rechtsanwälte, Bratschi Wiederkehr & Buob AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Amtshilfe (DBA-F),
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 17. März 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 30. März 2015 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2015, mit welcher Ziff. 2 dessen Dispositivs in Bezug auf die Kontoeröffnungsbestätigung respektive deren Übermittlungsverbot aufzuheben sei,
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in die Abstandserklärung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2015, worin diese sich mit der Aufhebung der Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A-6648/2014 vom 17. März 2015 in Bezug auf die Kontoeröffnungsbestätigung respektive deren Übermittlungsverbot einverstanden erklärt,
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in Erwägung, |
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann,
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dass mangels Schriftenwechsel auf die Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 2 BGG),
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verfügt der Präsident: |
1. Das Verfahren wird infolge Anerkennung des Beschwerdebegehrens abgeschrieben.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
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4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Juni 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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