BGer 2C_526/2014
 
BGer 2C_526/2014 vom 10.06.2015
{T 0/2}
2C_526/2014
 
Urteil vom 10. Juni 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
gegen
Migrationsamt des Kantons Thurgau,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung/
Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 26. März 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
D.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung - welche vorliegend nach der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung wieder aufgelebt ist (vgl. BGE 135 II 1 E. 3 S. 5 ff.) -, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können diese nur dann gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356.)
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Unzulässig sind sodann Tatsachenbehauptungen und Beweise, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können und müssen, mit denen nachträglich belegt werden soll, dass die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder die Beweiswürdigung willkürlich vorgenommen worden ist (Urteil 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 137 I 347, mit Hinweis auf BGE 135 V 194 ff.).
 
2.
 
3.
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, jedenfalls nach der Heirat mit D.________ am 2. August 2005 könne nicht mehr gesagt werden, dass beim Beschwerdeführer noch ernsthaft (der Wille) zur Aufrechterhaltung einer ehelichen Gemeinschaft im eigentlichen Sinn mit B.________ vorhanden gewesen sei, sondern es müsse davon ausgegangen werden, dass er - von seiner Seite her - diese erste Ehe bloss noch im Hinblick auf die Erlangung der Niederlassungsbewilligung und der erleichterten Einbürgerung aufrecht erhalten habe.
3.2. Der Beschwerdeführer lässt vor dem Bundesgericht vortragen, bei seiner Verbindung mit D.________ habe es sich um eine Zwangsehe gehandelt. Eine Zwangsehe verstosse unbestrittenermassen gegen den schweizerischen "Ordre public" und könne hier mit Blick auf das Recht auf Ehe und Familie (Art. 14 BV) bzw. auf das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV) nicht anerkannt werden. Es habe daher "objektiv absolut keine Verpflichtung" bestanden, eine solche "nicht bestehende Ehe" den Schweizer Migrationsbehörden mitzuteilen.
3.3. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer mit D.________ die Ehe geschlossen hatte. Bei dieser sachverhaltlichen Lage ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG erfüllt; der Beschwerdeführer hätte spätestens im Verfahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung auf diese Parallelehe hinweisen müssen (vgl. zur Mitteilungspflicht einer religiösen Ehe auch das Urteil 2C_445/2010 vom 11. November 2010 E. 3).
 
4.
 
5.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein