BGer 6B_585/2015 |
BGer 6B_585/2015 vom 16.06.2015 |
{T 0/2}
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6B_585/2015
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Verfügung vom 16. Juni 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Oberholzer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
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Gegenstand
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Kostenerlass,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Mai 2015.
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Erwägungen: |
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 13. Juni 2015 zurückgezogen.
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Demnach verfügt der Einzelrichter: |
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Juni 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Oberholzer
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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