BGer 1C_316/2015 |
BGer 1C_316/2015 vom 17.06.2015 |
{T 0/2}
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1C_316/2015
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Urteil vom 17. Juni 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister,
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Gemeinderat Freienbach,
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Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Ziegler,
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Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz,
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Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,
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Regierungsrat des Kantons Schwyz,
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Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Planungs- und Baurecht; Nichteintreten auf die Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Mai 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter.
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Erwägungen: |
1. Mit Beschluss Nr. 11 vom 16. Januar 2014 erteilte der Gemeinderat Freienbach der B.________ AG die Baubewilligung für den Rückbau und Neubau des Gewerbehauses auf den Grundstücken KTN 2241 und KTN 542 in Freienbach unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen. Gleichzeitig wies er die gegen das Bauvorhaben erhobenen Einsprachen ab, darunter auch diejenige von A.________.
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Auf eine von A.________ in der Folge eingereichte Verwaltungsbeschwerde trat der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 13. Mai 2014 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer weder den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- geleistet noch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hatte.
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Hiergegen gelangte A.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Hauptbegehren, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben; es sei davon abzusehen, ihm Kosten aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 wurde dem Beschwerdeführer von Seite des Verwaltungsgerichts eine bis 20. Juni 2014 laufende Frist gesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung keine Folge leistete, wurde ihm mit Verfügung vom 1. Juli 2014 eine Nachfrist bis 15. Juli 2014 zur Leistung des Vorschusses oder aber zur Einreichung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesetzt. Die Fristansetzung war mit der Androhung des Nichteintretens für den Unterlassungsfall unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers verbunden.
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Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 ersuchte A.________ das Gericht, es sei im hängigen Verfahren auf den Kostenvorschuss zu verzichten. Daraufhin wurde ihm am 8. Juli 2014 mitgeteilt, dass die Verfügung betreffend Nachfristansetzung nach wie vor ihre Gültigkeit habe. Am 9. Juli 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch beim Gericht nach der Möglichkeit einer anfechtbaren Kostenvorschussverfügung. Mit Zwischenbescheid vom 10. Juli 2014 bestätigte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts die Verfügung vom 1. Juli 2014, womit dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- oder aber zur Einreichung eines uP-Gesuchs bis spätestens 15. Juli 2014 unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde für den Säumnisfall angesetzt worden war.
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In der Folge erhob A.________ "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten/subsidiäre Verfassungsbeschwerde" ans Bundesgericht. Dessen I. öffentlich-rechtliche Abteilung trat mit Urteil vom 12. September 2014 auf die Beschwerden nicht ein und auferlegte die auf Fr. 500.-- bestimmten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer (Verfahren 1C_376/2014). Dieser lehnte es - wie schon im kantonalen Verfahren - ausdrücklich ab, ein uP-Gesuch zu stellen.
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2. Mit Entscheid vom 22. September 2014 trat der Einzelrichter des Kantons Schwyz seinerseits auf die von A.________ dort eingereichte Beschwerde androhungsgemäss wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht ein, wobei er die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer auferlegte.
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Gegen diesen Entscheid wandte sich A.________ mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 abermals ans Bundesgericht. Auch diese Beschwerde blieb, gemäss Urteil vom 23. Oktober 2014, erfolglos (Verfahren 1C_504/2014).
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3. In der Folge gelangte A.________ mit einem Wiedererwägungs- und Revisionsbegehren an den Gemeinderat Freienbach. Dieser trat mit Beschluss vom 20. November 2014 nicht darauf ein.
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Auf die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 10. Februar 2015 nicht ein. Sodann trat der Regierungsrat am 3. März 2015 auf ein von A.________ gegen diesen Entscheid eingereichtes Wiedererwägungsgesuch nicht ein, dies unter ausnahmsweisem Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
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Gegen den letztgenannten Entscheid führte A.________ Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht. Dessen verfahrensleitender Richter setzte A.________ mit Verfügung vom 1. April 2015 Frist bis 13. April 2015, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. Mit Schreiben vom 6. April 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, der Regierungsrat habe entschieden, das genannte Verfahren kostenlos zu führen; man möge dies zur Kenntnis nehmen. Von Seite des Verwaltungsgerichts wurde A.________ hierauf - mit Schreiben vom 7. April 2015 - u.a. mitgeteilt, dass sich aus dem angefochtenen regierungsrätlichen Entscheid keine Schlüsse für die Erhebung eines Kostenvorschusses für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ableiten liessen; hingegen sei das Gericht bereit, den Kostenvorschuss auf Fr. 500.-- zu reduzieren.
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Nachdem innert Frist der reduzierte Vorschuss von Fr. 500.-- nicht geleistet worden war, setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 16. April 2015 zur Zahlung des Vorschusses (resp. zur Einreichung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) eine Nachfrist bis 30. April 2015.
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Mit Schreiben vom 28. April 2015 betreffend "Beschwerde gegen die reduzierte Kostenvorschussverfügung vom 16. April 2015 ..." beantragte A.________, auf die reduzierte Kostenvorschussverfügung sei im Sinne des Gewässerschutzgesetzes zu verzichten. Mit Zwischenbescheid vom 29. April 2015 entschied der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts, auf die Beschwerde vom 28. April 2015 im Sinne der Erwägungen nicht einzutreten; über die diesbezüglichen Kostenfolgen werde in der Hauptsache entschieden.
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Innert der Nachfrist leistete der Beschwerdeführer weder den Kostenvorschuss von Fr. 500.--, noch stellte er ein uP-Gesuch. Mit Blick auf § 72 Abs. 2 und § 75 Abs. 1 VRP/SZ ist der Einzelrichter in der Folge, gemäss Entscheid vom 7. Mai 2015, androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten.
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4. Mit Eingabe vom 9. Juni (Postaufgabe: 10. Juni) 2015 führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Begehren, der verwaltungsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben und von einem Kostenvorschuss abzusehen; das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, "auch auf die veränderten Verhältnisse, welche ab 1. März 2015 in Sachen Gewässerschutzgesetz gelten, einzutreten" (Beschwerde S. 1).
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Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
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5. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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Der Beschwerdeführer macht mit seiner Eingabe vom 9./10. Juni 2015 wiederum - wie schon in den vorangegangenen kantonalen und bundesgerichtlichen Verfahren - in erster Linie geltend, er wehre sich in Wahrnehmung öffentlicher Interessen gegen das fragliche Bauvorhaben; es bestehe die Gefahr einer Grundwasserverseuchung. Das Verwaltungsgericht habe auf einen Kostenvorschuss bzw. auf Gerichtskosten zu verzichten.
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Dabei unterlässt es der Beschwerdeführer indes, sich mit der in Anwendung kantonalen Verfahrensrechts ergangenen Begründung, die dem angefochtenen Nichteintretensentscheid zugrunde liegt, auseinander zu setzen und nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Entscheids bzw. dieser selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Was er insoweit vorbringt, ist im Wesentlichen eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Auf solche Kritik tritt das Bundesgericht indes gemäss ständiger Rechtsprechung nicht ein (s. etwa BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
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Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich somit nicht, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll.
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Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Der Beschwerdegegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Freienbach, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juni 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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