Kantonale Steuern
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Bund
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steuerbares Einkommen
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satzbestimmendes
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Einkommen
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steuerbares Vermögen
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steuerbares
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Einkommen
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2007
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1'335'700
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703'000
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5'000
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1'346'000
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2008
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334'000
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175'700
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0
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340'700
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2009
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454'500
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239'200
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0
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462'900
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2010
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463'100
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243'700
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0
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474'900
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Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, es sei in Besprechungen vereinbart worden, dass die Steuerfaktoren für die Jahre 2007 bis 2010 mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden könnten und demnach nach Gesetz eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen erfolge; die Veranlagungsbehörde habe sich "auf die Vermögensentwicklung mit dem Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person entschieden".
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Die von den Eheleuten C._________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 23. Oktober 2013 ab.
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C. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 erheben A.C._________ und B.C._________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. Oktober 2013 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie in den Jahren 2007 bis 2010 in der Schweiz kein steuerbares Einkommen erzielt hätten.
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Die Kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung - letztere in Bezug auf die direkte Bundessteuer - beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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1.1. Die Vorinstanz hat ein einziges Urteil für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer erlassen, was zulässig ist, soweit die zu entscheidende Rechtsfrage im Bundesrecht und im harmonisierten kantonalen Recht gleich geregelt ist ( BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262 f.). Unter diesen Umständen ist den Beschwerdeführern nicht vorzuwerfen, nicht zwei getrennte Beschwerden eingereicht und keine getrennten Anträge gestellt zu haben; aus ihrer Eingabe geht deutlich hervor, dass sie beide Steuerarten betrifft ( BGE 135 II 260 E. 1.3.3 S. 264; Urteil 2C_1086/2012, 2C_1087/2012 vom 16. Mai 2013 E. 1.1). Das Bundesgericht hat hier für die Kantons- und Gemeindesteuern (2C_1205/2013) und die direkte Bundessteuer (2C_1206/2013) getrennte Dossiers angelegt. Da beide Verfahren auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen, sind die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde ist in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 279]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).
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1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG (SR 642.11) sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) bzw. § 168 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 (StG/SZ; SRSZ 172.200) zulässig und die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 und 100 BGG).
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1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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I. Direkte Bundessteuer
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2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer in Israel ansässig sind und demzufolge in der Schweiz nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Umstritten ist, ob und inwieweit eine beschränkte Steuerpflicht aufgrund der Beteiligung an der A.C._________ & Co. besteht.
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2.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 DBG wird das Einkommen von Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilmässig zugerechnet. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich gemäss Art. 6 Abs. 2 DBG die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens, für die nach den Art. 4 und 5 eine Steuerpflicht in der Schweiz besteht, wobei mindestens das in der Schweiz erzielte Einkommen zu versteuern ist.
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2.2. Die Beschwerdeführer rügen vorab, die Vorinstanz habe mit keinem Wort ausgeführt, weshalb die Beschwerdeführerin 2, welche nicht Gesellschafterin der A.C._________ & Co. sei, ebenfalls in der Schweiz steuerpflichtig sei.
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2.3. Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren, die Vorinstanz habe ignoriert, dass die A.C._________ & Co. anfangs des Jahres 2007 die Handelstätigkeit vollends eingestellt und seither keine Einnahmen mehr erzielt habe. Es liege dementsprechend eine willkürliche Ermessenstaxation vor.
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2.4. Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe negiert, dass eine ausländische Betriebsstätte der A.C._________ & Co. vorliege.
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3. Basierend auf ihren Sachverhaltsfeststellungen hat die Vorinstanz die - beschränkte - Steuerpflicht des Beschwerdeführers 1 aufgrund des durch die A.C._________ & Co. erzielten Ertrags, sowie die vollumfängliche Besteuerung dieses von ihr ermessensweise ermittelten und dem Beschwerdeführer 1 zugewiesenen Ertrags in der Schweiz gestützt auf Art. 6 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 DBG zu Recht bejaht. Die Beschwerdeführer machen im Übrigen nicht geltend, diese Rechtsanwendung sei unrichtig.
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4. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer ist demnach in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 abzuweisen und in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 gutzuheissen.
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II. Kantonale Steuern
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5. Die vorliegend relevanten Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes, d.h. insbesondere § 5 Abs. 2 lit. a StG/SZ, § 6 Abs. 2 StG/SZ und § 10 Abs. 1 StG/SZ, entsprechen den einschlägigen Bestimmungen des DBG. Aus den zur direkten Bundessteuer ausgeführten Gründen ist demnach die Beschwerde ebenfalls insoweit gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin 2 als steuerpflichtig erklärt wurde, und im übrigen abzuweisen.
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III. Kosten
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6. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 gutzuheissen. In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 ist die Beschwerde betreffend beide Steuerarten als unbegründet abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Verfahren 2C_1205/2013 und 2C_1206/2013 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerde von B.C._________ betreffend die direkte Bundessteuer wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird sie betreffend aufgehoben. Die Beschwerde von A.C._________ betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen.
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3. Die Beschwerde von B.C._________ betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird sie betreffend aufgehoben. Die Beschwerde von A.C._________ betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden A.C._________ auferlegt.
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5. Der Kanton Schwyz hat B.C._________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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6. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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7. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juni 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Genner
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