BGer 9C_200/2015 |
BGer 9C_200/2015 vom 19.06.2015 |
{T 0/2}
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9C_200/2015
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Urteil vom 19. Juni 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Vorsorgeeinrichtung B._________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge
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(Hinterlassenenleistungen; Todesfallkapital),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 10. Februar 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. C.________ war seit ... als Angestellte der Bank D.________ bei der Vorsorgeeinrichtung B.________ berufsvorsorgeversichert. Mit Schreiben vom 5. Februar 2004 erklärte sie dieser gegenüber, dass bei ihrem Ableben ihr Bruder, A.________, "den vollen Anspruch auf die gesamte Todesfallsumme" habe.
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A.b. Mit Verfügung vom 2. April 2009 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen C.________ ab 1. März 2008 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad: 67 %) zu. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 teilte die Vorsorgeeinrichtung B.________ der Versicherten mit, sie habe ab ... Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (Invaliditätsgrad: 75 %).
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A.c. C.________ war ab ... in einer neuen Funktion im Rahmen eines Arbeitspensums von 50 % bei der Unternehmung D.________ angestellt. Im Frühsommer 2010 entschloss sie sich, ... vorzeitig in Pension zu gehen, was ihre Arbeitgeberin am 10. Juni 2010 bestätigte.
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Am ... verschied C.________.
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A.d. Mit Schreiben vom 15. September 2010 informierte die Vorsorgeeinrichtung B.________ A.________ über seinen Anspruch auf Todesfallleistungen (Todesfallsumme aus dem Rentenplan: Fr. 36'530.-, Todesfallkapital: Fr. 193'180.25, Guthaben auf dem Bonuskonto: Fr. 61'401.70), womit dieser jedoch nicht einverstanden war.
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B. Am 22. April 2013 reichte A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage gegen die Vorsorgeeinrichtung B.________ ein mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm das auf den 26. August 2010 berechnete Altersguthaben (aktiver und passiver Teil) seiner verstorbenen Schwester, mindestens aber Fr. 632'407.30, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2010 zu bezahlen. Die ins Recht gefasste Vorsorgeeinrichtung beantragte in ihrer Antwort die Abweisung der Klage. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels und in ihren weiteren Eingaben hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
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Mit Entscheid vom 10. Februar 2015 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Klage ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 10. Februar 2015 sei aufzuheben und die Vorsorgeeinrichtung B.________ zu verpflichten, ihm Fr. 632'407.30 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. September 2010, abzüglich Teilzahlung von Fr. 193'180.25, zu bezahlen.
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Erwägungen: |
1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich mit grundlegenden Ausführungen in seinen Rechtsschriften zur Finanzierung der in Frage stehenden Hinterlassenenleistung nicht auseinandergesetzt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt u.a. die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen (ausdrücklich auch Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG), und zwar so, dass sie von den Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Tatsachenbehauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181).
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1.2. Der Beschwerdeführer machte in der Klage Ausführungen zum Altersguthaben von Versicherten, die eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge beziehen und weiterhin für denselben Arbeitgeber (teil-) erwerbstätig sind, welche nach seiner Auffassung für die streitige Berechnung des Todesfallkapitals von entscheidender Bedeutung sind. Die Vorinstanz hat sich dazu zwar nicht explizit geäussert; aus ihrer Begründung ergibt sich indessen, dass sie die betreffenden Vorbringen nicht als entscheidend erachtete. Abgesehen davon macht der Beschwerdeführer - zu Recht - nicht geltend, es sei ihm nicht möglich gewesen, das vorinstanzliche Erkenntnis - unter Berücksichtigung der Kognition des Bundesgerichts (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 9 f. zu Art. 112 BGG) - sachgerecht anzufechten und dabei auch die unerörtert gebliebenen Argumente vorzubringen (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181). Die Rüge der Gehörsverletzung ist somit unbegründet.
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2. |
2.1. Der Beschwerdeführer, Bruder der wenige Monate vor der vorzeitigen Pensionierung ... verstorbenen Versicherten, hat als Begünstigter nach Art. 30 Abs. 3 lit. d des Vorsorgereglements der Beschwerdegegnerin (in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung; nachfolgend: Reglement) Anspruch u.a. auf ein Todesfallkapital. Grundlage bildet Art. 30 Abs. 2 Reglement, der wie folgt lautet:
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"Stirbt ein aktiver Versicherter vor dem reglementarischen Pensionierungsalter [das mit dem ersten Monat nach dem 62. Geburtstag erreicht wird; Art. 13 Abs. 1], ohne dass ein Rentenanspruch gemäss Art. 27 [Ehegattenrente] entsteht, wird den Anspruchsberechtigten gemäss Abs. 3 ein Todesfallkapital ausbezahlt, welches der Summe der im Basisplan geleisteten persönlichen Altersgutschriften, Einkaufssummen und/ oder eingebrachten Austrittsleistungen, alles verzinst, entspricht."
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Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die Schwester des Beschwerdeführers im Zeitpunkt ihres Hinschieds aktive Versicherte im Sinne dieser Bestimmung war. Als solche gelten beitragspflichtige Arbeitnehmer von der Beschwerdegegnerin angeschlossenen beitragspflichtigen Arbeitgebern (vgl. Art. 3 und 14 Reglement). Die verstorbene Versicherte bezog zwar ab ... eine volle Invalidenrente der beruflichen Vorsorge und war insoweit beitragsbefreit (vgl. Art. 16 und 25 Reglement). Sie arbeitete jedoch ab diesem Zeitpunkt in neuer Funktion im Rahmen eines reduzierten Arbeitspensums von 50 % bei derselben Arbeitgeberin weiter. Diese entrichtete ihre Beiträge und diejenigen ihrer Arbeitnehmerin vom versicherten Jahressalär bei teilinvaliden Versicherten (Art. 10 Abs. 3 sowie Art. 14 Abs. 3 und 6 Reglement).
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2.2. Die Meinungen gehen darüber auseinander, wie das Todesfallkapital zu berechnen ist. Nach Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin bezieht sich die nach Art. 30 Abs. 2 Reglement massgebende Summe der im Basisplan geleisteten persönlichen Altersgutschriften, Einkaufssummen und/oder eingebrachten Austrittsleistungen, alles verzinst, lediglich auf den aktiven Teil des Altersguthabens nach Art. 18 Abs. 6 Reglement, wobei die Altersgutschriften des Arbeitgebers ausgenommen seien. Dies ergäbe, insoweit unbestritten, die von der Vorsorgeeinrichtung bereits ausbezahlten Fr. 193'180.25. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, das Todesfallkapital setze sich aus allen im Basisplan für die verstorbene Versicherte einbezahlten Mittel, inklusive Zinsen, entsprechend der Umschreibung in Art. 18 Abs. 2 Reglement zusammen, einschliesslich der Gutschriften des Arbeitgebers.
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Art. 18 Abs. 2 und 6 Reglement lauten wie folgt.
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"2 Das Altersguthaben des Versicherten besteht aus:
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6 Bei Teilinvalidität teilt die Vorsorgeeinrichtung das Altersguthaben entsprechend dem Invalidenrentenanspruch (in Bruchteilen der Vollrente) gemäss Art. 25 Abs. 2. Das dem invaliden Teil entsprechende Altersguthaben wird wie für einen vollinvaliden Versicherten [gemäss Abs. 5] und das dem aktiven Teil entsprechende Altersguthaben wie für einen aktiven Versicherten weitergeführt."
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3. |
3.1. Reglemente privater Vorsorgeeinrichtungen sind, wo sich in Bezug auf die zur Streitigkeit Anlass gebenden Vorschriften kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Es ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte (BGE 134 V 369 E. 6.2 S. 375). Ausgehend vom Wortlaut (zu dessen Bedeutung BGE 129 III 702 E. 2.4.1 S. 707) und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem die streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, ist der objektive Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Unklare, mehrdeutige oder ungewöhnliche Wendungen sind im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 f.).
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3.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen mit folgender Begründung für die Berechnung des Todesfallkapitals nach Art. 30 Abs. 2 Reglement (lediglich) den aktiven Teil des Altersguthabens gemäss Art. 18 Abs. 6 Reglement als massgebend erachtet: Für die Erfüllung des Vorsorgezweckes (Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod gemäss Art. 1 Abs. 2 Reglement) seien u.a. der Kollektivitäts- und Versicherungsgedanke tragend, welche von der Solidarität und vom Risikoausgleich unter den Vorsorgenehmern lebten. Allfällige Gewinne im Bereich der Altersvorsorge würden zur Deckung der Risikoversicherung Invalidität und zur Gewährleistung tiefer Prämien eingesetzt. Das Todesfallkapital stelle eine spezielle überobligatorische Leistung dar, welche das (in Art. 1 Abs. 1 und 3 BVG verankerte) Versicherungs- und Kollektivitätsprinzip durchbreche. Es komme dazu, dass sich mit der Konzeption der beruflichen Vorsorge im dargelegten Sinne nur schwer vertrage, wenn ein Begünstigter anspruchsberechtigt sei, bei dem kein Versorgerschaden erkennbar sei.
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Sodann habe das Bundesgericht in dem eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts betreffenden Urteil 9C_671/2007 vom 25. März 2008 E. 4.3 entschieden, dass der Bezug einer Teil-Altersrente den Anspruch der begünstigten Person auf ein Todesfallkapital nicht ausschliesse. Im Schreiben vom 9. Juni 2009 habe die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie (nur) für das Restpensum (von 50 %) als aktive Versicherte gelte. Der Versicherungsausweis per 8. Juli 2009 zeige die neue Situation nach Aufteilung des Altersguthabens in einen aktiven und einen passiven Teil. Wenn die Versicherte ihre Restarbeitsfähigkeit nicht im bisherigen Betrieb verwertet hätte, könnte der von ihr begünstigte Bruder überhaupt kein Todesfallkapital beanspruchen. Umgekehrt würde sich das Todesfallkapital einer teilzeitlich arbeitenden versicherten Person bei sonst gleichen Verhältnissen nach dem betreffenden Pensum und nicht nach dem allfälligen vorherigen Vollpensum bemessen. In guten Treuen und mit Blick auf den Versicherungs- und Kollektivitätsgedanken der beruflichen Vorsorge habe die Versicherte davon ausgehen müssen, dass sich die in Art. 30 Abs. 2 Reglement erwähnte Summe der im Basisplan geleisteten persönlichen Altersgutschriften, Einkaufssummen und/oder eingebrachten Austrittsleistungen, alles verzinst, nur auf den aktiven Teil ihres Altersguthabens beziehen konnte und ein Versterben vor Erreichen des Pensionierungsalters einzig den Anspruch auf ein entsprechend gekürztes Todesfallkapital auszulösen vermochte. Für die Ausrichtung einer ungekürzten Leistung im Rahmen der objektivierten Auslegung nach dem Vertrauensprinzip müsste eine klare reglementarische Grundlage vorhanden sein. Eine solche sei mit der Formulierung in Art. 30 Abs. 2 Reglement nicht gegeben.
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3.3. |
3.3.1. Im ersten Begründungsteil führt das kantonale Berufsvorsorgegericht ausschliesslich konzeptionelle Gesichtspunkte an, welche dafür sprechen (sollen), dass Grundlage für die Bemessung des Todesfallkapitals nach Art. 30 Abs. 2 Reglement lediglich der aktive Teil des Altersguthabens gemäss Art. 18 Abs. 6 Reglement sein kann. Daraus lassen sich indessen im Rahmen der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht direkt Schlüsse auf den Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden Bestimmung ziehen, zumal es um eine Hinterlassenenleistung der weitergehenden beruflichen Vorsorge geht (Urteil 9C_88/2011 vom 15. Februar 2012 E. 3). Die Beschwerdegegnerin war somit frei, diese Leistungsart im Reglement überhaupt vorzusehen oder die Anspruchsberechtigung beispielsweise von einem Versorgerschaden abhängig zu machen (vgl. BGE 140 V 50 E. 3.4.1 S. 54) oder anderen Bedingungen zu unterwerfen, immer unter Beachtung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit; Urteil 9C_855/2013 vom 3. Juli 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Es kommt dazu, dass sie Art. 30 Abs. 2 Reglement in Bezug auf das der Bemessung des Todesfallkapitals zugrunde zu legende Substrat ohne weiteres klarer in dem von ihr verstandenen Sinne hätte formulieren können, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Das erwähnte Urteil 9C_88/2011 vom 15. Februar 2012, auf dessen E. 6.4 die Vorinstanz namentlich im Zusammenhang mit dem Versorgerschaden "als tragender Gedanke für jeden Anspruch auf Hinterlassenenleistungen" hingewiesen hat, ist nicht von präjudizieller Bedeutung. In jenem Fall war die Versicherte bereits pensioniert und bezog eine Altersrente, als sie verschied.
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Wie auch das kantonale Berufsvorsorgegericht sodann richtig erkannt hat, ging es im Urteil 9C_671/2007 vom 25. März 2008 um eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts, bei denen die Interpretation von Statuten- und Reglementsbestimmungen nicht nach dem Vertrauensprinzip erfolgt, sondern den Regeln der Gesetzesauslegung gehorcht (BGE 140 V 470 E. 3 S. 472 mit Hinweis). Abgesehen davon legt es nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieses Erkenntnis für die hier streitige Bemessung des Todesfallkapitals nach Art. 30 Abs. 2 Reglement von Relevanz ist. Es besteht denn auch ein wesentlicher Unterschied zwischen aktiven Versicherten, die eine (Teil-) Altersrente und solchen, die eine (Teil-) Invalidenrente beziehen, wie auch der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht: Nach Art. 23 Abs. 2 Reglement wird bei einer vorzeitigen Teilpensionierung der dem reduzierten Arbeitsverhältnis entsprechende Teil des Altersguthabens gemäss Art. 18 (Abs. 1 bis 4) weitergeführt. Der mit dem Umwandlungssatz multiplizierte andere Teil des Altersguthabens wird als Altersrente oder in Kapitalform bezogen (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art. 21 Abs. 1 Reglement). Demgegenüber wird bei Teilinvalidität (auch) das dem invaliden Teil entsprechende Altersguthaben bis zum reglementarischen Pensionierungsalter weitergeführt und die jährlichen Altersgutschriften werden ab Eintritt der Invalidität auf dem bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherten Jahressalär berechnet (Art. 18 Abs. 5 und 6 Reglement). Bei Erreichen des Pensionierungsalters wird die Invalidenrente durch eine Altersrente ersetzt, deren Höhe sich aus der Multiplikation des in diesem Zeitpunkt vorhandenen Altersguthabens, aktiver und passiver ("invalider") Teil, ergibt (Art. 20 Abs. 6 und Art. 25 Abs. 4 Reglement). Die Weiterführung des auch dem invaliden Teil entsprechenden Altersguthabens ist indessen nicht von entscheidender Bedeutung, ebenso nicht, dass gemäss Beschwerdeführer das Altersguthaben eines Teilinvaliden bis zur ordentlichen Pensionierung nicht Teil des (kollektiven) Deckungskapitals ist.
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3.3.2. Art. 18 Abs. 6 Reglement setzt den Status als aktiver Versicherter in Beziehung zu dem diesem aktiven Teil entsprechenden Altersguthaben und den Status als invalider Versicherter in Beziehung zum entsprechenden invaliden Teil des Altersguthabens. Hingegen bilden die Begriffe aktiver Versicherter und invalider Versicherter nicht ein Gegensatzpaar im Sinne von Entweder-Oder. Ein invalider Versicherter, der über eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit verfügt, was auch bei Vollinvalidität (Invaliditätsgrad: mindestens 70 %; Art. 25 Abs. 2 Reglement) möglich ist, und der weiterhin beim selben Arbeitgeber tätig ist, ist gleichzeitig auch aktiver Versicherter. Er fällt somit, was unbestritten ist, in den Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 2 Reglement, aufgrund der dargelegten eindeutigen Zuordnung in Art. 18 Abs. 6 Reglement naheliegenderweise jedoch nur im Rahmen des dem aktiven Teil entsprechenden Altersguthabens. Für diese Betrachtungsweise spricht auch folgende Überlegung: Der Anspruch auf ein Todesfallkapital setzt voraus, dass der (invalide) Versicherte nach Eintritt der Invalidität weiterhin beim selben der Beschwerdegegnerin angeschlossenen Arbeitgeber erwerbstätig ist. Andernfalls vermag der Tod der betreffenden Person vor der (reglementarischen) Pensionierung diese Hinterlassenenleistung nicht auszulösen, was problematisch erscheint, wenn eine gewünschte Weiterbeschäftigung aus Gründen, die nicht im Einflussbereich des Versicherten stehen, ausser Betracht fällt. Umgekehrt liefe die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach auch das dem invaliden Teil entsprechende Altersguthaben im Rahmen von Art. 30 Abs. 2 Reglement zu berücksichtigen sei, in letzter Konsequenz darauf hinaus, dass auch der Tod vollinvalider Versicherter ohne verwertbare Restarbeitsfähigkeit, welche klarerweise nicht aktive Versicherte im Sinne dieser Bestimmung sein können, ein Todesfallkapital auslösen kann.
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3.4. Zusammenfassend ist als Ergebnis der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip festzuhalten, dass bei aktiven Versicherten, die eine Invalidenrente beziehen, bei der Berechnung des Todesfallkapitals nach Art. 30 Abs. 2 Reglement die Summe der im Basisplan geleisteten persönlichen Altersgutschriften, Einkaufssummen und/oder eingebrachten Austrittsleistungen, alles verzinst, nur das dem aktiven Teil entsprechende Altersguthaben im Sinne von Art. 18 Abs. 6 Reglement umfasst. Dabei sind die Beiträge des Arbeitgebers und diejenigen der Vorsorgeeinrichtung nach Eintritt der Invalidität (Art. 18 Abs. 5 und 6 Reglement) von den "persönlichen Altersgutschriften" ausgenommen. Darunter sind die "Beiträge des Versicherten" (ohne Risikobeitrag) zu verstehen, die durch den Arbeitgeber vom Salär oder von Salärersatzleistungen abgezogen und monatlich zusammen mit seinen Beiträgen der Vorsorgeeinrichtung überwiesen wurden (Art. 14 Abs. 3 Reglement). Dieses Verständnis ergibt sich - im Umkehrschluss - aus der Umschreibung des Altersguthabens, welches u.a. aus den Altersgutschriften gemäss Basisplan "des Versicherten und des Arbeitgebers" besteht (Art. 18 Abs. 2 Reglement). Inwiefern der Umstand, dass das Reglement von höchst qualifizierten Spezialisten erarbeitet wurde, und die Regelung gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 3 FZG zwingend eine andere Lösung verlangen, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht einsehbar. Die nach den dargelegten Vorgaben berechnete, dem Beschwerdeführer bereits ausbezahlte Summe von Fr. 193'180.25 ist unbestritten. Die Beschwerde ist somit unbegründet.
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4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Juni 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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