BGer 6B_563/2015 |
BGer 6B_563/2015 vom 24.06.2015 |
{T 0/2}
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6B_563/2015
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Verfügung vom 24. Juni 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
1. A.________,
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2. B.________,
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beide vertreten durch David Keanu Sai,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Kriegsverbrechen, Plünderung etc.),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 28. April 2015.
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Erwägungen: |
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 19. Juni 2015 zurückgezogen.
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Demnach verfügt der Präsident: |
1. |
Das Verfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2. |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Juni 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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