BGer 2C_572/2015 |
BGer 2C_572/2015 vom 03.07.2015 |
{T 0/2}
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2C_572/2015
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Urteil vom 3. Juli 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Savoldelli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A.________,
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B.A.________,
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Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
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St. Gallen.
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Gegenstand
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Widerruf/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2015.
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Erwägungen: |
1. A.A.________, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina sowie Kroatien, ist im Jahre 1990 zu seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz eingereist und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung; die Niederlassungsbewilligung ist ihm jedoch nie erteilt worden. Im Dezember 2009 heiratete er B.A.________, ebenfalls aus Bosnien und Herzegowina stammend, welche ihrerseits eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.
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2. A.A.________ und B.A.________ haben am 2. Juli 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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3. Da auf die Beschwerden nicht einzutreten ist, werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juli 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Savoldelli
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