BGer 5A_536/2015 |
BGer 5A_536/2015 vom 07.07.2015 |
{T 0/2}
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5A_536/2015
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Urteil vom 7. Juli 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz),
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch das Obergericht des Kantons Aargau (in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 20. Mai 2015 betreffend Mandatsträgerwechsel),
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in Erwägung, |
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern die letzte kantonale Instanz eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung begehen soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht dem Obergericht zwar sinngemäss Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorwirft (Verfahren "bis heute noch hängig"),
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dass er jedoch seinen Vorwurf nicht in nachvollziehbarer Weise begründet,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juli 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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