BGer 1C_101/2015
 
BGer 1C_101/2015 vom 08.07.2015
{T 0/2}
1C_101/2015
 
Urteil vom 8. Juli 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, 6002 Luzern.
Gegenstand
Sicherungsentzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Januar 2015
des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung.
 
Sachverhalt:
A. 
A.a. A.________ ist Inhaber eines Führerausweises der Kategorie C und von Beruf Lastwagenchauffeur. Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 meldete B.________ dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, dass er an der Fahreignung von A.________ zweifle. Am 6. Februar 2014 verfügte das Strassenverkehrsamt, A.________ habe sich durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) auf seine Fahreignung untersuchen zu lassen. Diese Verfügung blieb unangefochten.
Das Gutachten vom 10. Juni 2014 stützte sich auf folgenden Befund: Die körperliche Untersuchung ergab keine wesentlichen Auffälligkeiten. Die Blutlabor-Untersuchung führte zu normwertigen Resultaten. Zwei Haaranalysen auf den Alkoholmarker Ethylglucuronid (EtG) belegten hingegen die folgenden EtG-Konzentrationen: Die erste Analyse vom 7. April 2014 ergab 56 pg EtG/mg Haare für die Zeitspanne von ca. Mitte Januar bis Mitte März 2014 und 43 pg/mg für den Zeitraum von ca. Mitte Oktober 2013 bis Mitte Januar 2014. Nachdem A.________ geltend gemacht hatte, seinen Alkoholkonsum erheblich im Sinne eines annähernden Nullkonsums eingeschränkt zu haben, wurde am 5. Juni 2014 eine weitere Haaranalyse durchgeführt. Diese ergab EtG-Werte von 60 pg/mg für den Zeitabschnitt von Mitte Februar bis Mitte Mai 2014 und 79 pg/mg für die Zeit von Mitte Dezember 2013 bis Mitte Februar 2014. Die beiden Gutachterinnen schlossen, die festgestellten EtG-Konzentrationen lägen klar im Bereich des Alkoholüberkonsums und es könne lediglich eine minime Reduktion dieses Konsums innerhalb der letzten Monate angenommen werden. Ohne Änderung des Trinkverhaltens und unter Berücksichtigung eines früheren FiaZ-Vorfalles mit einem Lastwagen sei die Fahreignung von A.________ im aktuellen Zeitpunkt zu verneinen. Zu fordern sei eine zwingenden Alkoholabstinenz, wobei eine erneute Begutachtung nach Ablauf von mindestens vier Monaten in Frage käme.
A.b. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern A.________ den Führerausweis (für die medizinischen Gruppen 2 und 3) auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug) mit Wirkung ab Zustellung der Verfügung. Die Wiedererteilung machte es abhängig von einem schriftlichen Gesuch, der Einhaltung und dem Nachweis einer totalen und ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz bis auf Widerruf durch das Strassenverkehrsamt sowie von einem Gutachten durch das IRMZ, das die Fahreignung, allenfalls unter Auflagen, bejahe und frühestens nach vier Monaten erfolgen könne.
B. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Luzern. Im Wesentlichen machte er geltend, er könne sich die festgestellten hohen EtG-Werte nicht erklären, weil er seit Januar 2014 nur noch sporadisch Alkohol konsumiert habe. Eine auf eigene Initiative beim drogencheck-Fachlabor für haargenaue Analysen in Ulm, Deutschland, eingeholte Haaranalyse habe einen EtG-Wert von 15 pg/mg für die letzten drei Monate (Mitte März bis Mitte Juni 2014) ergeben, was auf einen sozialen Alkoholkonsum schliessen lasse. Zudem sei auch der Alkoholmarker Fettsäureethylester (FSEE) für die letzten sechs Monate getestet worden und der ermittelte FSEE-Wert von 0.79 ng/mg entspreche ebenfalls einem sozialen Alkoholkonsum. Der Schluss auf einen fortgesetzten übermässigen Alkoholkonsum erweise sich daher als falsch.
Mit Urteil vom 13. Januar 2015 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, wozu es im Wesentlichen ausführte, die vom IRMZ festgestellten EtG-Werte seien höchstens zu relativieren, nicht aber gänzlich in Frage zu stellen, weshalb der verfügte Führerausweisentzug insgesamt nicht rechtswidrig sei.
C.  Aufgrund eines neuen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 12. Januar 2015 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern am 4. Februar 2015 die Wiedererteilung des Führerausweises an A.________ unter Auflagen.
D. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 an das Bundesgericht erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das kantonsgerichtliche Urteil vom 13. Januar 2015 aufzuheben und die Streitsache mit der Anweisung zur Einholung eines Obergutachtens zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zur Begründung macht er eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend und verweist dafür namentlich auf die Differenzen im vom Amt eingeholten Gutachten im Vergleich zur von ihm selbst beschafften Expertise, die nach seiner Auffassung die Einholung eines Obergutachtens erforderten.
A.________ äusserte sich am 24. April 2015 nochmals zur Sache.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über eine Administrativmassnahme im Strassenverkehr. Gemäss Art. 24 Abs. 1 SVG richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen. Ein Ausnahmegrund liegt nicht vor.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das erforderliche schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f. mit zahlreichen Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids und als Inhaber des vom Sicherungsentzug erfassten Führerausweises vom Urteil des Kantonsgerichts direkt betroffen. Fraglich erscheint hingegen, ob er angesichts der inzwischen erfolgten Wiedererteilung des Führerausweises noch ein aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerde an das Bundesgericht hat.
2.2.1. Der Beschwerdeführer stellt in Frage, ob die Tatsache, dass ihm inzwischen der Führerausweis wieder erteilt wurde, im bundesgerichtlichen Verfahren überhaupt massgeblich sein kann oder nicht als unzulässiges Novum gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG aus dem Recht zu weisen ist. Indessen prüft das Bundesgericht seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen) und berücksichtigt dabei gerade im Hinblick auf die erforderliche Aktualität des schutzwürdigen Interesses auch nachträglich eingetretene Umstände.
2.2.2. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls bereits deswegen ein aktuelles praktisches Interesse an der Anfechtung des inzwischen bereits wieder aufgehobenen Sicherungsentzugs, weil dieser weiterhin die Grundlage für die Auflagen in der Verfügung über die Wiedererteilung des Führerausweises bildet. Dasselbe gilt insoweit, als das Kantonsgericht ein anderes Beschwerdeverfahren gegen eine Verfügung der Arbeitslosenkasse, mit der wegen des Sicherungsentzugs 45 Einstelltage festgelegt wurden, bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Entzugsverfahrens sistierte. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die in den vorinstanzlichen Verfahren ergangenen Entscheide über die Verlegung der Kosten und Entschädigungen ein aktuelles praktisches Interesse auch in der Sache zu begründen vermögen.
2.3. Der Beschwerdeführer ist mithin zur Beschwerde legitimiert.
 
3.
3.1. Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Für die Fahreignung ist unter anderem erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Insbesondere wird einer Person der Führerausweis zwingend auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG). Diesfalls kann der Ausweisentzug selbst ohne Vorliegen einer konkreten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln erfolgen (vgl. BGE 133 I 331 E. 9.1 S. 351 f.). Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; in den entsprechenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung nicht (BGE 140 II 334 E. 6 S. 339).
3.2. Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Die Wiedererteilung des Führerausweises und die damit verbundenen Auflagen stellen hier freilich keinen Streitgegenstand dar. Angefochten ist ausschliesslich der als Sicherungsentzung erfolgte Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers.
 
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt einzig, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes durch das Kantonsgericht. Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, erhoben worden oder beruhe auf einem erheblichen Verstoss gegen Verfahrensrecht (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
4.2. Eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn diese widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 1C_485/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 4.2). Der Beschwerdeführer sieht darin, dass die Vorinstanz nicht ein Obergutachten eingeholt hat, ein offensichtliches Versehen oder allenfalls einen klaren Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen.
4.3. Sicherungsentzüge setzen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, insbesondere seiner Konsumgewohnheiten, voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1 S. 387 mit Hinweis). Das Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, wieweit medizinische Gutachten eingeholt werden sollen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Sachfragen weicht der Richter aber nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben, namentlich durch Einholung eines Ergänzungs- oder Obergutachtens. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391 f. mit Hinweisen).
4.4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011, wonach im damaligen Fall das fragliche Gericht nicht ohne weiteres und ohne umfassendes Obergutachten einseitig auf eine von drei grundsätzlich gleichwertigen Expertisen abstellen durfte (vgl. E. 5.3 des genannten Urteils). Im Unterschied dazu setzte sich hier die Vorinstanz indessen ausführlich mit den zwei in Frage stehenden Gutachten auseinander und begründete eingehend, weshalb es dennoch zur Einschätzung gelangte, der Beschwerdeführer konsumiere entgegen seiner eigenen Darstellung noch immer Alkohol im Übermass. Die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts erfolgte weder einseitig noch ohne Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer eingereichten Privatgutachtens. Der vorliegende Fall ist daher mit dem vom Beschwerdeführer angerufenen nicht vergleichbar.
4.5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlauben Blut- und Haarprobenanalysen gerichtlich verwertbare Rückschlüsse auf allfälligen Alkoholkonsum (vgl. BGE 140 II 334 E. 3 S. 337 f.; 129 II 82 E. 6.2.1 S. 89 f.). Im Unterschied zu den Markern im Blut, die lediglich indirekte Indikatoren eines Alkoholkonsums sind, gibt die Haaranalyse darüber direkt Aufschluss. Namentlich erlaubt das im Haar eingelagerte Abbauprodukt EtG (Ethylglucuronid) über ein grösseres Zeitfenster Aussagen über den erfolgten Alkoholkonsum. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums, worum es hier geht, als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3 S. 337 f.). Die Vornahme der Haaranalyse ist dafür qualifizierten Labors vorbehalten. Die von ihnen gefundenen Ergebnisse sind Gutachten, von denen die zuständigen Behörden nicht ohne triftigen Gründe abweichen dürfen. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist (BGE 140 II 334 E. 3 S. 338).
4.6. Im vorliegenden Fall ergaben zwei zeitlich getrennte Haaranalysen des anerkannten Labors IRMZ EtG-Werte, die einen übermässigen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers für den Zeitraum nachweisen, der für den in Frage stehenden Sicherungsentzug massgeblich ist. In einer ersten Analyse vom 7. April 2014 wurden EtG-Werte von 56 pg/mg Haare für Mitte Januar bis Mitte März 2014 sowie von 43 pg/mg für Mitte Oktober 2013 bis Mitte Januar 2014 ermittelt. Eine weitere Haaranalyse vom 5. Juni 2014 ergab EtG-Werte von 60 pg/mg für den Zeitabschnitt von Mitte Februar bis Mitte Mai 2014 und 79 pg/ mg für die Zeit von Mitte Dezember 2013 bis Mitte Februar 2014. Das vom Beschwerdeführer eingeholte und vor der Vorinstanz eingereichte Privatgutachten eines anderen Labors vermag diese Analyse nicht ernsthaft zu erschüttern, auch wenn es offenbar tiefere Konsumwerte ausweist. So gelangte es bei der EtG-Analyse zu einem massgeblichen Wert von 15 pg/mg für Mitte März bis Mitte Juni 2014; zusätzlich wurde der Beschwerdeführer auf den Alkoholmarker Fettsäureethylester (FSEE) getestet, der für die ersten sechs Monate des Jahres 2014 einen FSEE-Wert von 0.79 ng/mg ergab. Der Beschwerdeführer bezeichnet beides als Nachweis eines "sozialen" Alkoholkonsums, womit er offenbar geltend machen will, es handle sich um eine gemeinübliche und nicht übermässige Einnahme alkoholischer Getränke. Zur Massgeblichkeit von FSEE-Werten gibt es, soweit ersichtlich, keine bundesgerichtliche Rechtsprechung. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben. Denn erstens bestreitet auch der Beschwerdeführer den Alkoholkonsum im fraglichen Zeitraum nicht grundsätzlich, sondern stellt lediglich dessen Umfang in Frage. Sodann lassen sich die auf verschiedene Weise mit unterschiedlichen Markern erhobenen EtG- und FSEE-Werte nicht direkt miteinander vergleichen. Die Unterschiede bei den EtG-Werten zwischen dem vom Strassenverkehrsamt und dem privat vom Beschwerdeführer eingeholten Gutachten lassen sich überdies zumindest teilweise durch verschiedene erfasste Zeiträume erklären. Vor allem aber beruhen die Ergebnisse des IRMZ auf zwei zeitlich getrennten Analysen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom IRMZ ermittelten Werte in einem unsauberen Verfahren erhoben worden oder aus sonstigen Gründen ungenau oder in Frage zu stellen wären, zumal allfällige Unregelmässigkeiten nachgerade zweimal hätten auftreten müssen. Damit bestehen keine triftigen Gründe, um vom Gutachten des IRMZ abzuweichen.
4.7. Das Kantonsgericht stellte demnach den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig fest.
 
5.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Uebersax