BGer 2C_596/2015
 
BGer 2C_596/2015 vom 14.07.2015
{T 0/2}
2C_596/2015
 
Urteil vom 14. Juli 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch X.________,
gegen
Migrationsamt des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 9. Juni 2015.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze.
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller