BGer 2C_603/2015 |
BGer 2C_603/2015 vom 23.07.2015 |
{T 0/2}
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2C_603/2015
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Urteil vom 23. Juli 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Schwyz.
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Gegenstand
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Kantonssteuern 2013; Ordnungsbusse,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 21. Mai 2015.
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Erwägungen: |
1. A.________ reichte die Steuererklärungen 2013 für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer trotz Mahnung nicht ein. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz auferlegte ihm daher am 29. Oktober 2014 Ordnungsbussen von je Fr. 100.--. Der Pflichtige gelangte dagegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Der Einzelrichter trat mit Entscheid vom 13. Februar 2015 auf die Beschwerde gegen die Ordnungsbussenverfügung 2013 betreffend die direkte Bundessteuer mangels Zuständigkeit nicht ein; das Verfahren zur Ordnungsbusse 2013 betreffend die kantonalen Steuern verwies er in ein neues Verfahren. Mit Urteil vom 21. Mai 2015 erklärte das Verwaltungsgericht A.________ betreffend die kantonalen Steuern 2013 der (eventual-) vorsätzlichen Verletzung einer Verfahrenspflicht im Sinne von § 201 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000 (StG) schuldig und bestrafte ihn mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.--. Dagegen gelangte A.________ am 10. Juli 2015 mit Beschwerde an das Bundesgericht; er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, und stellt verschiedene weitere Anträge.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht erläutert, welche Verfahrenspflichten der Beschwerdeführer im Steuerveranlagungsverfahren verletzt habe, dass er dies (eventual-) vorsätzlich getan habe und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergäben. Dazu lässt sich der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift nichts entnehmen. Die Schilderung der Verhältnisse im Kanton Schwyz durch den Beschwerdeführer, wie er sie einschätzt, ist offensichtlich nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern der Bussenentscheid des Verwaltungsgerichts Recht verletzte. Im Lichte der Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist nicht erkennbar, inwiefern dies der Fall sein könnte. Die Beschwerde erscheint denn auch aussichtslos, sodass auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts zur Nachreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift ausser Betracht fällt (Art. 64 BGG). Ohnehin liesse sich die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) als gesetzliche Frist nicht erstrecken (Art. 47 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Juli 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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